LFAG
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -) Vom 7. Dezember 2022

Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -) Vom 7. Dezember 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -) vom 7. Dezember 202201.01.2023
Inhaltsverzeichnis01.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
Teil 1 - Grundlagen01.01.2023
§ 1 - Grundsätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften01.01.2023
§ 2 - Zuweisungen des Landes01.01.2023
§ 3 - Umlagen des Landes01.01.2023
§ 4 - Kommunale Umlagen01.01.2023
Teil 2 - Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs01.01.2023
Abschnitt 1 - Finanzausgleichsmasse01.01.2023
§ 5 - Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundquote01.01.2023
§ 6 - Mindestfinanzausstattung01.01.2023
§ 7 - Symmetrieansatz01.01.2023
§ 8 - Übergangsregelungen und Abrechnungen01.01.2023
§ 9 - Aufteilung der Finanzausgleichsmasse01.01.2023
Abschnitt 2 - Allgemeine Finanzzuweisungen01.01.2023
§ 10 - Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen01.01.2023
§ 11 - Gesamtschlüsselmasse01.01.2023
§ 12 - Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse01.01.2023
§ 13 - Schlüsselzuweisungen A01.01.2023
§ 14 - Schlüsselzuweisungen B01.01.2023
§ 15 - Ausgleichsmesszahl01.01.2023
§ 16 - Finanzkraftmesszahl01.01.2023
§ 17 - Steuerkraftmesszahl01.01.2023
§ 18 - Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten01.01.2023
§ 19 - Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte01.01.2023
§ 20 - Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz01.01.2023
§ 21 - Ausgleichsstock01.01.2023
§ 22 - Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen01.01.2023
§ 23 - Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz01.01.2023
§ 24 - Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten01.01.2023
Abschnitt 3 - Zweckgebundene Finanzzuweisungen01.01.2023
§ 25 - Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen01.01.2023
Teil 3 - Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs01.01.2023
§ 26 - Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer01.01.2023
§ 27 - Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe01.01.2023
§ 28 - Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes01.01.2023
§ 29 - Sonstige Zuweisungen01.01.2023
Teil 4 - Umlagen01.01.2023
§ 30 - Finanzausgleichsumlage01.01.2023
§ 31 - Kreisumlage01.01.2023
§ 32 - Verbandsgemeinde Umlage01.01.2023
§ 33 - Bezirksverbandsumlage01.01.2023
§ 34 - Ausschluss von Umlagenerhöhungen01.01.2023
Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen01.01.2023
§ 35 - Einwohnerzahl, Gebietsstand01.01.2023
§ 36 - Festsetzung und Berichtigung01.01.2023
§ 37 - Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung01.01.2023
§ 38 - Auskunftspflicht01.01.2023
§ 39 - Verjährung01.01.2023
Teil 6 - Evaluation und prozedurale Absicherung01.01.2023
§ 40 - Beobachtungs- und Anpassungspflicht, Evaluation01.01.2023
§ 41 - Prozedurale Absicherung01.01.2023
Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2023
§ 42 - Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 2801.01.2023
§ 43 - Verwaltungsvorschriften01.01.2023
§§ 44 bis 86a - (Änderungsanweisungen)01.01.2023
§ 87 - Übergangsregelung für Abschlagszahlungen im Jahr 2023 und für Berichtigungen01.01.2023
§ 88 - Inkrafttreten01.01.2023
Inhaltsübersicht
Teil 1 Grundlagen
§ 1Grundsätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften
§ 2Zuweisungen des Landes
§ 3Umlagen des Landes
§ 4Kommunale Umlagen
Teil 2 Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs
Abschnitt 1 Finanzausgleichsmasse
§ 5Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundquote
§ 6Mindestfinanzausstattung
§ 7Symmetrieansatz
§ 8Übergangsregelungen und Abrechnungen
§ 9Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
Abschnitt 2 Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 10Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen
§ 11Gesamtschlüsselmasse
§ 12Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse
§ 13Schlüsselzuweisungen A
§ 14Schlüsselzuweisungen B
§ 15Ausgleichsmesszahl
§ 16Finanzkraftmesszahl
§ 17Steuerkraftmesszahl
§ 18Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten
§ 19Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte
§ 20Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz
§ 21Ausgleichsstock
§ 22Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen
§ 23Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz
§ 24Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten
Abschnitt 3 Zweckgebundene Finanzzuweisungen
§ 25Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen
Teil 3 Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs
§ 26Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer
§ 27Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe
§ 28Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes
§ 29Sonstige Zuweisungen
Teil 4 Umlagen
§ 30Finanzausgleichsumlage
§ 31Kreisumlage
§ 32Verbandsgemeindeumlage
§ 33Bezirksverbandsumlage
§ 34Ausschluss von Umlageerhöhungen
Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35Einwohnerzahl, Gebietsstand
§ 36Festsetzung und Berichtigung
§ 37Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung
§ 38Auskunftspflicht
§ 39Verjährung
Teil 6 Evaluation und prozedurale Absicherung
§ 40Beobachtungs- und Anpassungspflicht, Evaluation
§ 41Prozedurale Absicherung
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 28
§ 43Verwaltungsvorschriften
§ 44Änderung des Landesgesetzes über freiwillige Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform
§ 45Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Braubach-Loreley
§ 46Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
§ 47Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau
§ 48Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
§ 49Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen
§ 50Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
§ 51Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rheinauen
§ 52Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Bitburger Land
§ 53Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
§ 54Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden
§ 55Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land
§ 56Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim
§ 57Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
§ 58Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl
§ 59Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Betzdorf und Gebhardshain
§ 60Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim
§ 61Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel
§ 62Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr
§ 63Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg
§ 64Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach
§ 65Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen
§ 66Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll
§ 67Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kell am See und Saarburg
§ 68Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau
§ 69Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen
§ 70Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern/Hunsrück
§ 71Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld
§ 72Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel
§ 73Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Rockenhausen
§ 74Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Sobernheim und Meisenheim
§ 75Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg
§ 76Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirn-Land
§ 77Änderung des Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Ortsgemeinden Neitersen und Obernau
§ 78Änderung der Landkreisordnung
§ 79Änderung des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform
§ 80Änderung des Schulgesetzes
§ 81Änderung der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung
§ 82Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz
§ 82aÄnderung des Landesaufnahmegesetzes
§ 83Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“
§ 84Änderung des Landesstraßengesetzes
§ 85Änderung des Nahverkehrsgesetzes
§ 86Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 86aÄnderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
§ 87Übergangsregelung für Abschlagszahlungen im Jahr 2023 und für Berichtigungen
§ 88Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Grundlagen

