LVOPEK-RP
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Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LVOPEK-RP) Vom 28. März 2023

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LVOPEK-RP) Vom 28. März 2023
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LVOPEK-RP) vom 28. März 202301.04.2023
Inhaltsverzeichnis01.04.2023
Eingangsformel01.04.2023
§ 1 - Regelungsgegenstand01.04.2023
§ 2 - Zuständigkeiten01.04.2023
§ 3 - Elektronische Kommunikation01.04.2023
§ 4 - Antrags- und Bewilligungsverfahren01.04.2023
§ 5 - Ermittlung der Bemessungsgrundlage01.04.2023
§ 6 - Auswahl der Kreditverträge zur vollständigen Übernahme01.04.2023
§ 7 - Übernahme der Kreditverträge vor Kreditlaufzeitende01.04.2023
§ 8 - Entschuldung zum Kreditlaufzeitende01.04.2023
§ 9 - Entschuldung im Rahmen einer Einheitskasse01.04.2023
§ 10 - Verhältnis zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes01.04.2023
§ 11 - Rückführung der Liquiditätskreditbestände01.04.2023
§ 12 - Inkrafttreten01.04.2023
Anlage 1 - Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)"01.04.2023
Anlage 201.04.2023
Anlage 301.04.2023
Anlage 401.04.2023
Anlage 501.04.2023
Anlage 601.04.2023
Inhaltsübersicht:
§ 1Regelungsgegenstand
§ 2Zuständigkeiten
§ 3Elektronische Kommunikation
§ 4Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 5Ermittlung der Bemessungsgrundlage
§ 6Auswahl der Kreditverträge zur vollständigen Übernahme
§ 7Übernahme der Kreditverträge vor Kreditlaufzeitende
§ 8Entschuldung zum Kreditlaufzeitende
§ 9Entschuldung im Rahmen einer Einheitskasse
§ 10Verhältnis zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes
§ 11Rückführung der Liquiditätskreditbestände
§ 12Inkrafttreten
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29, BS 63-5) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Umsetzung des Programms PEK-RP nach § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP).

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zur Durchführung des Programms „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“ werden die Befugnisse der Bewilligungsstelle nach dem Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29, BS 63-5) in der jeweils geltenden Fassung der Investitions- und Strukturbank (ISB) übertragen; sie ist insoweit Bewilligungsstelle im Sinne des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz und dieser Verordnung. In begründeten Ausnahmefällen kann sich das Ministerium der Finanzen durch eine vorherige Erklärung die Befugnisse der Bewilligungsstelle ganz oder teilweise vorbehalten. § 15 Abs. 2 Satz 2 LGPEK-RP bleibt unberührt.
(2) Zuständige Behörde für die Berichtigung von statistischen Daten nach fachstatistischen Grundsätzen ist das Statistische Landesamt.

§ 3 Elektronische Kommunikation

Das Verwaltungsverfahren zum Programm PEK-RP nutzt die Übermittlung elektronischer Dokumente und die unmittelbare Abgabe von Erklärungen in elektronischen Formularen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind und nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Das Informationsschreiben nach § 16 Abs. 2 LGPEK-RP ergeht in schriftlicher Form und enthält neben Erläuterungen zur Antragstellung insbesondere die Zugangsdaten für die elektronische Kommunikation mit der Bewilligungsstelle.
(2) Die Erklärung nach § 16 Abs. 3 LGPEK-RP ist nach dem Muster der Anlage 1 abzufassen. Berichtigungen zu statistischen Daten nach § 6 Nr. 4 LGPEK-RP sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt, in der Regel in Textform, zu übermitteln. Mit dem Berichtigungsantrag stimmt die Kommune zu, dass das Statistische Landesamt die für das Bewilligungsverfahren erforderlichen Daten an die Bewilligungsstelle übermittelt.
(3) Die Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Entschuldungsvolumens sollen der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2023 übermittelt werden. Der Antrag kann bis zum Ablauf der Frist aus § 16 Abs. 2 Satz 1 LGPEK-RP aktualisiert werden. Im Antrag nicht berücksichtigte Sachverhalte mit erheblicher Auswirkung auf das Entschuldungsvolumen hat die Kommune bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
(4) Die Kommune hat der Bewilligungsstelle sämtliche bei der Antragstellung bestehenden Kreditverträge und Wertpapiere zu Liquiditätskrediten im Sinne des § 5 LGPEK-RP mitzuteilen. Prolongationen und Kreditablösungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 LGPEK-RP sind der Bewilligungsstelle bis zum Abschluss des Vertrags nach § 17 Abs. 1 LGPEK-RP nachträglich zu melden. In allen Fällen hat die Kommune zu ermitteln und anzugeben, ob die Gläubiger nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 LGPEK-RP zu einer vollständigen Schuldübernahme durch das Land bereit sind.
(5) Der Vertrag nach § 17 Abs. 1 LGPEK-RP unterliegt der Schriftform. Im Übrigen ergibt sich dessen inhaltliche Ausgestaltung aus dem Muster der Anlage 2.
(6) Begleitend zum Vertrag nach § 17 Abs. 1 LGPEK-RP schließen das Land, vertreten durch die Bewilligungsstelle, und die Kommune einen weiteren Vertrag zur Übernahme jedes betroffenen Kreditvertrags nach § 10 LGPEK-RP; dessen inhaltliche Ausgestaltung ergibt sich aus dem Muster der Anlage 3. Die Zustimmung des Gläubigers zur Schuldübernahme nach § 10 LGPEK-RP ist nach dem Muster der Anlage 4 einzuholen.
(7) Die inhaltliche Ausgestaltung des Bewilligungsbescheids nach § 17 Abs. 3 LGPEK-RP ergibt sich aus dem Muster der Anlage 5. Die inhaltliche Ausgestaltung eines Ablehnungsbescheids ergibt sich aus dem Muster der Anlage 6.
(8) Die erforderliche Verarbeitung von Daten ist im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens zulässig. Dies schließt personenbezogene Daten mit ein, insbesondere die dienstlichen oder betrieblichen Kontaktdaten zu Ansprechpersonen bei der Bewilligungsstelle, den Kommunen und den Gläubigern.

