LGPEK-RP
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Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) Vom 7. Februar 2023

Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) Vom 7. Februar 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) vom 7. Februar 202311.02.2023
Inhaltsverzeichnis11.02.2023
Eingangsformel11.02.2023
Teil 1 - Grundlagen11.02.2023
§ 1 - Ziele11.02.2023
§ 2 - Gesamtvolumen11.02.2023
§ 3 - Grundsätze11.02.2023
§ 4 - Begriff der Kommune, Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner11.02.2023
Teil 2 - Umfang der Entschuldung11.02.2023
§ 5 - Liquiditätskredite11.02.2023
§ 6 - Bemessungsgrundlage11.02.2023
§ 7 - Entschuldungstarif, Sockelbetrag, Spitzenbetrag11.02.2023
§ 8 - Auswirkung des Gesamtvolumens auf das endgültige Entschuldungsvolumen11.02.2023
Teil 3 - Durchführung der Entschuldung11.02.2023
§ 9 - Auswahl der Kreditverträge11.02.2023
§ 10 - Schuldübernahme vor Kreditlaufzeitende11.02.2023
§ 11 - Tilgungshilfe, Schuldübernahme zum Kreditlaufzeitende11.02.2023
§ 12 - Schulden gegenüber dem öffentlichen Bereich11.02.2023
§ 13 - Verhältnis zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes11.02.2023
§ 14 - Rückführung der Liquiditätskreditbestände11.02.2023
Teil 4 - Verfahrensbestimmungen11.02.2023
§ 15 - Bewilligungsstelle, Übertragungsbefugnis11.02.2023
§ 16 - Antragsverfahren11.02.2023
§ 17 - Vertrag zum Programm PEK-RP, Bewilligungsbescheid11.02.2023
§ 18 - Rücknahme des Bewilligungsbescheids, Rückforderung von Leistungen11.02.2023
Teil 5 - Schlussbestimmungen11.02.2023
§ 19 - Durchführungsvorschriften11.02.2023
§ 20 - Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz11.02.2023
§ 21 - Änderung der Gemeindeordnung11.02.2023
§ 22 - Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung11.02.2023
§ 23 - Übergangsbestimmung zu den §§ 21 und 2211.02.2023
§ 24 - Inkrafttreten11.02.2023
Inhaltsübersicht
Teil 1 Grundlagen
§ 1Ziele
§ 2Gesamtvolumen
§ 3Grundsätze
§ 4Begriff der Kommune, Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner
Teil 2 Umfang der Entschuldung
§ 5Liquiditätskredite
§ 6Bemessungsgrundlage
§ 7Entschuldungstarif, Sockelbetrag, Spitzenbetrag
§ 8Auswirkung des Gesamtvolumens auf das endgültige Entschuldungsvolumen
Teil 3 Durchführung der Entschuldung
§ 9Auswahl der Kreditverträge
§ 10Schuldübernahme vor Kreditlaufzeitende
§ 11Tilgungshilfe, Schuldübernahme zum Kreditlaufzeitende
§ 12Schulden gegenüber dem öffentlichen Bereich
§ 13Verhältnis zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes
§ 14Rückführung der Liquiditätskreditbestände
Teil 4 Verfahrensbestimmungen
§ 15Bewilligungsstelle, Übertragungsbefugnis
§ 16Antragsverfahren
§ 17Vertrag zum Programm PEK-RP, Bewilligungsbescheid
§ 18Rücknahme des Bewilligungsbescheids, Rückforderung von Leistungen
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 19Durchführungsvorschriften
§ 20Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
§ 21Änderung der Gemeindeordnung
§ 22Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
§ 23Übergangsbestimmung zu den §§ 21 und 22
§ 24Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Grundlagen

§ 1 Ziele

Das Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ dient der unmittelbaren Entlastung der von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders betroffenen Kommunen sowie der Verhinderung des erneuten Aufwuchses solcher Schulden. Mithilfe der anteiligen Entschuldung durch das Land erhalten die Kommunen die Möglichkeit und haben zugleich die Verpflichtung, die verbleibenden Liquiditätskredite zu steuern und selbstständig zurückzuführen. So wird die finanzielle Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Kommunen nachhaltig gestärkt und ein materieller Haushaltsausgleich gefördert.

