Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten Vom 19. August 2022
Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten Vom 19. August 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten vom 19. August 2022 | 31.08.2022 |
Eingangsformel | 31.08.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Führung elektronischer Akten | 31.08.2022 |
§ 2 - Struktur und Format elektronischer Akten, Repräsentat | 31.08.2022 |
§ 3 - Bearbeitung der elektronischen Akte | 31.08.2022 |
§ 4 - Ersatzmaßnahmen | 31.08.2022 |
§ 5 - Inkrafttreten | 31.08.2022 |
Aufgrund des § 110a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 13 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2021 (GVBl. S. 284), BS 301-3, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Führung elektronischer Akten
Diese Verordnung regelt die Führung elektronischer Bußgeldakten bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten. Die Bußgeldakten werden bei den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Gerichten und Staatsanwaltschaften in den dort aufgeführten Verfahren ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erfolgt im Justizblatt des Landes Rheinland-Pfalz. Akten, die zum dort angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt.
§ 2 Struktur und Format elektronischer Akten, Repräsentat
(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind (§ 110b OWiG), werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.
(3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765) in der jeweils geltenden Fassung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.
§ 3 Bearbeitung der elektronischen Akte
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.
§ 4 Ersatzmaßnahmen
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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