§ 5 Ermittlung der Bemessungsgrundlage

(1) Zu den Liquiditätskrediten gegenüber dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 2 LGPEK-RP gehören auch entsprechende Kredite, die bei Eigenbetrieben oder verbundenen Unternehmen aufgenommen wurden. Werden Liquiditätsbestände und Liquiditätsbedarfe mehrerer Einheiten für ein zentrales Management durch eine führende Einheit zusammengeführt (Cash-Pool), zählen Guthaben einer Cash-Pool-Einheit, die der Cash-Pool-Führer ohne eigenen Liquiditätsbedarf für den Cash-Pool entgegennimmt, nicht zu den Liquiditätskrediten des Cash-Pool-Führers.
(2) Der beim Cash-Pool-Führer erfasste, aber nicht auf ihn entfallende Zahlungsmittelbestand eines Cash-Pools zählt nicht zum kurzfristig verfügbaren Finanzvermögen im Sinne des § 6 Nr. 1 LGPEK-RP.
(3) Zu den Liquiditätskrediten, die beim Abzug nach § 6 Nr. 3 LGPEK-RP berücksichtigt werden, gehören auch die Verbindlichkeiten, welche die Verbandsgemeinde selbst gegenüber der Einheitskasse hat.
(4) Nach § 6 Nr. 4 LGPEK-RP werden alle Berichtigungen zu statistischen Daten berücksichtigt, die nach fachstatistischen Grundsätzen gerechtfertigt sind.
(5) Eine erhebliche Auswirkung im Sinne des § 6 Nr. 5 LGPEK-RP liegt grundsätzlich vor, wenn
1.
sich der Unterschiedsbetrag zur einzelnen Anpassung bei der Bemessungsgrundlage auf mindestens 10 Mio. Euro beläuft,
2.
die Bemessungsgrundlage oder das vorläufige Entschuldungsvolumen der betroffenen Kommune betragsmäßig insgesamt um mindestens ein Viertel von der bisherigen Höhe abweichen,
3.
kurzfristig verfügbares Finanzvermögen angerechnet wird, das aus der Aufnahme von Investitionskrediten stammt und insofern gebunden ist, oder
4.
das endgültige Entschuldungsvolumen die aktuellen Liquiditätskredite übersteigt.
Ergreift oder unterlässt eine Kommune eine Maßnahme, welche die selbstständige Rückführung nach § 3 Abs. 2 LGPEK-RP in unangemessener Weise hindert, so kann im Rahmen der Anpassungen nach § 6 Nr. 5 LGPEK-RP zusätzlich der Unterschiedsbetrag berücksichtigt werden, der sich ohne die ergriffene oder mit der unterlassenen Maßnahme ergeben würde.