§ 2 Gesamtvolumen

Das Gesamtvolumen zur Entschuldung kommunaler Liquiditätskredite im Rahmen des Programms PEK-RP beträgt 3 000 000 000 EUR. Dieser Betrag umfasst nicht die weiteren mit der Umsetzung der Entschuldung verbundenen Ausgaben, insbesondere nicht solche für Zinsleistungen und Verwaltungsaufwand.

§ 3 Grundsätze

(1) Das Land organisiert im Zusammenwirken mit den Kommunen eine anteilige Entschuldung von deren Liquiditätskrediten. Diese erfolgt grundsätzlich im Wege der Schuldübernahme. Dabei finden gleiche, für alle Kommunen geltende Maßstäbe Anwendung. Der Ermittlungs- und Prüfaufwand soll sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.
(2) Die anteilige Entschuldung durch das Land erfolgt nur, soweit die Kommune ihre Liquiditätskredite nicht aufgrund eigener finanzieller Mittel selbstständig zurückführen kann.
(3) Die Datengrundlage für das Programm PEK-RP bildet die amtliche Schuldenstatistik sowie die amtliche Finanzvermögenstatistik, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

§ 4 Begriff der Kommune, Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner von rechtlicher Bedeutung ist, ist die zum 31. Dezember 2020 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnung maßgebend.

Teil 2 Umfang der Entschuldung

§ 5 Liquiditätskredite

(1) Liquiditätskredite im Sinne dieses Gesetzes sind Kredite zur Liquiditätssicherung gemäß § 105 der Gemeindeordnung (GemO), öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung der Orts- und Verbandsgemeinden im Rahmen einer Einheitskasse sowie kommunale Wertpapierschulden.
(2) In das Programm PEK-RP einbezogen werden Liquiditätskredite nach Absatz 1, soweit sie den Kernhaushalt der Kommune betreffen und gegenüber dem nicht-öffentlichen oder öffentlichen Bereich entstanden sind.
(3) Maßgebend ist der Bestand der Liquiditätskredite zum 31. Dezember 2020.

§ 6 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für das Programm PEK-RP ergibt sich aus dem nach § 5 bestimmten Bestand der kommunalen Liquiditätskredite
1.
abzüglich des kurzfristig verfügbaren Finanzvermögens des Kernhaushalts der Kommune in Form von Bargeld und Einlagen zum 31. Dezember 2020,
2.
abzüglich der Verbesserungen der kommunalen Finanzlage, die durch den Vergleich des Bestands der Liquiditätskredite und des Finanzvermögens zum 31. Dezember 2020 mit dem entsprechenden Bestand zum 31. Dezember 2021 ermittelt werden,
3.
abzüglich der Liquiditätskreditbestände, die der Refinanzierung von Liquiditätskrediten dienen, welche bereits im Programm PEK-RP erfasst sind, insbesondere bei Liquiditätskrediten im Rahmen einer Einheitskasse,
4.
abzüglich oder zuzüglich der erforderlichen Berichtigungen von statistischen Daten und
5.
abzüglich oder zuzüglich von Anpassungen zu den statistischen Daten unter Berücksichtigung der Ziele nach § 1 und der Grundsätze nach § 3, sofern der Unterschiedsbetrag eine erhebliche Auswirkung auf das vorläufige Entschuldungsvolumen insgesamt oder bei der betroffenen Kommune hat.

