LHG 2023/2024
DE - Landesrecht RLP

Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024) Vom 22. Dezember 2022

Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024) Vom 22. Dezember 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024) vom 22. Dezember 202201.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2023
§ 2 - Kredite und ergänzende Vereinbarungen01.01.2023
§ 3 - Stellenwirtschaft01.01.2023
§ 4 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, Grundstücksveräußerungen, Aufgabenauslagerungen01.01.2023
§ 5 - Institutionelle Förderung01.01.2023
§ 6 - Budgetierung01.01.2023
§ 7 - Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen01.01.2023
§ 8 - Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe01.01.2023
§ 9 - Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen01.01.2023
§ 10 - Fortgeltung01.01.2023
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2023
Anlage - Gesamtplan01.01.2023
Anlage - Hinweis01.01.2023
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 30 986 676 200 EUR festgestellt.
(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 31 211 354 300 EUR festgestellt.

§ 2 Kredite und ergänzende Vereinbarungen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
1.
des Landes
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 7 329 700 000 EUR,
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 7 848 500 000 EUR,
2.
des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 25 000 000 EUR,
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 30 000 000 EUR und
3.
des Landesbetriebs „Mobilität“
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 245 000 000 EUR,
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 130 000 000 EUR
an Krediten aufzunehmen.
(2) Für die Aufnahme von Krediten im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrags ist zunächst die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur Finanzierung der aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Über den für die Finanzierung der Ausgabereste erforderlichen Betrag hinaus darf die Restkreditermächtigung nur in Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags in Anspruch genommen werden. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit im laufenden Haushaltsjahr zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen
1.
des Landes
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 500 000 000 EUR,
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 500 000 000 EUR,
2.
des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 50 000 000 EUR,
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 50 000 000 EUR und
3.
des Landesbetriebs „Mobilität“
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 75 000 000 EUR,
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 75 000 000 EUR
an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2023 und des Haushaltsjahres 2024 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr Eigenbestände an Wertpapieren, die vom Land oder unter Beteiligung des Landes begeben wurden (Landeswertpapiere), bis zu einer Höhe von 25 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen, in Form der Wertpapierleihe für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten, zu verwenden, oder damit Zinsswapgeschäfte und andere ergänzende Vereinbarungen zu besichern. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 dürfen unterjährig unentgeltliche Wertpapierleihen von Landeswertpapieren im Nennwert von bis zu 550 000 000 EUR an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Einhaltung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge im Rahmen des Zinsmanagements für das Land, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie für die Zinszahlungen aus Schuldendiensthilfen des Landes abzuschließen. Das Zinsmanagement umfasst die Optimierung des Zinsaufwands und des Zinsertrags sowie die Steuerung von Zinsänderungs-, Fremdwährungs- und Inflationsrisiken. Das Zinsmanagement für Dritte ist nur zulässig, wenn diese die sich daraus ergebenden Risiken übernehmen; dies gilt nicht für das Zinsmanagement bei Schuldendiensthilfen des Landes. In der Summe dürfen diese ergänzenden Verträge 50 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.
(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2023 und 2024 über die in dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils bis zur Höhe von 12 500 000 EUR als Kredite aufnehmen.
(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel
1.
des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,
2.
des Landesbetriebs „Liegenschafts- und Baubetreuung“ Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und
3.
des Landesbetriebs „Mobilität“ Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.
des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufgenommen werden. Kredite nach Satz 2 aus noch nicht getilgten Rückkaufvereinbarungen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen wurden, sind auf die entsprechende Kreditermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags zur Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen aufzunehmen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird weiterhin ermächtigt, vereinnahmte Mittel aus der Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Kassensaldo am Markt anzulegen. Für durch Landesgesetz errichtete Stiftungen können Terminanlagen über das Land vorgenommen werden, sofern diese die Risiken übernehmen.
(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 9 Satz 1, 2 und 4 können mit Krediten aus Rückkaufvereinbarungen mit einem zentralen Kontrahenten in Anspruch genommen werden.
(11) Das für Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Zins- und Tilgungszahlungen für die bis zum 31. Dezember 2014 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Landesanteile für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) aus den nach § 56 Abs. 2 BAföG dem Land zufließenden Zahlungen des Bundes zu leisten. Übersteigen die Rückflüsse die Zins und Tilgungszahlungen, so sind die Überschüsse im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu vereinnahmen.
(12) Die Bestände der Rücklagen bei Kapitel 20 02 sowie der Sondervermögen des Landes können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen im laufenden Haushaltsjahr die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
(13) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000 000 EUR zu übernehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr übernommenen Liquiditätskredite wachsen der nach Absatz 1 Nr. 1 bestehenden Kreditermächtigung zu. Der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhöht sich in dem Haushaltsjahr, in dem übernommene Liquiditätskredite getilgt werden, um den jeweiligen Tilgungsbetrag.

