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Landesverordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen Vom 8. Januar 2001

Landesverordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen Vom 8. Januar 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 08.07.2014 (GVBl. S. 107)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen vom 8. Januar 200101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.09.2014
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
Aufgrund
des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909),
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-2,
verordnet die Landesregierung:

§ 1

In den nachstehenden Fällen des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung können die folgenden Behörden und Stellen die Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde vorschlagen:
1.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 das für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständige Ministerium für die Berufsrichter im Landesdienst und im Übrigen
a)
jedes Gericht als Justizbehörde, für die bei dem Gericht tätigen ehrenamtlichen Richter,
b)
jede Landesbehörde für ihre Bediensteten und für die bei ihr ehrenamtlich Tätigen,
c)
jede Verwaltung einer kommunalen Gebietskörperschaft für die Bediensteten der Gebietskörperschaft und für die bei der Gebietskörperschaft ehrenamtlich Tätigen,
d)
jede sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts für ihre Bediensteten und für die bei ihr ehrenamtlich Tätigen,
2.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für
a)
die im Zivilschutz Tätigen, soweit es sich nicht um Einrichtungen des Bundes oder um Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 handelt,
b)
die Angehörigen einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes;
die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der örtlichen Verwaltungsstelle der Einrichtung, bei der der Wehrpflichtige tätig ist,
3.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
a)
das Oberlandesgericht als Justizbehörde für die Rechtsanwälte und Notare,
b)
das Landesamt für Steuern für die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten,
c)
das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für freiberuflich tätige Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Tierärzte,
d)
das Landesuntersuchungsamt für Tierärzte,
e)
das Landesvermessungsamt Rheinland-Pfalz für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und deren Mitarbeiter,
f)
die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für die übrigen wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe,
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 das Bergamt Rheinland-Pfalz,
5.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbetrieb Straßen und Verkehr,
6.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung,
7.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer,
8.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 14
a)
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Lehrkräfte an den ihrer Schulaufsicht unterstehenden Schulen in freier Trägerschaft,
b)
die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für die Wehrpflichtigen in allen anderen Fällen - bei Wehrpflichtigen, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz -.

§ 2

Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

Das Recht der Landesregierung zur Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer in den bei den Wehrersatzbehörden gebildeten Ausschüssen zum Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung wird übertragen auf
1.
das für das Wehrwesen zuständige Ministerium für die Benennung der Beisitzerin oder des Beisitzers in dem bei der Wehrbereichsverwaltung gebildeten Ausschuss und
2.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer in den bei den Kreiswehrersatzämtern gebildeten Ausschüssen.

§ 4

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Ministerpräsident
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 12. 1. 2001
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