§ 1 Grundsätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung bestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) getragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den kommunalen Gebietskörperschaften die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das Land sichert den kommunalen Gebietskörperschaften darüber hinaus im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel, die es den kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit ermöglichen, ihre pflichtigen Aufgaben (Pflichtbereich) sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (freiwilliger Bereich) wahrzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.

§ 2 Zuweisungen des Landes

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften
1.
allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs (Finanzausgleichsmasse) nach den §§ 13 bis 25 und
2.
zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach den §§ 26 bis 29.
(2) Zuweisungen nach § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 25 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenverkehrsanlagen und § 25 Abs. 1 Nr. 8 für Kulturprojekte, Musikschulen und Museen können, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften auch juristischen Personen gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind. Zuweisungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 5 können darüber hinaus den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise sowie im Benehmen mit diesen auch unmittelbar Dritten gewährt werden, die Maßnahmen für eine Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchführen.
(3) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 21) für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich, insbesondere zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz, sowie für Maßnahmen zur digitalen Alarmierung zugewiesen werden.
(4) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen für Vorhaben von Kurorten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 auch an private Träger gewährt werden.
(5) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung erfüllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.
(6) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 10 auch für private Maßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.
(7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 für Sport- und Freizeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnerinnen und Einwohnern offenstehen.
(8) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 13 können auch freien Schulträgern für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gewährt werden.
(9) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 für kommunale Vorhaben der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden den jeweils verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen gewährt.
(10) Dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 14 zugewiesen werden. Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 14 können auch an kommunale Forstbetriebe sowie an juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, gewährt werden.
(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 15 zugewiesen werden.
(12) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 16 können auch Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden.

§ 3 Umlagen des Landes

(1) Das Land erhebt von den kommunalen Gebietskörperschaften eine Finanzausgleichsumlage (§ 30), deren Aufkommen der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zufließt.
(2) Zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz wird eine Umlage erhoben. Das Nähere bestimmen das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsfachhochschulgesetz.

§ 4 Kommunale Umlagen

Die Landkreise, die Verbandsgemeinden und der Bezirksverband Pfalz erheben Umlagen nach den §§ 31 bis 33.

Teil 2 Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs

Abschnitt 1 Finanzausgleichsmasse

§ 5 Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundquote

(1) Die Finanzausgleichsmasse setzt sich zusammen aus
1.
der Mindestfinanzausstattung nach § 6,
2.
dem Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 30,
3.
dem Symmetrieansatz nach § 7 und
4.
den sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen nach § 8 ergebenden Beträgen.
(2) Die Steuerverbundquote berechnet sich aus dem Verhältnis der Finanzausgleichsmasse abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 30 und der sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen nach § 8 ergebenden Beträge zu den Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern. Die Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern werden auf der Basis der geschätzten Einnahmen in dem zu planenden Haushaltsjahr berechnet.