§ 7 Entschuldungstarif, Sockelbetrag, Spitzenbetrag

(1) Das vorläufige Entschuldungsvolumen einer Kommune bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage bezogen auf die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner dieser Kommune (Entschuldungstarif). Bis zu dem in Absatz 2 festgelegten unteren Betrag der Bemessungsgrundlage je Einwohnerin und Einwohner (Sockelbetrag) erfolgt keine Entschuldung. Ab dem Sockelbetrag und bis zu dem in Absatz 3 festgelegten oberen Betrag der Bemessungsgrundlage je Einwohnerin und Einwohner (Spitzenbetrag) wird jeweils die Hälfte der Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage je Einwohnerin und Einwohner und dem Sockelbetrag entschuldet. Ab dem Spitzenbetrag wird die Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage je Einwohnerin und Einwohner und dem in Absatz 4 festgelegten Höchstbetrag der bei der Kommune verbleibenden Bemessungsgrundlage je Einwohnerin und Einwohner (maximale Restschuld) entschuldet. Zur Ermittlung des vorläufigen Entschuldungsvolumens einer Kommune wird das nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelte vorläufige Entschuldungsvolumen je Einwohnerin und Einwohner mit der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune multipliziert.
(2) Der Sockelbetrag beträgt je Einwohnerin und Einwohner
1.
bei kreisfreien Städten 500 EUR,
2.
bei verbandsfreien Gemeinden 333 EUR und
3.
bei Landkreisen, Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden jeweils 167 EUR.
(3) Der Spitzenbetrag beträgt je Einwohnerin und Einwohner
1.
bei kreisfreien Städten 2 500 EUR,
2.
bei verbandsfreien Gemeinden 1 667 EUR und
3.
bei Landkreisen, Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden jeweils 833 EUR.
(4) Die maximale Restschuld bezogen auf die Bemessungsgrundlage nach § 6 beträgt je Einwohnerin und Einwohner
1.
bei kreisfreien Städten 1 500 EUR,
2.
bei verbandsfreien Gemeinden 1 000 EUR und
3.
bei Landkreisen, Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden jeweils 500 EUR.
(5) Das vorläufige Entschuldungsvolumen einer Kommune wird auf volle tausend Euro aufgerundet.

§ 8 Auswirkung des Gesamtvolumens auf das endgültige Entschuldungsvolumen

(1) Wenn die Summe der Entschuldungsvolumina nach § 7 bezogen auf alle Kommunen das Gesamtvolumen nach § 2 überschreitet, wird das Entschuldungsvolumen nach § 7 bei jeder Kommune anteilig gekürzt. Der jeweilige Anteil einer Kommune am überschreitenden Betrag bestimmt sich auf der Grundlage des Betrags, der für jede Kommune mit einem positiven vorläufigen Entschuldungsvolumen wie folgt berechnet wird: Bemessungsgrundlage abzüglich des vorläufigen Entschuldungsvolumens abzüglich des Produkts aus dem Sockelbetrag mit der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune. Entsprechend den Sätzen 1 und 2 wird das Entschuldungsvolumen nach § 7 bei jeder Kommune anteilig erhöht, wenn das Gesamtvolumen nach § 2 unterschritten wird.
(2) Die anteilige Kürzung oder Erhöhung wird im Verfahren zur Entschuldung nur einmal nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 2 und vor Abschluss des Vertrags nach § 17 Abs. 1 durchgeführt. Nach der anteiligen Kürzung oder Erhöhung gemäß Absatz 1 ergibt sich das endgültige Entschuldungsvolumen einer Kommune. Auf dieses findet § 7 Abs. 5 keine Anwendung. Das endgültige Entschuldungsvolumen wird auf volle Euro-Beträge gerundet.

Teil 3 Durchführung der Entschuldung

§ 9 Auswahl der Kreditverträge

(1) Die Entscheidung über die Auswahl der Kreditverträge aus dem Bestand des kommunalen Kreditportfolios, die im Rahmen des Programms PEK-RP erfasst werden, liegt im Ermessen des Landes und erfolgt durch die Bewilligungsstelle nach wirtschaftlichen Kriterien des Landes und unter Berücksichtigung der Ziele nach § 1. In die Auswahl werden auch die nach dem Stichtag gemäß § 5 Abs. 3 erfolgten Prolongationen und Kreditablösungen zu den Liquiditätskrediten einbezogen, die bis zum Stichtag entstanden sind.
(2) Die Kommune kann der Bewilligungsstelle im Antragsverfahren begründete Vorschläge zur Auswahl der Kreditverträge mitteilen, insbesondere um im Hinblick auf die Ziele nach § 1 die Rückführung verbleibender Liquiditätskreditbestände zu erleichtern. Ein Anspruch der Kommune auf Auswahl eines bestimmten Kreditvertrags besteht nicht.

