Landesverordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vom 2. Mai 1988
Landesverordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vom 2. Mai 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.10.2005 (GVBl. S. 489) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Mai 1988 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Errichtung | 01.11.2005 |
§ 2 - Aufsicht | 01.11.2005 |
§ 3 - Das vorsitzende Mitglied | 01.11.2005 |
§ 4 - Die beisitzenden Mitglieder | 01.11.2005 |
§ 5 - Besetzung | 01.11.2005 |
§ 6 - Anträge | 01.10.2001 |
§ 7 - Termin und Ladung | 01.11.2005 |
§ 8 - Persönliches Erscheinen | 01.11.2005 |
§ 9 - Verhandlung | 01.11.2005 |
§ 10 - Abstimmung | 01.10.2001 |
§ 11 - Niederschrift | 01.11.2005 |
§ 12 - Entschädigung und Vergütung | 01.11.2005 |
§ 13 - Kosten des Verfahrens | 01.10.2001 |
§ 14 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 27 a Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), werden bei den Industrie- und Handelskammern für deren Bezirke errichtet.
§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen führt das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium.
§ 3 Das vorsitzende Mitglied
(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt das vorsitzende Mitglied und mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von drei Jahren. Vor der Ernennung sind die zuständige Handwerkskammer sowie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. zu hören.
(2) Die Industrie- und Handelskammer kann mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministeriums die Ernennung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Die beisitzenden Mitglieder
Die Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit der Handwerkskammer die Liste der beisitzenden Mitglieder rechtzeitig für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge von Gewerbetreibenden aus dem Kammerbezirk, die nicht der Industrie- und Handelskammer angehören, für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V. für die Besetzung mit Verbraucherinnen und Verbrauchern angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Einigungsstelle mit Gewerbetreibenden als den beisitzenden Mitgliedern zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle tätig sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbraucherinnen und Verbrauchern als den beisitzenden Mitgliedern zu besetzen ist, sollen diese in der Verbraucherarbeit besonders erfahren sein. Die Liste der beisitzenden Mitglieder ist im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammern bekanntzumachen.
§ 5 Besetzung
Die Einigungsstelle verhandelt in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern.
§ 6 Anträge
Anträge auf Durchführung eines Einigungsverfahrens sind mit Begründung unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke schriftlich mindestens fünffach einzureichen oder zu Protokoll bei der Industrie- und Handelskammer zu erklären.
§ 7 Termin und Ladung
Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und veranlaßt die Zustellung der Antragsschrift und die Ladung der Parteien. Die Frist zwischen der Zustellung der Antragsschrift und dem Terminstag beträgt mindestens drei Tage. Sie kann in begründeten Fällen vom vorsitzenden Mitglied bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.
§ 8 Persönliches Erscheinen
(1) Ordnet das vorsitzende Mitglied das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt hat.
(2) Gegen eine unentschuldigt ausgebliebene Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen. In der Ladung ist die Partei darauf hinzuweisen.
(3) Ordnungsgeld wird wie Kammerbeiträge eingezogen und beigetrieben. Die aus Ordnungsgeld eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer.
§ 9 Verhandlung
(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; das vorsitzende Mitglied kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen oder sich freiwillig schriftlich äußern.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch das Verfahren betreffende Schriftstücke zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen.
§ 10 Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
§ 11 Niederschrift
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie hat Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlungen zu enthalten. Zu den Verhandlungen kann eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Entschädigung und Vergütung
(1) Die Industrie- und Handelskammer kann dem vorsitzenden Mitglied eine Entschädigung für seine Tätigkeit bis zum Betrage von 50,- EUR je Verfahren gewähren. Die beisitzenden Mitglieder erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 13 Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 12 entstandenen Kosten sind der Industrie- und Handelskammer zu ersetzen; ihre Höhe setzt die Einigungsstelle fest.
(3) Gegen die Festsetzung nach Absatz 2 findet die sofortige Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 567 ff.) an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.
(4) Soweit ein Vergleich keine andere Regelung trifft, trägt jede Partei die nach Absatz 2 festgesetzten Kosten zur Hälfte sowie die ihr entstandenen Kosten. Für die Beitreibung der festgesetzten Kosten gilt § 8 Abs. 3.
§ 14
*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 14 Abs. 1: Verkündet am 20. 5. 1988
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