§ 6 Mindestfinanzausstattung

(1) Die Mindestfinanzausstattung stellt die Finanzausstattung dar, die gewährleistet, dass die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit in der Lage sind, ihre pflichtigen Aufgaben (Pflichtbereich) sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (freiwilliger Bereich) wahrzunehmen. Die Mindestfinanzausstattung bestimmt sich aus der Differenz des kommunalen Mindestbedarfs (Absatz 4) zu den allgemeinen Deckungsmitteln (Absatz 5).
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die zur Feststellung der Mindestfinanzausstattung benötigten Haushaltsdaten der kommunalen Gebietskörperschaften auf Grundlage der Meldedaten der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Jahresrechnungsstatistik ermittelt. Hierbei ist auf Durchschnittswerte der dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahre (Basisjahre) abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Statistiken sind unbeachtlich.
(3) Soweit bei der Ermittlung der Mindestfinanzausstattung auf Einwohnerzahlen Bezug genommen wird, ist die Zahl der Einwohner mit alleiniger Wohnung beziehungsweise mit Hauptwohnung am Ort zum 30. Juni des jeweiligen Basisjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen maßgebend.
(4) Zum kommunalen Mindestbedarf gehören der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung für den Pflichtbereich sowie ein zusätzlicher Bedarf für den freiwilligen Bereich. Der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung des Pflichtbereichs bestimmt sich anhand der Defizite der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung des Pflichtbereichs der nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen, die einer Angemessenheitsprüfung durch das Land unterzogen werden. Zu diesem Zweck wird für jede Gebietskörperschaftsgruppe der Bedarf auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenwahrnehmung hergeleitet. Bei der Angemessenheitsprüfung kann die wirtschaftliche und sparsame Aufgabenwahrnehmung pauschaliert mit Hilfe statistisch-mathematischer Verfahren ermittelt werden. Die Schlüsselzuweisungen des Landes und die in den allgemeinen Deckungsmitteln nach Absatz 5 inhaltlich berücksichtigten Ein- und Auszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben bei der Ermittlung der Defizite nach Satz 2 unberücksichtigt. Der Bedarf für den freiwilligen Bereich wird für die nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen durch die Berücksichtigung von 75 v. H. der nicht dem Pflichtbereich zugeordneten Defizite der laufenden und investiven Rechnung bestimmt. Der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung für den Pflichtbereich sowie der zusätzliche Bedarf für den freiwilligen Bereich ergeben in der Summe den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen. Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, die den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen gemindert haben, sind zum Zweck der Ermittlung des kommunalen Mindestbedarfs hinzuzurechnen. Satz 8 gilt sinngemäß für Zuweisungen an Dritte. Zusätzlich ist der im Landeshaushalt veranschlagte Betrag der Finanzzuweisung an den Bezirksverband Pfalz hinzuzurechnen.
(5) Die allgemeinen Deckungsmittel der nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen umfassen die nach Maßgabe von Satz 2 bis 4 aufgeteilte Steuerkraftmesszahl, sonstige Gemeindesteuern und Konzessionsabgaben, abzüglich der Umlage zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz sowie der Bezirksverbandsumlage. Bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl wird abweichend von § 17 Abs. 3 und 6 auf die Ist-Aufkommen und Hebesätze der Basisjahre abgestellt. Die Steuerkraftmesszahl wird im kreisangehörigen Raum auf die Gebietskörperschaftsgruppen nach Absatz 6 Nr. 2 bis 5 aufgeteilt; der Aufteilung liegen normierte Kreis- und Verbandsgemeindeumlagesätze zugrunde. Bei den allgemeinen Deckungsmitteln bleibt ein durch das Land zu bestimmender Anteil als überschießende Einnahmen unberücksichtigt, soweit dieser nach pauschalierter Abschätzung den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gebietskörperschaft übersteigen würde.
(6) Es werden folgende Gebietskörperschaftsgruppen gebildet:
1.
die Gruppe der kreisfreien Städte,
2.
die Gruppe der Landkreise,
3.
die Gruppe der verbandsfreien Gemeinden,
4.
die Gruppe der Verbandsgemeinden und
5.
die Gruppe der Ortsgemeinden.
(7) Die auf Grundlage der jeweiligen Basisjahre nach Absatz 2 ermittelten Beträge nach den Absätzen 4 und 5 werden nach sachgerechten Maßstäben auf das jeweilige Ausgleichsjahr fortgeschrieben. Die Mindestfinanzausstattung nach Absatz 1 des Ausgleichsjahres errechnet sich aus diesen fortgeschriebenen Beträgen und wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

§ 7 Symmetrieansatz

(1) Zwischen den Anteilen des Landes und den Anteilen der kommunalen Gebietskörperschaften an den Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zusammen ist ein symmetrisches Verhältnis anzustreben. Zur Beobachtung der Verteilungssymmetrie vergibt das Land alle drei Jahre ein Gutachten, in dem nach finanzwissenschaftlichen Standards die Symmetrie in den zehn letzten statistisch nachgewiesenen Haushaltsjahren untersucht und wesentliche Veränderungen identifiziert werden. Die Gutachten sollen in die Erörterungen nach § 41 Abs. 1 einfließen.
(2) Nicht unerhebliche Symmetriedifferenzen sollen im Laufe der drei auf die Evaluation nach § 40 Abs. 1 folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden. Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass die finanzielle Symmetrie zwischen kommunalen Gebietskörperschaften und Land sich zulasten der kommunalen Gebietskörperschaften verschoben hat, kann das Land zusätzliche Mittel bereitstellen, um die Verzerrung zukünftig zu vermeiden. Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass sich die Symmetrie zulasten des Landes verschoben hat, kann das Land die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in den Folgejahren durch einen negativen Symmetrieansatz mindern, um die Verzerrung zukünftig zu vermeiden; die Minderung darf nur dann zu einer Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung nach § 6 führen, wenn sich das Land in einer Haushaltsnotlage nach Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz befindet.
(3) Im Jahr 2023 beträgt der Symmetrieansatz 280 000 000 EUR; im Jahr 2024 beträgt der Symmetrieansatz 463 000 000 EUR. Für künftige Ausgleichsjahre wird der Symmetrieansatz im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

§ 8 Übergangsregelungen und Abrechnungen

(1) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage (§ 30) wird im Landeshaushaltsplan veranschlagt und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz und dem endgültigen Aufkommen wird spätestens im dritten folgenden Haushaltsjahr verrechnet und im Ansatz für Übergangsregelungen und Abrechnungen gesondert ausgewiesen.
(2) Zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse sind spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen und werden ebenfalls im Ansatz für Übergangsregelungen und Abrechnungen gesondert ausgewiesen.
(3) Ansprüche des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften nach den Absätzen 4 und 5, die aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, bis einschließlich des Haushaltsjahres 2022 entstanden sind, werden gegeneinander aufgerechnet und in den Haushaltsjahren 2023 bis 2025 bereitgestellt.
(4) Aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bis einschließlich des Haushaltsjahres 2022 hat sich im Sinne des § 5a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 eine negative Finanzreserve in Höhe von 418 153 691 EUR aufgebaut. Sie entspricht einem Vorschuss, den das Land den kommunalen Gebietskörperschaften gewährt hat.
(5) Aus dem Vollzug des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021 haben sich positive Abrechnungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 in Höhe von 642 053 021 EUR aufgebaut. Sie entsprechen Ansprüchen der kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber dem Land.
(6) Negative Abrechnungen dürfen nur dann zu einer Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung nach § 6 führen, wenn sich das Land in einer Haushaltsnotlage nach Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz befindet.

