AGBtR
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR) Vom 19. Februar 2010

Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR) Vom 19. Februar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 4 geändert sowie § 1a eingefügt durch Artikel 1 und § 1a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2022 (GVBl. S. 481)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR) vom 19. Februar 201027.02.2010
Eingangsformel27.02.2010
§ 1 - Betreuungsbehörden01.01.2023
§ 1a - Erweiterte Unterstützung01.01.2023 bis 31.12.2027
§ 2 - Arbeitsgemeinschaften27.02.2010
§ 3 - Anerkennung von Betreuungsvereinen01.01.2023
§ 4 - Förderung von Betreuungsvereinen01.01.2023
§ 5 - Inkrafttreten27.02.2010
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Betreuungsbehörden

(1) Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als örtliche Betreuungsbehörde, soweit nicht nach Absatz 2 die überörtliche Betreuungsbehörde zuständig ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständig für
1.
die Anerkennung, Förderung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen und
2.
die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Fortbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen nach § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -917-) in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
3.
Stellungnahmen zu Anfragen der örtlichen Betreuungsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen von anderweitigen Nachweisen der für die Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde und der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 23 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung.
4.
die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2. Es wirkt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass im Land eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützt die örtlichen Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1a Erweiterte Unterstützung

(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Abs. 2 BtOG wird in Rheinland-Pfalz durch bis zu zwei Stadtverwaltungen in kreisfreien Städten und bis zu vier Kreisverwaltungen in Landkreisen als örtliche Betreuungsbehörden im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 BtOG erprobt. Das fachlich zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an den Modellprojekten und deren Dauer fest, führt ein Interessenbekundungsverfahren durch, wählt die für die Teilnahme an den Modellprojekten am besten geeigneten örtlichen Betreuungsbehörden aus und trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme an den Modellprojekten nach Satz 1.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde fördert die Erprobung der erweiterten Unterstützung nach Absatz 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und evaluiert die Modellprojekte nach Absatz 1.

§ 2 Arbeitsgemeinschaften

(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind. Der Arbeitsgemeinschaft sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören. Scheidet eine Person aus der Arbeitsgemeinschaft aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit einer entsendenden Stelle aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; sie hat der örtlichen Betreuungsbehörde die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde richtet zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf überörtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden, insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung.

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 14 BtOG entspricht, ist auf Antrag und vorbehaltlich des Absatzes 3 als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn er
1.
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung entspricht,
2.
von Personen geleitet wird, die nach ihrer Persönlichkeit, Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind, und diese Personen in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen untergebracht sind oder wohnen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer des Vereins bestellt ist,
3.
die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährleistet und
4.
mit der überörtlichen Betreuungsbehörde zur Sicherstellung der Qualität der Aufgabenerfüllung eine Qualitäts- und Leistungsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 abgeschlossen hat und deren Erfüllung nachweist.
Eine nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 407) erfolgte Anerkennung gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz; die anerkannten Betreuungsvereine haben die Qualitäts- und Leistungsvereinbarung nach Satz 1 Nr. 4 bis spätestens 31. Dezember 2011 abzuschließen. Die örtlichen Betreuungsbehörden, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, sind bei dem Abschluss der Qualitäts- und Leistungsvereinbarung zu beteiligen. Die überörtliche Betreuungsbehörde schließt mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, dem Städtetag Rheinland-Pfalz und der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz eine Rahmenvereinbarung über wesentliche Inhalte der Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen.
(2) In die Qualitäts- und Leistungsvereinbarung sind insbesondere Festlegungen aufzunehmen
1.
zur Anzahl, Qualifikation, Weiterbildung und Supervision der für den Betreuungsverein haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,
2.
zur räumlichen und sachlichen Ausstattung auch unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes,
3.
zur Erreichbarkeit sowie zur Vertretung bei Abwesenheit,
4.
zu Dokumentationspflichten und zum Datenschutz,
5.
zur Mitarbeit in kommunalen Netzwerken (örtlichen Arbeitsgemeinschaften), zur Information der und Kommunikation mit den Betreuungsbehörden und zur Öffentlichkeitsarbeit und
6.
zur Wirkungskontrolle.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 stellt die überörtliche Betreuungsbehörde vor der Entscheidung über die Anerkennung nach Absatz 1 den landesweiten und den örtlichen Bedarf für die Tätigkeit anerkannter Betreuungsvereine fest. Ein landesweiter Bedarf ist in der Regel gegeben, soweit die Obergrenze von landesweit durchschnittlich einem Betreuungsverein für jeweils 38 000 Einwohnerinnen und Einwohner nicht überschritten wird. Der örtliche Bedarf wird festgestellt, indem die überörtliche Betreuungsbehörde und die örtlichen Betreuungsbehörden, auf deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, übereinstimmend feststellen, dass in dem betreffenden Gebiet ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn nach den Sätzen 1 bis 3 ein landesweiter und örtlicher Bedarf festgestellt wurde.

§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen

(1) Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 BtOG obliegenden Aufgaben auf Antrag eine Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft; die Zuwendung wird zur bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 BtOG gewährt.
(2) Die Zuwendung beträgt ab dem Jahr 2023 33 469 EUR für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft; der Betrag ändert sich ab dem Jahr 2024 jährlich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich das Grundgehalt der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung im Vorjahr geändert hat. Der Betrag wird auch gewährt, wenn mehrere hauptamtliche Fachkräfte im einer Vollzeitkraft vergleichbaren Umfang in Teilzeit beschäftigt werden; im Übrigen verringert er sich für teilzeitbeschäftigte oder nicht ganzjährig beschäftigte Fachkräfte in entsprechendem Umfang. Das fachlich zuständige Ministerium regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren, durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sollen den anerkannten Betreuungsvereinen grundsätzlich Zuwendungen in Höhe der Landesförderung gewähren.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium überprüft die Auswirkung der gesetzlichen Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie die Angemessenheit der Förderung nach den Absätzen 1 bis 3. Es berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2026 über das Ergebnis der Überprüfung

§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (GVBl. S. 407), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 200-3, tritt mit Ausnahme des § 4 am Tage nach der Verkündung außer Kraft; § 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 außer Kraft.
Mainz, den 19. Februar 2010
Der Ministerpräsident
Kurt B e c k
Markierungen
Leseansicht