§ 6 Auswahl der Kreditverträge zur vollständigen Übernahme

(1) Bei der Auswahl zur vollständigen Übernahme bezieht die Bewilligungsstelle grundsätzlich alle Kreditverträge der Kommune zu Liquiditätskrediten nach § 5 LGPEK-RP einschließlich entsprechender Prolongationen und Kreditablösungen ein. Von der Auswahl sind Kreditverträge ausgenommen,
1.
bei denen der Gläubiger nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 LGPEK-RP zu einer vollständigen Schuldübernahme durch das Land bereit ist,
2.
deren Kreditlaufzeitende im Jahr 2026 oder vor einem Zeitpunkt liegt, den die Bewilligungsstelle für eine frühestmögliche Schuldübernahme bestimmt, oder
3.
deren Zinssatz oberhalb eines Werts liegt, den die Bewilligungsstelle als Grenze der marktüblichen Konditionen im Verhältnis zur Laufzeit der Sollzinsbindung bestimmt.
(2) Die Bewilligungsstelle wählt die nach Absatz 1 einbezogenen Kreditverträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Laufzeit aus, beginnend mit den Kreditverträgen mit der längsten Laufzeit; bei Kreditverträgen ohne feste Laufzeit gilt der Zeitpunkt für eine frühestmögliche Schuldübernahme als Kreditlaufzeitende. Die Kommune kann abweichend hiervon Kreditverträge zur Übernahme vorschlagen. Dem Vorschlag soll die Bewilligungsstelle folgen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und soweit die Summe der Restschuld der vorgeschlagenen Kreditverträge die Hälfte des endgültigen Entschuldungsvolumens der Kommune nicht übersteigt.
(3) Das Land übernimmt Kreditverträge nur vollständig und nur unter der Voraussetzung, dass die Restschuld zum jeweiligen Vertrag kleiner ist als der Differenzbetrag zwischen dem endgültigen Entschuldungsvolumen der Kommune nach § 8 LGPEK-RP und der Summe der Restschulden bei den Verträgen, die bereits zur Übernahme ausgewählt sind. Im begründeten Ausnahmefall kann die Bewilligungsstelle von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und von der Reihenfolge nach Absatz 2 abweichen.

§ 7 Übernahme der Kreditverträge vor Kreditlaufzeitende

(1) Die Bewilligungsstelle bestimmt für jeden zu übernehmenden Kreditvertrag einen Übernahmetermin.
(2) Zum Übernahmetermin gehen alle Pflichten aus den übernommenen Kreditverträgen auf das Land über, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsleistungen. Maßgeblich ist dabei die Fälligkeit der Leistung und nicht, auf welchen Zeitraum sich die Leistungspflicht bezieht.
(3) Die Kommune trägt gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich die für den Schuldnerwechsel anfallenden Gebühren. Betragen die Gebühren beim jeweiligen Kreditvertrag mehr als 2 v. H. der Restschuld dieses Kreditvertrags zum Übernahmetermin und beruht die Auswahl nicht auf einem Vorschlag der Kommune nach § 6 Abs. 2 Satz 2, gewährt das Land auf Antrag einen Zuschuss zu diesen Gebühren. Der Zuschuss entspricht dem Differenzbetrag zwischen den Gebühren bei diesem Kreditvertrag und 2 v. H. der Restschuld dieses Kreditvertrags zum Übernahmetermin.
(4) Die übernommenen Kreditverträge werden in die Schuldenverwaltung des Landes aufgenommen und in der Haushaltsrechnung des Landes als Landesschulden abgebildet.

§ 8 Entschuldung zum Kreditlaufzeitende

(1) Die Entschuldung zum Kreditlaufzeitende erfolgt vorrangig durch Kreditverträge mit der ISB nach § 11 Abs. 2 LGPEK-RP, hilfsweise durch Tilgungshilfen. Bei der Entscheidung zwischen diesen Instrumenten ist insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Ist der zu entschuldende Kreditvertrag nicht endfällig, so können entsprechende Tilgungshilfen vor dem Kreditlaufzeitende zum Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht geleistet werden.
(2) Bei der Auswahl zur Entschuldung zum Kreditlaufzeitende bezieht die Bewilligungsstelle grundsätzlich alle Kreditverträge der Kommune zu Liquiditätskrediten nach § 5 LGPEK-RP ein, die nicht bereits nach den §§ 6 und 7 übernommen sind, ungeachtet der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Die Bewilligungsstelle wählt die Kreditverträge in der Reihenfolge ihrer Laufzeit aus, beginnend mit den Verträgen mit der kürzesten Laufzeit. § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Umsetzung der Entschuldung zum Kreditlaufzeitende erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Kommune der Bewilligungsstelle zuvor einen Tilgungsplan nach Maßgabe des § 105 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) vorgelegt hat. Ist zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Tilgungsplan vorhanden, kann der Kommune die Entwicklung des Tilgungsplans innerhalb einer angemessenen Frist zur Auflage gemacht und die Entschuldung vorab umgesetzt werden. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die Kommune nachzuweisen, dass die Mittel nach Absatz 1 zweckentsprechend zur Tilgung der nach Absatz 2 ausgewählten Liquiditätskredite eingesetzt wurden.