§ 9 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird auf
1.
die allgemeinen Finanzzuweisungen (§§ 13 bis 24) und
2.
die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25)
aufgeteilt. Die Beträge der allgemeinen und der zweckgebundenen Finanzzuweisungen werden im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

Abschnitt 2 Allgemeine Finanzzuweisungen

§ 10 Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen

Aus den allgemeinen Finanzzuweisungen (§ 9 Satz 1 Nr. 1) werden bereitgestellt
1.
Schlüsselzuweisungen A (§ 13) und Schlüsselzuweisungen B (§ 14),
2.
Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 18),
3.
Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19)
4.
Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz (§ 20),
5.
Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 21),
6.
Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen (§ 22),
7.
Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 23),
8.
Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten (§ 24) und
9.
in den Jahren 2023 und 2024 Zuweisungen für Härteausgleiche (§ 12 Abs. 3).

§ 11 Gesamtschlüsselmasse

Die Schlüsselzuweisungen A und B (§§ 13 und 14) bilden zusammen die Gesamtschlüsselmasse. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt und ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die im Landeshaushaltsplan für die allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 10 Nr. 2 bis 9 und für die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25) festgesetzt sind. Die Höhe der Gesamtschlüsselmasse wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen.

§ 12 Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) und des Härteausgleichs nach Absatz 3 aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für
1.
kreisfreie Städte,
2.
verbandsfreie Gemeinden,
3.
Ortsgemeinden,
4.
Landkreise und
5.
Verbandsgemeinden.
(2) Die Höhe der Teilschlüsselmassen bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem die nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7 ermittelten angemessenen Bedarfe für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der allgemeinen Deckungsmittel (§ 6 Abs. 5 und 7) je Gebietskörperschaftsgruppe zueinander stehen. Die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaftsgruppen werden im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Jahres dargestellt.
(3) Die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte (Absatz 1 Nr. 1) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 80 000 000 EUR erhöht; die Teilschlüsselmasse der Ortsgemeinden (Absatz 1 Nr. 3) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 25 000 000 EUR erhöht („Härteausgleich“).

§ 13 Schlüsselzuweisungen A

(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Ortsgemeinden erhalten aus der Gesamtschlüsselmasse nach § 11 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen A).
(2) Beträgt die nach § 17 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl weniger als 76 v. H. der in Euro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl (Schwellenwert), so wird der Unterschiedsbetrag in Höhe von 90 v. H. als Schlüsselzuweisung A gezahlt.
(3) Die landesweite Summe der Schlüsselzuweisungen A ist auf höchstens 14 v. H. der Gesamtschlüsselmasse begrenzt (Höchstbetrag). Sofern die nach Absatz 2 berechneten Beträge den Höchstbetrag übersteigen, wird der Schwellenwert so weit gesenkt, dass der zur Verfügung stehende Höchstbetrag nicht mehr überschritten wird.

§ 14 Schlüsselzuweisungen B

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Schlüsselzuweisungen B, deren Gesamtbetrag sich aus der für jede Gebietskörperschaftsgruppe nach § 12 Abs. 1 gebildeten Teilschlüsselmasse ergibt.
(2) Als Schlüsselzuweisung B werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Ausgleichsmesszahl (§ 15) und der Finanzkraftmesszahl (§ 16) gewährt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.