§ 10 Schuldübernahme vor Kreditlaufzeitende

(1) Die Entschuldung erfolgt grundsätzlich in Form der Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie wird dadurch bewirkt, dass das Land im Wege des Schuldnerwechsels in den bestehenden Kreditvertrag mit dem Gläubiger eintritt und die Kommune vollständig aus den Verpflichtungen dieses Vertrags entlassen wird.
(2) Die Verpflichtung zu Zinsleistungen und anderen Zahlungen aus dem übernommenen Vertrag kann zu einem anderen Zeitpunkt auf das Land übergehen als dem Termin, an dem die Schuldübernahme erfolgt.
(3) Die Kommune holt die Zustimmung des Gläubigers zu dem Schuldnerwechsel ein und trägt grundsätzlich die hierfür anfallenden Gebühren. Bei einem besonderen Interesse des Landes kann dieses im begründeten Ausnahmefall einen Zuschuss zu den Gebühren gewähren.

§ 11 Tilgungshilfe, Schuldübernahme zum Kreditlaufzeitende

(1) Soweit eine Schuldübernahme nach § 10 nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, liegt es im Ermessen des Landes, der Kommune entweder eine Tilgungshilfe zu gewähren oder zum Kreditlaufzeitende im Rahmen einer Kreditablösung eine Schuldübernahme durchzuführen.
(2) Für die Schuldübernahme zum Kreditlaufzeitende schließen die Kommune und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) einen Kreditvertrag mit einem Volumen in Höhe desjenigen Teils des Entschuldungsvolumens, der nicht bereits nach § 10 entschuldet und daher zum Kreditlaufzeitende fortgeführt wird. Das Land wird ebenfalls Vertragspartner und übernimmt im Rahmen des Vertrags die Schuld von der Kommune.

§ 12 Schulden gegenüber dem öffentlichen Bereich

(1) Die Entschuldung bei den Ortsgemeinden erfolgt vorrangig in Form der Schuldübernahme nach § 10 hinsichtlich derjenigen Kreditverträge, welche die Verbandsgemeinde zur Refinanzierung außerhalb der Einheitskasse abgeschlossen hat. Die Liquiditätskreditbestände innerhalb einer Einheitskasse werden dabei in Summe berücksichtigt. Eine Entschuldung nach § 11 erfolgt bei den Kreditverträgen nach Satz 1 nicht.
(2) Ist eine Entschuldung nach Absatz 1 nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, erfolgt die Entschuldung bei den Ortsgemeinden nach § 10 oder § 11 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Verbindlichkeiten innerhalb der Einheitskasse an die Stelle der Schulden aus dem Kreditvertrag treten. Gleiches gilt bei Liquiditätskrediten der Verbandsgemeinde, welche die Verbandsgemeinde innerhalb der Einheitskasse aufgenommen hat. Eine Schuldübernahme zum Kreditlaufzeitende nach § 11 Abs. 2 erfolgt in diesen Fällen nicht.
(3) Bei anderweitigen Schulden gegenüber dem öffentlichen Bereich kann die Kommune beantragen, dass vorrangig diejenigen Kreditverträge entschuldet werden, die sie zur Refinanzierung abgeschlossen hat. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 13 Verhältnis zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes

(1) Die Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) und am Aktionsprogramm „Stabilisierungs- und Abbaubonus Rheinland-Pfalz 2020-2028“ wird mit der Teilnahme am Programm PEK-RP einvernehmlich für beendet erklärt.
(2) Die Förderung einzelner Kreditverträge durch das Aktionsprogramm „Zinssicherungsschirm Rheinland-Pfalz 2019-2028“ endet grundsätzlich, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsleistungen durch die Teilnahme am Programm PEK-RP auf das Land übergeht. Im Übrigen bleibt die Förderung durch eine Teilnahme am Programm PEK-RP unberührt.

§ 14 Rückführung der Liquiditätskreditbestände

(1) Das Land tilgt die übernommenen Liquiditätskredite bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053.
(2) Die Kommune soll die bei ihr verbleibenden Liquiditätskredite bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen.

Teil 4 Verfahrensbestimmungen

§ 15 Bewilligungsstelle, Übertragungsbefugnis

(1) Bewilligungsstelle ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Die Bewilligungsstelle kann Befugnisse auf von ihr benannte öffentliche Stellen übertragen. Sie kann insbesondere die ISB als Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine schriftliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Aufgaben im Rahmen des Programms PEK-RP betrauen.

