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Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr (UZLG) Vom 26. September 2000

Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr (UZLG) Vom 26. September 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr (UZLG) vom 26. September 200001.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.09.2003
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.04.2017
§ 1001.10.2001
§ 1101.10.2001
§ 1201.10.2001
§ 1301.10.2001
§ 1401.10.2001

§ 1

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) oder an einem Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, kann frei von Belastungen veräußert werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Recht an einem Grundstück, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, ohne die Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück belastet ist.

§ 2

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und
1.
im Falle des § 1 Abs. 1 das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat; ruht die Belastung, von der das zu veräußernde Trennstück oder Grundstück befreit werden soll, auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers, so kommt es auf das Verhältnis des zu veräußernden Trennstücks oder Grundstücks zur Gesamtheit der belasteten Grundstücke an;
2.
im Falle des § 1 Abs. 2 das Recht der Zustimmungsberechtigten nur geringfügig betroffen wird oder das aufzuhebende Recht von geringer Bedeutung ist.
(2) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die ein im Grundbuch eingetragenes oder durch Eintragung gesichertes Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht innehaben.

§ 3

Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 4

Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 5

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann stellen, wer an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

§ 6

(1) Über den Antrag entscheidet das Vermessungs- und Katasteramt, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt. Im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens entscheidet die für dieses Verfahren zuständige Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde.
(2) Liegt das betroffene Grundstück in den Bezirken mehrerer nach Absatz 1 zuständiger Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der größere Teil liegt.

§ 7

Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die Berechtigten anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.

§ 8

Die Entscheidung, durch die ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist zuzustellen:
1.
denjenigen, die den Antrag gestellt haben,
2.
dem Eigentümer des Grundstücks und
3.
den Berechtigten, deren Rechte davon betroffen werden.
Die den Antrag ablehnende Entscheidung ist den Antragstellenden zuzustellen und den Beteiligten, die gehört worden sind, mitzuteilen.

§ 9

(1) Gegen die Erteilung oder die Ablehnung der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses können die Beteiligten, denen die Entscheidung gemäß § 8 zuzustellen ist, binnen eines Monats nach der Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
(2) Auf das gerichtliche Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden. Bei unverschuldetem Versäumen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann das Amtsgericht in entsprechender Anwendung der §§ 17 und 18 FamFG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(4) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Im Falle der Zurückweisung des Antrags werden jedoch zwei volle Gebühren, im Falle der Zurücknahme des Antrags wird eine volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des zu veräußernden Trennstücks oder Grundstücks; ist der Wert der Belastung, von der befreit werden soll, niedriger, so ist dieser maßgebend.

§ 10

(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung der Berechtigten. Sie wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 11

Auf öffentliche Lasten finden die §§ 1 bis 10 keine Anwendung.

§ 12

Das Recht der Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung und des § 8 Abs. 1 der Landkreisordnung Unschädlichkeitszeugnisse zu erteilen, bleibt unberührt. Die Anfechtung dieser Entscheidungen bestimmt sich jedoch nach § 9.

§ 13

Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragte Unschädlichkeitszeugnisse sind nach dem bisher geltenden Recht zu erteilen.

§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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