§ 15 Ausgleichsmesszahl

(1) Die Ausgleichsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem Grundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Nebenansätze (Absatz 4).
(2) Der Grundbetrag ist ein für jede Gebietskörperschaftsgruppe (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Betrag der Teilschlüsselmasse, der für jede Gebietskörperschaftsgruppe für die nach § 14 gewährten Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Er wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Dabei kann der Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den Teilschlüsselmassen ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Teilschlüsselmassen des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(3) Der Hauptansatz wird durch die Einwohnerzahl der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft bestimmt. Er beträgt
1. bei kreisfreien Städten 100 v. H.,
2. bei verbandsfreien Gemeinden 60 v. H.,
3. bei Ortsgemeinden 30 v. H.,
4. bei Landkreisen 40 v. H. und
5. bei Verbandsgemeinden 30 v. H.
der Einwohnerzahl nach § 35 Abs. 1. Abweichend von Satz 2 Nr. 2, wird die Einwohnerzahl in großen kreisangehörigen Städten mit 66 v. H. angesetzt.
(4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch folgende Nebenansätze ergänzt:
1.
Sozial- und Jugendhilfeansatz
Den kreisfreien Städten und Landkreisen wird zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein Sozial- und Jugendhilfeansatz gewährt. Der Ansatz berechnet sich als auf sechzehn Nachkommastellen gerundeter Anteil der Belastung nach Nummer 1 Satz 3 Buchst. a und b der kreisfreien Stadt oder des Landkreises an der Summe der Belastung der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe, multipliziert mit dem Faktor 700 000 in kreisfreien Städten und 2 800 000 in Landkreisen. Maßgebend ist die Summe der Belastungen
a)
aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen als kommunale Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463, BS 86-15) in der jeweils geltenden Fassung und als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Haushaltsjahr; Belastungen im Sinne des Buchstaben a sind die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 sowie die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht, mit Ausnahme der Leistungen nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; die Erstattungen gemäß § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 86-30, bleiben bei der Berechnung der Belastungen unberücksichtigt;
b)
aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeiträgen, Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei der Eingliederungshilfe aus der Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 AGSGB IX und der Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise nach § 3 AGSGB IX sowie aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 AGSGB XII; Belastung im Sinne des Buchstaben b ist die Summe der Belastungen im vorvergangenen Jahr
aa)
aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontenart 626 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 751 und 752 der Produktgruppe 312 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht; die Erstattungen gemäß § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 331), BS 86-5, bleiben bei der Berechnung der Belastungen unberücksichtigt,
bb)
aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung oder entsprechender Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem zweiten Kapitel, vierter Abschnitt, erster Unterabschnitt (§§ 27 und 29 bis 35) und zweiter Unterabschnitt (§ 35a), sowie entsprechenden Leistungen nach dem vierten Unterabschnitt (§§ 41 und 41a) des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 621, 622, 624 und 625 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 755 und 756 der Produktgruppe 363 (Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht,
cc)
aus der Kostenbeteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 8 Abs. 2 AGSGB IX und aufgrund der Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 3 AGSGB IX in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 nach dem Konten- und Produktrahmenplan und
dd)
aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 AGSGB XII in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit sich die Ein- und Auszahlungen aus der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 AGSGB XII ergeben.
2.
Schulansatz
Ein Nebenansatz wird den kommunalen Trägern von Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Förderschulen gewährt.
Er beträgt
a) bei Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen 50 v. H. und
b) bei Förderschulen 150 v. H.
der Schülerzahlen, multipliziert mit dem Faktor 2,0 in kreisfreien Städten, 3,3 in verbandsfreien Gemeinden, 12,0 in Ortsgemeinden, 6,0 in Landkreisen und 3,3 in Verbandsgemeinden. Maßgebend sind der Stand der Trägerschaft zu Beginn des Haushaltsjahres und die Schülerzahlen, die vom Statistischen Landesamt zum Beginn des laufenden Schuljahres ermittelt worden sind. Beim Wegfall der Schulträgerschaft zum Ende eines Schuljahres werden für den bisherigen Schulträger im betreffenden Haushaltsjahr nur 7/12 der maßgebenden Schülerzahlen in Ansatz gebracht. Bei Neuerrichtungen wird für den Schulträger im folgenden Haushaltsjahr die nach Satz 3 maßgebende Schülerzahl um 5/12 erhöht. Soweit Kosten des Gymnasiums durch den Landkreis erstattet werden (§ 78 Abs. 1 des Schulgesetzes), werden die Schülerzahlen im gleichen Verhältnis auf den Träger und den Landkreis aufgeteilt. Bei Schulverbänden (§ 76 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrem Wohnort auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Festlegung zur Verteilung der Kosten getroffen wurde. Bestehen bezüglich der in Satz 1 bezeichneten Schulen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, so erfolgt die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler nach der im Einzelfall vorgesehenen Kostenregelung. Satz 8 gilt nicht für Grundschulen. Wenn Schülerinnen oder Schüler berufsbildende Schulen oder Förderschulen eines anderen Schulträgers besuchen und hierfür Kostenerstattungen erfolgen, ist eine entsprechende Bereinigung der Schülerzahlen vorzunehmen; abweichend von Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zu Beginn des vergangenen Schuljahres maßgebend. Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und berufsbildende Schulen besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler an Förderschulen gewichtet.
3.
Ansatz für Kindertagesbetreuung
Den kommunalen Gebietskörperschaften wird ein Nebenansatz zum Ausgleich der Kosten von Tageseinrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Nebenansatz wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder nach Satz 3 mit dem Faktor 4,8 in kreisfreien Städten, 1,4 in verbandsfreien Gemeinden, 2,0 in Ortsgemeinden, 7,0 in Landkreisen und 0,1 in Verbandsgemeinden gebildet wird. Maßgeblich ist die Anzahl der Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zuzüglich der Anzahl der einzuschulenden Kinder, jeweils mit Hauptwohnsitz in der kommunalen Gebietskörperschaft.
4.
Straßenansatz
Der Ansatz wird aufgrund von Straßenmesszahlen verteilt. Die Straßenmesszahlen der kommunalen Baulastträger werden errechnet, indem die Straßenlänge nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres wie folgt angesetzt wird:
a) jeder erste Meter Kreisstraße eines Landkreises
je Einwohner mit 100 v. H.,
b) jeder zweite Meter Kreisstraße eines Landkreises
je Einwohner mit 150 v. H.,
c) jeder weitere Meter Kreisstraße eines Landkreises
je Einwohner mit 200 v. H.,
d) jeder Meter Kreisstraße einer kreisfreien Stadt mit 200 v. H. und
e) jeder Meter Ortsdurchfahrt im Zuge von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, die in der Baulast einer Gemeinde steht, mit 250 v. H.
Die Straßenmesszahlen werden mit dem Faktor 0,03 in kreisfreien Städten und 0,02 in Landkreisen multipliziert.

§ 16 Finanzkraftmesszahl

(1) Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen (§ 17) und der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) gebildet.
(2) Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt bei
1. kreisfreien Städten 100 v. H.,
2. verbandsfreien Gemeinden 60 v. H.,
3. Ortsgemeinden 30 v. H.,
4. Landkreisen 40 v. H. und
5. Verbandsgemeinden 30 v. H.
der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Schlüsselzuweisungen A. Bei Verbandsgemeinden ist die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden maßgebend.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 wird bei einem Landkreis oder einer Verbandsgemeinde, die an der Steueraufteilung beteiligt ist, die Finanzkraftmesszahl um die anteiligen Steuerkraftzahlen erhöht.

