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Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Vom 19. Juli 2004

Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Vom 19. Juli 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesstiftungsgesetz (LStiftG) vom 19. Juli 200428.07.2004
Inhaltsverzeichnis28.07.2004
Eingangsformel28.07.2004
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen28.07.2004
§ 1 - Zweck28.07.2004
§ 2 - Geltungsbereich28.07.2004
§ 3 - Begriffsbestimmungen28.07.2004
§ 4 - Stiftungsbehörden28.07.2004
§ 5 - Stiftungsverzeichnis28.07.2004
Teil 2 - Stiftungen des bürgerlichen Rechts28.07.2004
§ 6 - Zuständige Behörde28.07.2004
§ 7 - Verwaltung der Stiftung28.07.2004
§ 8 - Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung28.07.2004
§ 9 - Stiftungsaufsicht28.07.2004
Teil 3 - Besondere Arten von Stiftungen28.07.2004
§ 10 - Stiftungen des öffentlichen Rechts28.07.2004
§ 11 - Kommunale Stiftungen28.07.2004
§ 12 - Kirchliche Stiftungen28.07.2004
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.07.2004
§ 13 - Klärung von Rechtsverhältnissen28.07.2004
§ 14 - Änderung der Gemeindeordnung28.07.2004
§ 15 - In-Kraft-Treten28.07.2004
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck
§ 2Geltungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Stiftungsbehörden
§ 5Stiftungsverzeichnis
Teil 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6Zuständige Behörde
§ 7Verwaltung der Stiftung
§ 8Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung
§ 9Stiftungsaufsicht
Teil 3 Besondere Arten von Stiftungen
§ 10Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 11Kommunale Stiftungen
§ 12Kirchliche Stiftungen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13Klärung von Rechtsverhältnissen
§ 14Änderung der Gemeindeordnung
§ 15In-Kraft-Treten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen, unterliegen diesem Gesetz. Die Verlegung des Sitzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(2) Private Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.
(3) Öffentliche Stiftungen sind die Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.
(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zum Land, zu einer kommunalen Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche Einrichtung erscheinen, und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind. Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.
(5) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt, deren Verwaltung von einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und die als kommunale Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.
(6) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind. Als kirchliche Stiftungen gelten auch Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die Aufgaben einer Jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.

§ 4 Stiftungsbehörden

(1) Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Oberste Stiftungsbehörde ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, das für die Angelegenheiten der Stiftungen zuständige Ministerium.
(3) Für Stiftungen, die vorwiegend der Religion, der Wissenschaft und Forschung, dem Unterricht und der Erziehung, der Kunst oder der Denkmalpflege gewidmet sind, ist das fachlich jeweils zuständige Ministerium oberste Stiftungsbehörde; dies gilt nicht, wenn die betreffende Ministerin oder der betreffende Minister oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter dieses Ministeriums einem Organ der Stiftung angehört. Bei Stiftungen mit gemischten Zwecken entscheidet der überwiegende Zweck. Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung.
(4) Soweit dies zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist oder wenn ein Mitglied der Landesregierung oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter eines Ministeriums einem Organ einer Stiftung angehört, bestimmt die oberste Stiftungsbehörde diejenige Landesbehörde, die nach Errichtung der Stiftung mit Ausnahme des § 5 die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahrnimmt.

§ 5 Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben (Stiftungsverzeichnis). Auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde werden auch kirchliche Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1.
der Name der Stiftung,
2.
der Zweck der Stiftung,
3.
das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
4.
das Jahr der Errichtung der Stiftung,
5.
der Sitz der Stiftung sowie
6.
die Anschrift der Stiftung.
(3) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. Um eine Einsichtnahme auch in elektronischer Form zu ermöglichen, ist das Stiftungsverzeichnis in das Internetangebot der Stiftungsbehörde einzustellen.

Teil 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts

§ 6 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Stiftungsbehörde.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Verstirbt die Stifterin oder der Stifter nach der Antragstellung, ist die Entscheidung den Erben oder der mit der Testamentsvollstreckung betrauten Person zuzustellen; sie ist auch dem Nachlassgericht mitzuteilen.

§ 7 Verwaltung der Stiftung

(1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterwillens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Erträge können auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.
(4) Die Stiftung hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.

§ 8 Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung

(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.
(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung nach Anhörung der Stifterin oder des Stifters eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

§ 9 Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung im Einklang mit der Satzung und dem Stifterwillen geführt wird. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert wird. Private Stiftungen nach § 3 Abs. 2 unterliegen der staatlichen Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
(2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde die Vorlagefrist nach Satz 1 verlängern; sie kann auch gestatten, dass die Unterlagen nach Satz 1 für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht werden. Wird die Jahresrechnung einer Stiftung durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft und der Prüfungsbericht der Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Stiftungsbehörde. Für öffentliche Stiftungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Satz 1 nur, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung dieses Gesetz nicht beachtet oder gegen die Satzung verstoßen wurde, kann sie ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung veranlassen.
(4) Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane gegen dieses Gesetz oder die Satzung verstoßen, kann die Stiftungsbehörde diese beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.
(5) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans eine grobe Pflichtverletzung begangen oder sich zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung als unfähig erwiesen, kann die Stiftungsbehörde ihm die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen oder seine Abberufung verlangen.
(6) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Person oder Stelle übertragen.
(7) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag unentgeltlich eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.

Teil 3 Besondere Arten von Stiftungen

§ 10 Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Soweit eine Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung errichtet wird, bedarf sie zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
(2) Die §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes sowie die §§ 80 bis 88 BGB gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung bei kirchlichen Stiftungen an die jeweilige Kirche, bei kommunalen Stiftungen an die stiftungsverwaltende kommunale Gebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden Zweckverband und in allen sonstigen Fällen an das Land.

§ 11 Kommunale Stiftungen

Bei rechtsfähigen kommunalen Stiftungen werden die Aufgaben nach § 9 von der Behörde wahrgenommen, die die Staatsaufsicht über die stiftungsverwaltende kommunale Gebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden Zweckverband führt.

§ 12 Kirchliche Stiftungen

(1) Eine von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Kirchenbehörde die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet erscheint, der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet und das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt. Eine nicht von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 ebenfalls als rechtsfähige kirchliche Stiftung anzuerkennen.
(2) Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stiftung eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, eine sonstige Änderung der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschlossen und hat die zuständige Kirchenbehörde hierzu ihre vorherige Zustimmung erteilt, so ist diese Entscheidung durch die Stiftungsbehörde auf Antrag anzuerkennen.
(3) Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht nach § 9.
(4) Ist bei einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung an die jeweilige Kirche.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Klärung von Rechtsverhältnissen

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag über die Anerkennung als rechtsfähig entscheiden, wenn ein rechtliches Interesse an der Entscheidung besteht.
(2) Soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung feststellen. Steht infrage, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist die zuständige Kirchenbehörde anzuhören.

§ 14 Änderung der Gemeindeordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 15 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 161 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 401-1, außer Kraft.
Mainz, den 19. Juli 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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