§ 16 Antragsverfahren

(1) Die Teilnahme an dem Programm PEK-RP ist freiwillig.
(2) Der Antrag auf Teilnahme ist nach Zugang eines Informationsschreibens über das Programm PEK-RP zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. September 2023 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Antrags bei der Bewilligungsstelle maßgeblich.
(3) Die Kommune hat bei der Antragstellung insbesondere zu erklären,
1.
dass sie die von dem Programm PEK-RP erfassten Liquiditätskredite jenseits der Angaben zur Bemessungsgrundlage nach § 6 nicht aufgrund eigener finanzieller Mittel selbstständig zurückführen kann,
2.
dass die statistischen Daten, die der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 6 zugrunde liegen, und die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner keine offensichtlich unzutreffenden Angaben enthalten und
3.
welche Gläubiger bei einer Schuldübernahme nach § 10 zu einem Schuldnerwechsel bereit sind.

§ 17 Vertrag zum Programm PEK-RP, Bewilligungsbescheid

(1) Das Land, vertreten durch die Bewilligungsstelle, und die teilnahmeberechtigte Kommune schließen einen Vertrag über die wesentlichen Einzelheiten der Teilnahme am Programm PEK-RP. Dieser regelt insbesondere die Pflicht zur Rückführung der bei der Kommune verbleibenden Liquiditätskreditbestände nach Maßgabe des § 14 Abs. 2.
(2) Der Vertrag ist von der kommunalen Vertretungskörperschaft zu beschließen. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses ist der Bewilligungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.
(3) Wenn der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 zustande gekommen ist, setzt die Bewilligungsstelle die Leistungen aus dem Programm PEK-RP durch Bewilligungsbescheid gegenüber der Kommune fest.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbescheid nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 18 Rücknahme des Bewilligungsbescheids, Rückforderung von Leistungen

(1) Die Bewilligungsstelle kann den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn die Kommune unzutreffende Angaben gemacht hat oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm PEK-RP verletzt. Dies gilt insbesondere bei einer Verletzung der Erklärungspflichten nach § 16 Abs. 3 oder der Rückführungspflicht nach § 14 Abs. 2. Die Ziele des Programms PEK-RP gemäß § 1 sind bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 19 Durchführungsvorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
Befugnisse der Bewilligungsstelle gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 auf öffentliche Stellen zu übertragen sowie zuständige Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen worden ist,
2.
das Nähere zum Verfahren nach den §§ 16 bis 18 und die hierbei einzuhaltenden Fristen zu regeln,
3.
die Verwendung von Formularen sowie elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung im Verfahren nach den §§ 16 bis 18 vorzugeben,
4.
Inhalt und Anlagen des Informationsschreibens nach § 16 Abs. 2 Satz 1, des Antrags nach § 16 Abs. 2 Satz 1, des Vertrags nach § 17 Abs. 1 und 2 sowie des Bewilligungsbescheids nach § 17 Abs. 3 zu bestimmen,
5.
das Nähere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu regeln,
6.
das Nähere zur Berichtigung nach § 6 Nr. 4 und zur Anpassung nach § 6 Nr. 5 einschließlich der Maßstäbe für die Erforderlichkeit und Erheblichkeit zu regeln,
7.
die für die Auswahl der Kreditverträge nach § 9 geltenden Maßstäbe im Einzelnen zu bestimmen,
8.
die begründeten Ausnahmefälle im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 festzulegen,
9.
das Nähere zur Wirkung der Schuldübernahmen und zum Übergang weiterer Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 9 bis 12 zu regeln,
10.
das Verhältnis des Programms PEK-RP zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes im Einzelnen zu bestimmen,
11.
das Nähere zur Rückführung der Liquiditätskredite nach § 14 zu regeln sowie
12.
die von den zuständigen Behörden und Stellen zu erfüllenden Überwachungs- und Berichtspflichten zu bestimmen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 20 Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

Das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (GVBl. S. 22), BS 63-2, wird wie folgt geändert:
[Änderungsanweisung]

§ 21 Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
[Änderungsanweisung]

§ 22 Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 2020-1-2, wird wie folgt geändert:
[Änderungsanweisung]

§ 23 Übergangsbestimmung zu den §§ 21 und 22

Für bis zum Ablauf des 10. Februar 2023 vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzungen und für Nachtragshaushaltssatzungen hierzu, finden die §§ 93, 95 und 105 der Gemeindeordnung und die §§ 1, 2, 6, 18 und 38 der Gemeindehaushaltsverordnung in ihrer bis zum Ablauf des 10. Februar 2023 jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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