§ 17 Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 28 zusammengezählt werden.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. bei der Grundsteuer A 345 v. H. der Grundzahl,
2. bei der Grundsteuer B 465 v. H. der Grundzahl,
3. bei der Gewerbesteuer die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 380 v. H. abzüglich des in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt,
4. die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
5. die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und
6. die Ausgleichsleistungen nach § 28.
(3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.
(4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.
(5) Ist die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B während des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums teilweise oder vollständig nicht erhoben worden, gelten für den entsprechenden Zeitraum die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge anteilig als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) und werden den Grundzahlen für den Zeitraum, in dem die Steuern erhoben worden sind, hinzugerechnet. Für das letzte Quartal des vorvergangenen Jahres gelten die zum 31. Dezember bestehenden Messbeträge, für die ersten drei Quartale des vergangenen Jahres gelten die zum 30. September bestehenden Messbeträge. Gehen im maßgeblichen Zeitraum Beträge aus Vorjahren ein, sind sie mit dem letzten erhobenen Hebesatz in Grundzahlen umzuwandeln und den Messbeträgen hinzuzurechnen.
(6) Als Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 28 (Absatz 2 Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesen Zeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für den Finanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
(7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.

§ 18 Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten

Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Tageseinrichtungen nach § 20 KiTaG entstehenden Kosten pauschale Zuweisungen. Der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 10 Nr. 2) bemisst sich nach der Höhe seines oder ihres auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 633 und 642 (Schülerbeförderungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen der Konten 7241 (Schülerbeförderungskosten) und 7254 (Kostenerstattungen an den öffentlichen Bereich) der Produktgruppe 241 (Schülerbeförderung) nach dem Konten- und Produktrahmenplan im vorvergangenen Haushaltsjahr, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlungen aller Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 19 Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte

(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden erhalten zu den Schlüsselzuweisungen B zusätzlich allgemeine Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen aufgrund ihrer Funktion als Stationierungsgemeinde oder als zentraler Ort.
(2) Für die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden bereitgestellt
1. den kreisfreien Städten 136 982 876 EUR,
2. den verbandsfreien Gemeinden 31 618 061 EUR,
3. den Verbandsgemeinden 29 977 514 EUR und
4. den Ortsgemeinden 66 204 707 EUR.
Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 14 gewährt. Die Ausgleichsmesszahl nach § 15 wird in den Stationierungsgemeinden und in den zentralen Orten um einen Zuschlag nach Absatz 3 erhöht. Der sich ergebende Zuweisungsbetrag wird um die gewährte Schlüsselzuweisung B gekürzt und ergibt die Zuweisung nach Absatz 1.
(3) Der Zuschlag wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 4 mit einem Grundbetrag vervielfacht wird. Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium getrennt nach Gebietskörperschaftsgruppen jeweils so festgesetzt, dass die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Dabei kann ein Grundbetrag so weit abgerundet werden, dass von den nach Absatz 2 bereitgestellten Mitteln ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund der nachträglichen Berichtigung von Zuweisungen (§ 36 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Beträgen nach Absatz 2 des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(4) Der Gesamtansatz ist die Summe der Ansätze für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte.
1.
Ansatz für Stationierungsgemeinden
Der Ansatz beträgt bei
a) kreisfreien Städten und verbandsfreien Gemeinden 26,680 v. H.
b) Verbandsgemeinden 10,668 v. H. und
c) Ortsgemeinden 16,008 v. H.
der nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres von den zuständigen Wohnungsämtern der ausländischen Stationierungsstreitkräfte erfassten nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen. Bei ausländischen Stationierungsstreitkräften, die in Rheinland-Pfalz keine eigenen Wohnungsämter unterhalten, werden die von den jeweiligen Hauptquartieren gemeldeten Zahlen zugrunde gelegt.
2.
Ansatz für zentrale Orte
Der Ansatz beträgt bei
a)
kreisfreien Städten und verbandsfreien Gemeinden
aa) für den Nahbereich 2,567950 v. H.,
bb) für den Mittelbereich 0,733700 v. H. und
cc) für den Regionalbereich 2,113400 v. H.,
b)
bei Verbandsgemeinden
aa) für den Nahbereich 0,770385 v. H. und
bb) für den Mittelbereich 0,220110 v. H.,
c)
bei Ortsgemeinden
aa) für den Nahbereich 1,797565 v. H. und
bb) für den Mittelbereich 0,513590 v. H.
der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die die Zuweisung erhalten, und die Zuordnung ihrer Verflechtungsbereiche.

§ 20 Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz

Die Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz werden für jedes Jahr in Form eines Pauschbetrags im Haushaltsplan des Landes festgesetzt.

§ 21 Ausgleichsstock

(1) Aus dem Ausgleichsstock können Mittel bewilligt werden zur
1.
Finanzierung von Maßnahmen, die anderenfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchgeführt werden, soweit die Umlegung der Kosten unzweckmäßig ist,
2.
Durchführung von Musterprozessen,
3.
Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten und zur Hilfe wegen einer außerordentlichen Lage im Einzelfall,
4.
Finanzierung des Verwaltungsaufwands beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes; der Beschluss über die Satzung zur erstmaligen Erhebung wiederkehrender Beiträge muss nach dem 1. Februar 2020 gefasst worden sein und die Satzung muss spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten; die Ausgleichszahlung beträgt 5 EUR je Einwohner im Abrechnungsgebiet,
5.
Finanzierung der Ausgaben für den Betrieb und die Weiterentwicklung von kommunalen Verwaltungsleistungen im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und
6.
Finanzierung von Maßnahmen zur digitalen Alarmierung.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen nach Absatz 1 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.

