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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen Vom 20. Dezember 1976

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen Vom 20. Dezember 1976
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)
Fußnoten
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Anmerkung:
Gemäß Artikel 91 d. LG v. 6. 7. 1998 (GVBl. S. 171) bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese LVO künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20. Dezember 197601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.01.2011
§ 501.10.2001
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1), und des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes zur Änderung von Vorschriften über den kommunalen Finanzausgleich, zur Aufhebung von Vorschriften über Bürgschaftsermächtigungen sowie zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 29. März 1976 (GVBl. S. 85), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen (§§ 22 und 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 2

Zuständige Behörde für die Erhebung von Einsprüchen gegen die Eintragung von Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in das Vereinsregister und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister (§ 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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