§ 3 Stellenwirtschaft

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1.
Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist,
2.
vorübergehend Planstellen umzusetzen oder im Ausnahmefall mit dem Vermerk „künftig wegfallend (kw)“ zu schaffen, soweit dies zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter erforderlich ist und unter der Maßgabe, dass die betreffenden Beamtinnen und Beamten in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind,
3.
Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden und unter der Maßgabe, diese Planstellen grundsätzlich mit dem Vermerk „künftig wegfallend (kw)“ zu versehen,
4.
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln,
5.
Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder aus familiären Gründen, während Pflegezeiten oder einer Elternzeit die stellenmäßigen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung sicherzustellen.
Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen, umgesetzten oder umgewandelten Planstellen sowie der gehobenen Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.
(3) Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll nach Art des Dienstverhältnisses, nach der Wertigkeit der Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie nach der organisatorischen und funktionalen Zuordnung den Eigenschaften der besetzten Stelle entsprechen. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere hinsichtlich Verwaltungsstufe, Funktionsbereich und Amtsbezeichnung sowie bei der Bewirtschaftung von Leerstellen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
(4) Soweit Mittel für Planstellen von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden, sollen diese auch Beiträge für künftige Versorgungsausgaben und laufende Beihilfeausgaben umfassen. Für Zeiten einer Abordnung, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich entsprechende Beiträge für Versorgung und Beihilfen zu erheben; § 13 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur Wahrung der Gegenseitigkeit. Auch bleibt der Umfang einer Drittfinanzierung dem Drittmittelgeber überlassen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, Grundstücksveräußerungen, Aufgabenauslagerungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5 000 000 EUR festgesetzt.
(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500 000 EUR übersteigen.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10 000 000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.
(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt.
(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500 000 EUR festgesetzt.

§ 5 Institutionelle Förderung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150 000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der institutionell geförderten Stelle
1.
aufgrund eines Staatsvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt wird oder
2.
nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.

§ 6 Budgetierung

(1) Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich gegenseitig deckungsfähig:
1.
die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46,
2.
die Ausgaben der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,
3.
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532,
4.
die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und
5.
die Ausgaben der Obergruppen 81 und 82.
Darüber hinaus sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, in Einzelfällen mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend. Zudem sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Einzelplans einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2. Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit):
1.
die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 und
2.
die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Obergruppen 81 und 82.
Ein Titel, soweit er im Rahmen von Deckungsfähigkeiten verstärkt wird, darf nicht selbst zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden. Deckungsfähigkeiten aufgrund von Haushaltsvermerken haben grundsätzlich Vorrang vor Deckungsfähigkeiten nach den Sätzen 1 bis 4. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - sind übertragbar. Unter Angabe der zugrunde liegenden Maßnahme können Ausgabereste
1.
der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4 sowie für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 09,
2.
der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,
3.
der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -,
4.
der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie
5.
der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82
verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums und kann ausnahmsweise kapitelübergreifend, in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Übertragene Ausgabereste der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 sind gesperrt. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 sind im folgenden Haushaltsjahr einzusparen, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden. Hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie zur Behandlung von Mehrausgaben regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.
(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.
(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember.

§ 7 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.
(3) Nach § 63 Abs. 5 LHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Gemeinden oder Gemeindeverbände mietzinsfrei überlassen werden, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.
(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen
1.
für Kredite zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 2 000 000 000 EUR,
2.
zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1 800 000 000 EUR und
3.
zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 3 000 000 000 EUR, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union und des Bundes. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(3) Die für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerien werden ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR zu übernehmen.
(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte im Zusammenhang mit veräußerten Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen, um den Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren am Nürburgring bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR von Haftungsrisiken freizustellen.
(7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 9 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend, Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Titeln 231 01, 232 01 und 233 01 sowie bis zur Höhe der Minderausgaben bei den Titeln der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.
(3) Zur Vermeidung von Nettokreditaufnahme und zur Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen, soweit dies zur Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder Schulden getilgt werden.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Kriegs, insbesondere der Energiepreissteigerungen, notwendigen Ausgabetitel als Leertitel zu schaffen. Diese gelten als planmäßig.