§ 22 Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen

Kommunalen Gebietskörperschaften können aus Anlass von Gebietsänderungen Zuweisungen im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Maßgabe des Haushaltsplans gewährt werden. Näheres wird im Einzelfall gesetzlich geregelt.

§ 23 Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz

In Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) können in den Jahren 2012 bis 2026 Entschuldungshilfen gewährt werden.

§ 24 Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten

In den Jahren 2019 bis 2028 können Zuweisungen zur Förderung einer langfristigen Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten gewährt werden.

Abschnitt 3 Zweckgebundene Finanzzuweisungen

§ 25 Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen

(1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 9 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitgestellt für
1.
kommunale Sport-, Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb anerkannt sind,
2.
Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung
a)
kommunaler Straßen, insbesondere von Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen,
b)
kommunaler Brücken,
c)
kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen,
d)
von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,
3.
kommunale verkehrswirtschaftliche Investitionen und Förderungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehre,
4.
kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der Stoffstromwirtschaft, der Energieeffizienz, der Energieversorgung und des Bodenschutzes,
5.
das kommunale Krankenhauswesen,
6.
sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock),
7.
Vorhaben oder Beteiligungen der Stadt Mainz im Sinne der Nummer 6 im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt,
8.
kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler sowie das Staatstheater Mainz,
9.
die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten,
10.
Dorferneuerung,
11.
Stadterneuerung,
12.
kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Gründer- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,
13.
kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung,
14.
Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald,
15.
Leistungen des Landes für den kommunalen Winterdienst an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen,
16.
kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation und
17.
bedeutende kommunale Vorhaben des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz nur in Fällen, in denen das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht ausreicht; bedeutende Vorhaben sind
a)
die Neuerrichtung oder grundlegende Sanierung von Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und
c)
die Neuerrichtung von Rettungswachen, soweit diese erforderlich sind, um die Hilfeleistungsfristen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RettDG zu gewährleisten.
(2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern
1.
für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht gewährt werden, es sei denn, dass für diesen Zweck auch Mittel aufgrund eines Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingesetzt werden oder die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes zulassen,
2.
die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch Entgelte gedeckt werden können; die Zuweisung wird nur zu den Auszahlungen gewährt, die aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind, es sei denn, dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes bestimmen,
3.
die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen; von diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Investition handelt, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz oder auf einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht, oder wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das für die Finanzzuweisung jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat, und
4.
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sind.
(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.

Teil 3 Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs

§ 26 Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer

(1) Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten vorrangig aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.

§ 27 Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für die Kriegsfolgenhilfe und für die Kriegsopferfürsorge im Sinne des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend ihrer Zuständigkeit, soweit der Bund die Kosten nicht übernimmt oder in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Aufwendungen und Auszahlungen für Zugewanderte im Sinne des § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung finden die §§ 6 und 7 AGSGB XII keine Anwendung.
(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe 85 v. H. der Kosten der Kriegsfolgenhilfe im Sinne des § 11 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes.

§ 28 Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes

(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach § 1 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 26 v. H. zur Verfügung.
(2) In den Umsatzsteuereinnahmen der Länder nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sind ein Anteil von 5,58991321 Prozentpunkten bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer, ein Festbetrag von 1 326 000 000 EUR aufgrund des Artikels 11 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) und ein Festbetrag von 319 000 000 EUR aufgrund der Änderung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) enthalten. Von dem davon dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Betrag erhalten die Gemeinden einen Anteil nach Absatz 1. Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1 wird in den Jahren 2020 und 2021 um die jeweiligen bundesweiten Mindereinnahmen aufgrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erhöht.
(3) Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Ausgleichsleistungen ist mit den Leistungen nach Absatz 1 spätestens des dritten dem Jahr der Festsetzung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(4) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.

§ 29 Sonstige Zuweisungen

Das Land kann neben den Zuweisungen nach den §§ 26 bis 28 im Rahmen des Landeshaushaltsplans weitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb der Finanzausgleichsmasse leisten. Hierbei gilt § 25 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Teil 4 Umlagen

§ 30 Finanzausgleichsumlage

(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Der Umlagesatz beträgt
1.
15 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 25 v. H., jedoch nicht mehr als 50 v. H.,
2.
25 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 100 v. H. und
3.
35 v. H. des übrigen die Ausgleichsmesszahl
überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16.
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Umlagesatz im Jahr 2023
1.
15 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 100 v. H. und
2.
20 v. H. des übrigen die Ausgleichsmesszahl
überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16.

§ 31 Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind
1.
die Schlüsselzuweisungen A nach § 13, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuerkraftmesszahl nach § 17 gewährt wird,
2.
die Steuerkraftmesszahl nach § 17,
3.
die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 und
4.
bei Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 16 Abs. 3.
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können
1.
für die einzelnen Umlagegrundlagen (Absatz 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden; der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen oder
2.
für die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl progressiv festgesetzt werden; dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v. H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um bis zu 10 v. H. erhöht werden; der Umlagesatz darf in der höchsten Progressionsstufe 150 v. H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen.
(3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX.

