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Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz Vom 11. September 1978

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz Vom 11. September 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz vom 11. September 197801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1) und
aufgrund
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26. Juli 1977 (GVBl. S. 251), BS 2020-1,
bestimmt und verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Stelle für den Vollzug des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Soweit die Kreisverwaltung nach Absatz 1 zuständig ist, nimmt die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde oder die Verbandsgemeindeverwaltung die Anträge auf Wohngeld entgegen, überprüft die Vollständigkeit der Anträge, der Antragsunterlagen, die Richtigkeit der Wohnungsanschrift, der Anschrift des Antragsberechtigten sowie der Angaben über die Familienmitglieder und leitet die Anträge an die zuständige Kreisverwaltung weiter. Die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Fachaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.

§ 2

Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bezirk sich die Wohnung befindet, für die Wohngeld beantragt wird.

§ 3

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 30. 9. 1978
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