§ 10 Fortgeltung

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2025 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2024 enthält, am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlage

Gesamtplan
Haushaltsübersicht
über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2023
Einzelplan Einnahmen Ausgaben
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben +Überschuss -Zuschuss
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
01 98.700 503.500 602.200 44.920.400 9.790.500 12.446.100 1.705.000 68.862.000 -68.259.800
02 307.300 2.490.200 208.700 3.006.200 24.300.000 8.980.800 1.457.400 75.000 226.200 35.039.400 -32.033.200
03 130.931.000 30.491.500 11.291.500 172.714.000 1.352.085.000 144.487.600 129.893.300 600.000 75.500.400 2.604.200 1.705.170.500 -1.532.456.500
04 53.141.700 68.879.800 177.000 122.198.500 547.220.500 42.986.500 57.604.100 60.000 11.125.200 346.500 659.342.800 -537.144.300
05 310.106.800 9.909.800 610.700 320.627.300 672.200.600 240.084.200 23.973.600 7.456.800 67.200 943.782.400 -623.155.100
06 48.079.100 1.881.859.700 0 1.929.938.800 108.320.000 41.618.600 2.841.787.300 48.256.400 68.600 3.040.050.900 -1.110.112.100
07 370.100 76.493.900 0 76.864.000 40.710.000 48.748.100 452.474.600 1.650.000 4.979.200 181.600 548.743.500 -471.879.500
08 1.000.000 29.860.700 171.208.200 143.478.100 345.547.000 164.874.100 357.914.300 270.956.600 7.000.000 407.123.700 4.220.500 1.212.089.200 -866.542.200
09 12.341.800 42.204.600 1.900.000 56.446.400 4.179.776.600 24.093.400 1.404.944.900 87.963.800 2.054.700 5.698.833.400 -5.642.387.000
10 36.300 1.335.400 1.371.700 24.150.000 713.800 1.403.000 130.000 1.000 26.397.800 -25.026.100
12 42.101.800 234.948.000 65.048.000 342.097.800 10.429.200 730.926.000 21.869.100 64.151.000 3.253.500 830.628.800 -488.531.000
14 49.230.000 58.249.900 611.289.600 53.815.700 772.585.200 190.228.600 57.245.000 873.513.700 19.649.300 366.333.300 6.739.000 1.513.708.900 -741.123.700
15 6.590.000 143.130.800 13.156.000 162.876.800 439.136.000 77.545.000 1.151.994.300 65.000 238.153.500 13.361.800 1.920.255.600 -1.757.378.800
20 16.673.449.800 108.863.400 856.500.000 9.040.987.100 26.679.800.300 450.600.000 8.842.750.900 3.267.973.500 222.446.600 0 12.783.771.000 13.896.029.300
Summe 2023 16.723.679.800 801.078.600 4.131.245.000 9.330.672.800 30.986.676.200 8.238.521.800 9.907.387.900 11.221.348.400 50.893.400 1.535.399.900 33.124.800 30.986.676.200 0
Summe 2022 14.942.225.300 776.727.600 3.662.303.000 5.779.999.100 25.161.255.000 7.922.879.100 5.916.795.400 9.905.511.200 51.109.200 1.336.103.500 28.856.600 25.161.255.000 0
Vgl. z. 2022 1.781.454.500 24.351.000 468.942.000 3.550.673.700 5.825.421.200 315.642.700 3.990.592.500 1.315.837.200 -215.800 199.296.400 4.268.200 5.825.421.200 0
Haushaltsübersicht
über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 sowie der Vorbelastungen ab 2024
Einzel- Plan Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) Veranschlagung Verpflichtungsermächtigung Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushaltsjahre Davon entfallen auf das Haushaltsjahr Gesamtsumme Vorbelastungen
2023 2023 2024 2025 2026 2027 ff. u. unbest. 2024 2025 2026 ff. u. unbest.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
01 Landtag 139 70 70 330 110 110 110 400
03 Ministerium des Innern und für Sport 76.877 96.014 16.788 6.872 4.317 68.037 74.926 33.806 14.915 26.205 170.940
04 Ministerium der Finanzen 18.827 16.904 2.264 14.640 25.207 13.611 11.596 42.111
05 Ministerium der Justiz 11.630 5.921 450 278 5.193 19.735 8.502 4.973 6.261 25.657
06 Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung 167.285 279.957 50.777 42.604 40.974 145.601 367.540 89.785 71.479 206.276 647.496
07 Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration 149.527 22.781 20.070 2.307 404 8.915 7.743 1.065 106 31.696
08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 392.878 765.236 252.261 144.116 159.994 208.865 442.265 143.192 140.299 158.774 1.207.501
09 Ministerium für Bildung 88.728 181.579 67.752 13.151 426 100.250 141.229 13.031 430 127.768 322.809
12 Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 161.770 600.490 58.430 81.130 75.330 385.600 351.550 68.550 67.000 216.000 952.040
14 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 294.434 312.708 133.926 60.358 29.766 88.659 143.196 61.544 34.643 47.009 455.904
15 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit 228.333 165.786 30.924 40.721 33.076 61.064 368.594 65.027 65.693 237.874 534.380
20 Allgemeine Finanzen 411.084 3.187.496 53.488 53.356 27.858 3.052.795 153.583 88.589 39.860 25.134 3.341.079
Zusammen: 2.001.512 5.634.942 684.487 447.329 387.064 4.116.063 2.097.070 593.491 452.063 1.051.517 7.732.012
Finanzierungsübersicht 2023
Betrag für 2022 EUR Betrag für 2023 EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen 25.161.255.000 30.986.676.200
abzüglich
1.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 5.396.400.000 7.829.700.000
1.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 27.953.500 1.097.440.000
1.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 28.856.600 33.124.800
Einnahmen im Finanzierungssaldo 19.708.044.900 22.026.411.400
2. Ausgaben 25.161.255.000 30.986.676.200
abzüglich
2.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 4.502.350.000 8.400.000.000
2.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 0 0
2.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 28.856.600 33.124.800
Ausgaben im Finanzierungssaldo 20.630.048.400 22.553.551.400
3. Finanzierungssaldo -922.003.500 -527.140.000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 5.396.400.000 7.829.700.000
4.2 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 4.502.350.000 8.400.000.000
Saldo 894.050.000 -570.300.000
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren
5.1 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
5.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
Saldo
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 27.953.500 1.097.440.000
6.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 0 0
Saldo 27.953.500 1.097.440.000
7. Verrechnungsbewegung
7.1 einnahmeseitige Verrechnungen 28.856.600 33.124.800
7.2 ausgabeseitige Verrechnungen 28.856.600 33.124.800
Saldo 0 0
8. Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7) (922.003.500) (527.140.000)
Kreditfinanzierungsplan 2023
Betrag für 2022 EUR Betrag für 2023 EUR
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt 4.896.400.000 7.329.700.000
1.2 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten 500.000.000 500.000.000
1.3 Summe Einnahmen 5.396.400.000 7.829.700.000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln 4.002.350.000 7.900.000.000
2.2 Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen 500.000.000 500.000.000
2.3 Summe Ausgaben 4.502.350.000 8.400.000.000
3. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 894.050.000 -570.300.000
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten vom Bund
5. Ausgaben zur Schuldentilgung 22.500.000 20.000.000
6. Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich -22.500.000 -20.000.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt
7. Kredite vom Kreditmarkt 5.396.400.000 7.829.700.000
8. Kredite im öffentlichen Bereich
9. Summe 5.396.400.000 7.829.700.000
Haushaltsübersicht
über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2024
Einzelplan Einnahmen Ausgaben
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben +Überschuss -Zuschuss
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
01 125.200 503.500 628.700 46.124.200 9.847.500 12.621.200 1.622.200 70.215.100 -69.586.400
02 307.300 2.509.500 224.000 3.040.800 24.400.000 8.627.800 1.457.400 75.000 241.500 34.801.700 -31.760.900
03 133.908.700 31.995.700 10.542.300 176.446.700 1.380.545.700 145.094.400 127.756.500 600.000 81.657.000 1.934.900 1.737.588.500 -1.561.141.800
04 53.141.700 66.065.800 177.000 119.384.500 553.355.100 42.188.600 56.288.700 60.000 11.755.200 360.400 664.008.000 -544.623.500
05 310.108.700 9.948.200 610.900 320.667.800 682.100.400 241.824.200 24.140.500 7.279.000 67.400 955.411.500 -634.743.700