§ 32 Verbandsgemeinde Umlage

(1) Die Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage (§ 31 Abs. 1 und 2) gelten mit Ausnahme von § 31 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 entsprechend für die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 der Gemeindeordnung von den Ortsgemeinden erhebt.
(2) Soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, kann neben der Umlage nach Absatz 1 eine Sonderumlage erhoben werden, sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Sonderumlage ist nach Merkmalen zu berechnen, die geeignet sind, die besonderen Vorteile möglichst auszugleichen. Die Merkmale sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.

§ 33 Bezirksverbandsumlage

(1) Für die Bezirksverbandsumlage, die der Bezirksverband Pfalz nach § 12 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhebt, gilt für die Umlagegrundlagen § 31 Abs. 1 entsprechend. Bei den Landkreisen gilt als Umlagegrundlage die Summe der Beträge des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden.
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen; sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können für die einzelnen Umlagegrundlagen (§ 31 Abs. 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden. Der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

§ 34 Ausschluss von Umlagenerhöhungen

Die Umlagen nach den §§ 31 bis 33 dürfen nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht erhöht werden.

Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 35 Einwohnerzahl, Gebietsstand

(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für die Einwohnerzahl die jeweils zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend.
(2) Für die Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 19 sowie der Umlagen nach den §§ 30 bis 33 ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres maßgebend.

§ 36 Festsetzung und Berichtigung

(1) Die Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 18 bis 20 sowie die Umlage nach § 30 werden durch das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Das Statistische Landesamt ermittelt die maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Zuweisungen nach den §§ 13, 14, 18 und 19 sowie für die Umlage nach § 30 und führt die Berechnung der genannten Zuweisungen und Umlage durch.
(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen und der Umlage nach § 30, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisung oder der Umlage für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.

§ 37 Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Euro abzurunden.
(2) Die Zuweisungen nach den §§ 13, 14 und 18 bis 20 sowie die Umlagen nach den §§ 30 bis 33 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die zuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haushaltsjahr festgesetzten Betrags.
(3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Das Land kann Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufrechnen. Satz 1 gilt für Gemeindeverbände entsprechend.

§ 38 Auskunftspflicht

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften und der Bezirksverband Pfalz sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so kann das fachlich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.

§ 39 Verjährung

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Teil 6 Evaluation und prozedurale Absicherung

§ 40 Beobachtungs- und Anpassungspflicht, Evaluation

(1) Die Ermittlung der Mindestfinanzausstattung, die Höhe und Verteilung der Schlüsselzuweisungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel werden erstmals im Jahr 2026 überprüft (Evaluation), soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Das Ergebnis der Überprüfung und sich daraus ergebende Handlungsbedarfe werden in einem Bericht des für den Landeshaushalt zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium dem Landtag vorgelegt. Daraus folgende Rechtsänderungen sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
(2) Alle weiteren zukünftigen Überprüfungen erfolgen im Fünf-Jahres-Rhythmus und erstrecken sich jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Fortschreibung der Mindestfinanzausstattung richtet sich nach § 6 Abs. 7.

§ 41 Prozedurale Absicherung

(1) Zur kontinuierlichen Beobachtung der finanziellen Lage der kommunalen Gebietskörperschaften und des Landes und zur gemeinsamen Erörterung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs des kommunalen Finanzausgleichs trifft sich unabhängig von der Evaluation nach § 40 mindestens einmal im Jahr die am 15. März 2001 durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gegründete Finanzausgleichskommission.
(2) Die Finanzausgleichskommission kann ihre Geschäftsordnung aufgrund von einstimmigen Beschlüssen ändern.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 28

Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung in Bezug auf den Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs finden für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre § 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) sowie das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in ihrer am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung, für die Ausgleichsjahre 2020 bis 2022 § 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch § 86a dieses Gesetzes, weiterhin Anwendung.

§ 43 Verwaltungsvorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§§ 44 bis 86a (Änderungsanweisungen)

[Gemäß § 88 Satz 2 tritt § 82a mit Wirkung vom 30. November 2022 in Kraft. Gemäß § 88 Satz 3 tritt § 86a am Tage nach der Verkündung, also am 15. Dezember 2022, in Kraft.]

§ 87 Übergangsregelung für Abschlagszahlungen im Jahr 2023 und für Berichtigungen

(1) Im Jahr 2023 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen (§ 37 Abs. 2 Satz 2) für die Zuweisungen nach den §§ 13, 18 und 20 nach der Höhe des für das Haushaltsjahr 2022 jeweils auf der Grundlage der §§ 8, 15 und 15a des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 festgesetzten Betrags. Für die Zuweisung nach § 14 richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen im Jahr 2023 nach der Summe der auf der Grundlage des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzten Beträge der Zuweisungen nach den §§ 9, 9a, 10 und 14, abzüglich der Beträge nach Absatz 2.
(2) Die vierteljährliche Abschlagszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 für die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19) richtet sich im Jahr 2023 nach den Ansätzen des Haushaltsjahres 2022 gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999, für
1.
kreisfreie Städte multipliziert mit 364,25 EUR,
2.
verbandsfreie Gemeinden multipliziert mit 401,25 EUR,
3.
Ortsgemeinden multipliziert mit 524,00 EUR und
4.
Verbandsgemeinden multipliziert mit 383,75 EUR.
(3) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend für die Berichtigung von Bescheiden über die Festsetzung einer in § 30 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes 1999 bezeichneten Zuweisung.

§ 88 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 82a und 86a am 1. Januar 2023 in Kraft. § 82a tritt mit Wirkung vom 30. November 2022 in Kraft. § 86a tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht