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Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Vom 6. Oktober 2015

Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Vom 6. Oktober 2015
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 83 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ und zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 279)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ vom 6. Oktober 201516.10.2015 bis 31.12.2027
§ 1 - Bildung des Sondervermögens16.10.2015 bis 31.12.2027
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 3 - Verwaltung des Sondervermögens16.10.2015 bis 31.12.2027
§ 4 - Finanzierung des Sondervermögens01.07.2017 bis 31.12.2027
§ 5 - Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht01.07.2017 bis 31.12.2027
§ 6 - Rechnungslegung16.10.2015 bis 31.12.2027
§ 7 - Auflösung01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 8 - Außerkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2027

§ 1 Bildung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Landes mit der Bezeichnung „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ gebildet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der umfassenden Bereitstellung der Mittel für Zuwendungen für Investitionen, die finanzschwachen kommunalen Gebietskörperschaften
1.
nach Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974 - 975 -) in der jeweils geltenden Fassung in den Jahren 2015 bis 2024 und in den Fällen des § 5 Abs. 2 KInvFG bis zum Jahr 2025 für Förderbereiche des § 3 KInvFG oder
2.
nach Kapitel 2 KInvFG in den Jahren 2017 bis 2026 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 KInvFG bis zum Jahr 2027 für Förderbereiche nach § 12 KInvFG
gewährt werden.

§ 3 Verwaltung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu führen.
(3) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltungsbefugnisse auf die Ministerien übertragen, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens

Das Land stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015 einmalig einen Betrag in Höhe von 31 650 000 EUR aus Landesmitteln zur Verfügung. Im Übrigen fließen dem Sondervermögen die nach den §§ 2 und 11 KInvFG für das Land Rheinland-Pfalz bestimmten Finanzhilfen zu.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan des Sondervermögens veranschlagt, der ab dem Wirtschaftsjahr 2016 dem Einzelplan 20 des Landeshaushaltsplanes als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Abweichungen vom Wirtschaftsplan des Sondervermögens im Haushaltsvollzug bedürfen der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(4) Die dem Sondervermögen zur Verfügung gestellten Beträge verbleiben bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Landes und werden bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
(5) Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.

§ 6 Rechnungslegung

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf; sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Landes beizufügen.

§ 7 Auflösung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Es gilt spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 als aufgelöst. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Land zu, soweit dieses nicht dem Bund zu erstatten ist. Das dem Land zufallende Vermögen ist zur Förderung kommunaler Investitionen zu verwenden.

§ 8 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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