06 50.521.800 2.008.474.600 0 2.058.996.400 109.311.000 40.744.200 3.022.192.100 99.754.700 68.900 3.272.070.900 -1.213.074.500
07 314.000 81.045.400 0 81.359.400 41.167.500 47.631.000 461.452.400 1.152.000 5.886.500 183.700 557.473.100 -476.113.700
08 1.000.000 29.860.200 196.891.800 112.457.000 340.209.000 166.174.100 349.417.100 300.887.900 7.000.000 380.874.000 4.086.100 1.208.439.200 -868.230.200
09 10.399.800 44.204.600 1.900.000 56.504.400 4.261.047.800 23.737.500 1.449.815.600 87.896.300 2.057.800 5.824.555.000 -5.768.050.600
10 46.300 1.335.400 1.381.700 24.373.500 698.800 1.403.000 120.000 1.000 26.596.300 -25.214.600
12 42.101.800 236.998.000 88.205.000 367.304.800 10.429.300 743.794.000 21.869.100 61.151.000 224.700 837.468.100 -470.163.300
14 49.230.000 58.173.700 626.612.200 55.446.600 789.462.500 193.353.300 50.942.600 905.936.200 19.404.300 187.709.800 6.881.700 1.364.227.900 -574.765.400
15 6.590.000 129.777.400 13.156.000 149.523.400 442.501.100 88.534.400 1.176.882.900 0 241.932.000 13.363.300 1.963.213.700 -1.813.690.300
20 17.378.159.100 109.545.400 797.000.000 8.461.739.700 26.746.444.200 593.400.000 8.800.979.900 2.930.072.600 222.392.800 148.440.000 12.695.285.300 14.051.158.900
Summe 2024 17.428.389.100 805.144.600 4.233.362.100 8.744.458.500 31.211.354.300 8.517.853.700 9.860.697.300 11.214.701.000 50.085.400 1.390.105.500 177.911.400 31.211.354.300 0
Summe 2023 16.723.679.800 801.078.600 4.131.245.000 9.330.672.800 30.986.676.200 8.238.521.800 9.907.387.900 11.221.348.400 50.893.400 1.535.399.900 33.124.800 30.986.676.200 0
Vgl. z. 2023 704.709.300 4.066.000 102.117.100 -586.214.300 224.678.100 279.331.900 -46.690.600 -6.647.400 -808.000 -145.294.400 144.786.600 224.678.100 0
Haushaltsübersicht
über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 sowie der Vorbelastungen ab 2025
Einzel- Plan Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) Veranschlagung Verpflichtungsermächtigung Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushaltsjahre Davon entfallen auf das Haushaltsjahr Gesamtsumme Vorbelastungen
2024 2024 2025 2026 2027 2028 ff. u. unbest. 2025 2026 2027 ff. u. unbest.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
01 Landtag 209 220 110 110 220
03 Ministerium des Innern und für Sport 87.207 109.586 15.573 8.620 3.889 81.504 120.346 21.787 15.906 82.654 229.932
04 Ministerium der Finanzen 18.403 19.182 1.816 1.826 15.540 0 28.500 13.860 14.640 47.682
05 Ministerium der Justiz 12.327 10.843 5.800 5.000 43 17.155 5.423 3.710 8.022 27.998
06 Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung 213.148 232.827 43.277 38.936 38.283 112.330 506.934 114.083 83.980 308.870 739.761
07 Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration 151.496 31.806 25.029 6.006 573 198 3.882 3.372 510 35.688
08 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 381.513 751.806 244.792 171.754 124.070 211.190 812.048 284.415 303.558 224.075 1.563.854
09 Ministerium für Bildung 88.886 124.373 60.393 13.480 250 50.250 242.025 13.581 856 227.588 366.398
12 Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 185.838 431.050 87.850 80.350 76.250 186.600 825.060 148.130 136.330 540.600 1.256.110
14 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 303.330 280.557 120.584 56.803 36.395 66.775 260.434 95.001 49.430 116.003 540.991
15 Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit 238.239 79.058 16.014 12.423 9.598 41.024 438.428 106.414 73.036 258.978 517.487
20 Allgemeine Finanzen 411.085 3.195.673 55.609 59.037 28.092 3.052.935 3.199.002 93.216 41.912 3.063.875 6.394.675
Zusammen: 2.091.680 5.266.761 676.737 454.235 332.940 3.802.849 6.454.035 899.392 723.978 4.830.665 11.720.796
Finanzierungsübersicht 2024
Betrag für 2023 EUR Betrag für 2024 EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Einnahmen 30.986.676.200 31.211.354.300
abzüglich
1.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 7.829.700.000 8.348.500.000
1.2 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.097.440.000 0
1.3 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
1.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 33.124.800 29.471.400
