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Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom 3. Juli 2012

Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom 3. Juli 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und § 4a eingefügt durch § 20 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 201214.07.2012
Eingangsformel14.07.2012
§ 1 - Grundsätze für die Haushaltsaufstellung11.02.2023
§ 2 - Finanzielle Transaktionen01.01.2019
§ 3 - Konjunkturbereinigung14.07.2012
§ 4 - Kredite in außergewöhnlichen Notsituationen14.07.2012
§ 4a - Tilgung bei übernommenen Liquiditätskrediten der Kommunen11.02.2023
§ 5 - Kontrollkonto01.01.2019
§ 6 - Nachtragshaushaltsgesetze01.01.2019
§ 7 - Übergangsregelung01.01.2019
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2019
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsätze für die Haushaltsaufstellung

(1) Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan sind bei der Veranschlagung grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Einnahmen aus Krediten im Sinne des Satzes 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.
(2) Dem Grundsatz in Absatz 1 ist entsprochen, wenn die strukturelle Nettokreditaufnahme Null oder negativ ist. Zur Ermittlung der strukturellen Nettokreditaufnahme ist im Falle einer Nettotilgung am Kreditmarkt diese vom zulässigen Saldo nach Absatz 4 abzuziehen, bei Vorliegen von Einnahmen aus Krediten sind diese zum zulässigen Saldo zu addieren. Ist der zulässige Saldo positiv, so ist bei dem Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan eine Nettotilgung von Schulden des Landes am Kreditmarkt mindestens in Höhe des zulässigen Saldos zu veranschlagen. Bei einem negativen zulässigen Saldo können Einnahmen aus Krediten bis maximal zur Höhe des Betrags des zulässigen Saldos veranschlagt werden.
(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen dürfen keine Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden.
(4) Der zulässige Saldo ergibt sich als Summe des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 2, der Konjunkturkomponente nach § 3 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anpassungen nach den §§ 4, 4a und 5.

§ 2 Finanzielle Transaktionen

Der Saldo der finanziellen Transaktionen ergibt sich aus den einnahmeseitigen finanziellen Transaktionen abzüglich der ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen des Haushaltsplans. Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, aus Kapitalrückzahlungen, aus Darlehensrückflüssen sowie aus der Schuldenaufnahme bei Gebietskörperschaften. Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für die Darlehensvergabe und für Tilgungen an Gebietskörperschaften.

§ 3 Konjunkturbereinigung

(1) Die im Auf- und Abschwung symmetrische Konjunkturkomponente ergibt sich aus der Differenz zwischen den veranschlagten Steuereinnahmen und den im Rahmen des verwendeten Konjunkturbereinigungsverfahrens berechneten Steuereinnahmen in der konjunkturellen Normallage. Die Steuereinnahmen in der konjunkturellen Normallage in einem Haushaltsjahr entsprechen dem Produkt der nach Satz 1 ermittelten Steuereinnahmen in der konjunkturellen Normallage des vorangegangenen Jahres und der in der konjunkturellen Normallage zu erwartenden Änderungsrate der Steuereinnahmen des Landes zuzüglich der finanziellen Auswirkungen, die sich im Vergleich zum Vorjahr durch Rechtsänderungen ergeben. Die Änderungsrate nach Satz 2 errechnet sich aus der durchschnittlichen Änderungsrate der Steuereinnahmen des Landes ohne Rechtsänderungen im vorangegangenen Konjunkturzyklus.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Steuereinnahmen des Landes in der konjunkturellen Normallage (Konjunkturbereinigungsverfahren) und der Konjunkturkomponente wird von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, festgelegt. In dieser ist für das Anfangsjahr der Berechnungen das Niveau der Steuereinnahmen in der konjunkturellen Normallage gesondert festzustellen. Zur Absicherung des in Auf- und Abschwung symmetrischen Verfahrens ist ein Korrekturmechanismus vorzusehen, der Fehlschätzungen hinsichtlich der konjunkturellen Normallage ausgleicht. Die Landesregierung teilt dem Landtag jährlich im zweiten Quartal das Ergebnis der Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 für das laufende und für das abgelaufene Jahr mit.

§ 4 Kredite in außergewöhnlichen Notsituationen

(1) Zum Ausgleich eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann durch Landtagsbeschluss ein Betrag festgelegt werden, der vom zulässigen Saldo nach § 1 Abs. 4 abgezogen wird. Die Gründe sind gesondert darzulegen.
(2) Für die Kreditaufnahme nach Absatz 1 ist eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen. Der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 erhöht sich in dem Haushaltsjahr, in dem getilgt wird, um den jeweiligen Tilgungsbetrag. Die Landesregierung berichtet dem Landtag regelmäßig, beginnend im Rahmen der ersten dem Beschluss nach Absatz 1 folgenden Haushaltsaufstellung, über die jeweilige Höhe der Tilgungsleistungen nach Satz 1 und den noch ausstehenden Tilgungsbedarf.

§ 4a Tilgung bei übernommenen Liquiditätskrediten der Kommunen

Der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 erhöht sich in dem Haushaltsjahr, in dem übernommene Liquiditätskredite getilgt werden, um den jeweiligen Tilgungsbetrag.

§ 5 Kontrollkonto

(1) Abweichungen der tatsächlichen Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt oder der tatsächlichen Nettotilgung am Kreditmarkt von dem zulässigen Saldo nach Abschluss des Haushaltsjahres werden auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) erfasst. Die zu verbuchende Abweichung wird jährlich mit dem Haushaltsabschluss im folgenden Jahr festgestellt.
(2) Die Ermittlung des zulässigen Saldos nach Absatz 1 erfolgt entsprechend § 1 Abs. 4 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Werte laut Haushaltsabschluss.
(3) Der negative Saldo des Kontrollkontos soll im Betrag einen Wert von 15 v. H. der Steuereinnahmen des Landes in der konjunkturellen Normallage gemäß der Rechtsverordnung nach § 3 nicht überschreiten. Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos den Wert in Satz 1, ist der Saldo des Kontrollkontos konjunkturgerecht um den überschießenden Betrag zurückzuführen. Der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 erhöht sich entsprechend.

§ 6 Nachtragshaushaltsgesetze

Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan kann von § 1 Abs. 2 abgewichen werden. Die Abweichung in einem Haushaltsjahr ist auf einen Betrag in Höhe von 3 v. H. der Steuereinnahmen des Landes in der konjunkturellen Normallage gemäß der Rechtsverordnung nach § 3 begrenzt. In dem Nachtrag dürfen im Falle von Abweichungen im Sinne des Satzes 1 keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen; ein zusätzlicher Finanzbedarf, der zur Aufnahme von Krediten nach § 4 berechtigt, bleibt hiervon unberührt. Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente nach § 3 werden die veranschlagten Steuereinnahmen aktualisiert. § 5 bleibt unberührt.

§ 7 Übergangsregelung

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf den Haushalt für das Haushaltsjahr 2019. Nach Artikel 2 des Siebenunddreißigsten Landesgesetzes zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547) darf bis zum 31. Dezember 2019 von den §§ 1 bis 6 nach Maßgabe des bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Rechts abgewichen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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