§ 9 Entschuldung im Rahmen einer Einheitskasse

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat für die zugehörigen Ortsgemeinden den Antrag nach § 16 Abs. 2 LGPEK-RP zu stellen. Im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach § 3 kann dies gebündelt erfolgen. Für die Ortsgemeinden sind keine Angaben nach § 4 Abs. 4 zu tätigen. Zu Verbindlichkeiten im Rahmen einer Einheitskasse ist der Stand zum 31. August 2023 mitzuteilen und anzugeben, ob und welche besonderen Bedingungen für die Erfüllbarkeit bestehen.
(2) Im Fall einer Ortsgemeinde ist zum Abschluss des Vertrags nach § 17 Abs. 1 LGPEK-RP ein zustimmender Beschluss des Ortsgemeinderats erforderlich. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister unterzeichnet den Vertrag. Die Verbandsgemeindeverwaltung bereitet die entsprechende Beschlussvorlage vor.
(3) Die Umsetzung der Entschuldung durch das Land erfolgt gegenüber der Verbandsgemeinde, auch hinsichtlich der zugehörigen Ortsgemeinden. Soweit eine Entschuldung durch die Übernahme vollständiger Kreditverträge nach den §§ 6 und 7 nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, kann die Entschuldung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten innerhalb der Einheitskasse oder durch entsprechende Tilgungshilfen erfolgen.

§ 10 Verhältnis zu den bisherigen Entschuldungsprogrammen des Landes

(1) Aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) und aus dem Aktionsprogramm „Stabilisierungs- und Abbaubonus Rheinland-Pfalz 2020-2028“ werden an Kommunen, die am Programm PEK-RP teilnehmen, letztmals Zuweisungen für das Jahr 2023 gewährt.
(2) Aus dem Aktionsprogramm „Zinssicherungsschirm Rheinland-Pfalz 2019-2028“ werden Zuweisungen für Kreditverträge, die im Programm PEK-RP vollständig nach den §§ 6 und 7 übernommen werden, letztmals für das Jahr gewährt, in welches der Übernahmetermin fällt, vorausgesetzt die Kommune hat in diesem Jahr mindestens eine Zinszahlung für den entsprechenden Kreditvertrag zu leisten.

§ 11 Rückführung der Liquiditätskreditbestände

(1) Der für § 105 Abs. 4 Satz 1 GemO maßgebliche Liquiditätskreditbestand ist bei einer Kommune, die am Programm PEK-RP teilnimmt, um das endgültige Entschuldungsvolumen dieser Kommune nach § 8 LGPEK-RP zu mindern.
(2) Das Land ist bei der Tilgung der übernommenen Liquiditätskredite frei in der Zuordnung von Tilgungszahlungen und Kreditablösungen. Es kann die übernommenen Kredite mit anderen Landesschulden verbinden und austauschen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“
Erklärung zum Antrag auf Teilnahme
Redaktioneller Hinweis: Felder in eckigen Klammern [...] werden in Bezug auf die einzelne betroffene Kommune automatisch gefüllt.
Für die
[Name der Kommune],
vertreten durch [Vertretungsorgan: Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat],
wird erklärt,
1.
dass die Kommune die von dem Programm PEK-RP erfassten Liquiditätskredite jenseits der Angaben zur Bemessungsgrundlage nicht aufgrund eigener finanzieller Mittel selbstständig zurückführen kann,
2.
dass die statistischen Daten, die der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugrunde liegen, und die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner keine offensichtlich unzutreffenden Angaben enthalten und
3.
dass die Angaben, welche Gläubiger bei einer Schuldübernahme nach § 10 LGPEK-RP zu einem Schuldnerwechsel bereit sind, zutreffen.
Es ist bekannt, dass im Antrag auf Teilnahme nicht berücksichtigte Sachverhalte mit erheblicher Auswirkung auf das Entschuldungsvolumen bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids unverzüglich an die Bewilligungsstelle mitzuteilen sind.
Ort, Datum
[Name der Kommune, Vertretungsorgan]

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 5 Satz 2)
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Anlage 3

(zu § 4 Abs. 6 Satz 1)
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Anlage 4

(zu § 4 Abs. 6 Satz 2)
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Anlage 5

(zu § 4 Abs. 7 Satz 1)
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Anlage 6

(zu § 4 Abs. 7 Satz 2)
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