Einnahmen im Finanzierungssaldo 22.026.411.400 22.833.382.900
2. Ausgaben 30.986.676.200 31.211.354.300
abzüglich
2.1 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 8.400.000.000 8.300.000.000
2.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 0 148.440.000
2.3 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
2.4 Haushaltstechnische Verrechnungen 33.124.800 29.471.400
Ausgaben im Finanzierungssaldo 22.553.551.400 22.733.442.900
3. Finanzierungssaldo -527.140.000 99.940.000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 7.829.700.000 8.348.500.000
4.2 Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 8.400.000.000 8.300.000.000
Saldo -570.300.000 48.500.000
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren
5.1 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
5.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
Saldo
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.097.440.000 0
6.2 Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 0 148.440.000
Saldo 1.097.440.000 -148.440.000
7. Verrechnungsbewegung
7.1 einnahmeseitige Verrechnungen 33.124.800 29.471.400
7.2 ausgabeseitige Verrechnungen 33.124.800 29.471.400
Saldo 0 0
8. Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7) (527.140.000) (-99.940.000)
Kreditfinanzierungsplan 2024
Betrag für 2023 EUR Betrag für 2024 EUR
Kredite am Kreditmarkt
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt 7.329.700.000 7.848.500.000
1.2 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten 500.000.000 500.000.000
1.3 Summe Einnahmen 7.829.700.000 8.348.500.000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln 7.900.000.000 7.800.000.000
2.2 Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen 500.000.000 500.000.000
2.3 Summe Ausgaben 8.400.000.000 8.300.000.000
3. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt -570.300.000 48.500.000
Kredite im öffentlichen Bereich
4. Einnahmen aus Krediten vom Bund
5. Ausgaben zur Schuldentilgung 20.000.000 17.500.000
6. Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich -20.000.000 -17.500.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt
7. Kredite vom Kreditmarkt 7.829.700.000 8.348.500.000
8. Kredite im öffentlichen Bereich
9. Summe 7.829.700.000 8.348.500.000
Strukturelle Nettokreditaufnahme
gemäß § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
Ansatz 2022 - Mio. EUR - Ansatz 2023 - Mio. EUR - Ansatz 2024 - Mio. EUR -
1. Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (+), Nettotilgung (-) 894 -570 49
1a. davon Kernhaushalt 894 -570 49
1b. davon durch juristische Personen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 0 0 0
2. + Zulässiger Saldo -895 568 -51
3. = Strukturelle Nettokreditaufnahme (+) / Strukturelle Nettotilgung (-) -1 -2 -2
Zulässiger Saldo
gemäß § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
Ansatz 2022 - Mio. EUR - Ansatz 2023 - Mio. EUR - Ansatz 2024 - Mio. EUR -
4. Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 2) 38 27 30
4a. Einnahmen (Gr. 133, 134, OGr. 17, 18, 31) 76 68 68
4b. ./. Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86) 38 41 39
5. + Konjunkturkomponente (§ 3) -933 291 -330
5a. Kassensteuereinnahmen 15.601 17.178 18.016
5b. ./. strukturelle Steuereinnahmen 16.534 16.887 18.346
6. + Abweichungen wegen außergewöhnlichen Notsituationen (§ 4) 0 0 0
6a. Tilgungen gemäß § 4 Abs. 2 0 0 0
6b. ./. Einnahmen aus Krediten gemäß § 4 Abs. 1 0 0 0
7. + Abbauverpflichtung aus Kontrollkonto (§ 5) -- 0 0
8. + Tilgung von übernommenen Liquiditätskrediten der Kommunen (§ 2 Abs. 13 Satz 3 LHG 2023/2024) -- 250 250
9. = Zulässiger Saldo (Tilgungspflicht (+) / zulässige Nettokreditaufnahme (-)) -895 568 -51
Nachrichtlich:
Kontrollkonto
gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
Ist 2021 - Mio. EUR -
7.1 Stand Kontrollkonto auf Basis Haushaltsabschluss 2020 0
+ Erhöhung / Minderung (Abweichungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2) 17
Stand Kontrollkonto auf Basis vorl. Haushaltsabschluss 2021 17

Anlage

Hinweis
Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.
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