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Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Vom 18. November 1976

Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Vom 18. November 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 24a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2022 (GVBl. S. 481)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) vom 18. November 197601.10.2001
Inhaltsverzeichnis12.04.2005
Erster Teil - Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse01.10.2001
Erster Abschnitt - Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern01.10.2001
§ 1 - Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Altenteilsverträge01.10.2001
§ 2 - Geltungsbereich01.10.2001
§ 3 - Auslegungsregeln01.10.2001
§ 4 - Vorauszahlung01.10.2001
§ 5 - Ort der Leistung01.10.2001
§ 6 - Zeit der Leistung01.10.2001
§ 7 - Art der Leistung01.10.2001
§ 8 - Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils01.10.2001
§ 9 - Zerstörung der Wohnung01.10.2001
§ 10 - Umfang des Wohnungsrechts23.09.2009
§ 11 - Verpflegung01.10.2001
§ 12 - Beerdigungskosten01.10.2001
§ 13 - Leistungsstörungen01.10.2001
§ 14 - Umwandlung in Geldrente01.10.2001
§ 15 - Störung des Zusammenlebens durch den Berechtigten01.10.2001
§ 16 - Störung des Zusammenlebens durch den Verpflichteten01.10.2001
§ 17 - Tod eines Berechtigten23.09.2009
§ 18 - Bestellung dinglicher Rechte01.10.2001
Dritter Abschnitt - Staatshaftung01.10.2001
§ 18a - Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit01.10.2001
§ 18b - Keine Haftung bei Gebührenbezug01.10.2001
Zweiter Teil - Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht01.10.2001
§ 19 - Beschränkung der Vereinigung von Grundstücken01.10.2001
§ 20 - Form der Auflassung bei Versteigerungen01.10.2001
§ 21 - Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken01.10.2001
§ 22 - (aufgehoben)12.04.2005
§ 23 - Kündigung von Grundpfandrechten01.10.2001
Dritter Teil - Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht01.10.2001
§ 24 - Feststellung des Ertragswerts eines Landguts01.10.2001
§ 24a - Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern01.01.2023
Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften01.10.2001
§ 25 - Überleitung altrechtlicher Vereine01.10.2001
§ 26 - (Änderungsbestimmung)01.10.2001
§ 27 - Außer-Kraft-Treten von Vorschriften, Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 28 - Verweisungen in anderen Vorschriften01.10.2001
§ 29 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Teil Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse
Erster Abschnitt Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern § 1
Zweiter Abschnitt Altenteilsverträge
Geltungsbereich § 2
Auslegungsregeln § 3
Vorauszahlung § 4
Ort der Leistung § 5
Zeit der Leistung § 6
Art der Leistung § 7
Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils § 8
Zerstörung der Wohnung § 9
Umfang des Wohnungsrechts § 10
Verpflegung § 11
Beerdigungskosten § 12
Leistungsstörungen § 13
Umwandlung in Geldrente § 14
Störung des Zusammenlebens durch den Berechtigten § 15
Störung des Zusammenlebens durch den Verpflichteten § 16
Tod eines Berechtigten § 17
Bestellung dinglicher Rechte § 18
Dritter Abschnitt Staatshaftung
Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit § 18a
Keine Haftung bei Gebührenbezug § 18b
Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
Beschränkung der Vereinigung von Grundstücken § 19
Form der Auflassung bei Versteigerungen § 20
Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken § 21
(aufgehoben) § 22
Kündigung von Grundpfandrechten § 23
Dritter Teil Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht
Feststellung des Ertragswerts eines Landguts § 24
Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern § 24a
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Überleitung altrechtlicher Vereine § 25
Änderung des Landesgesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse § 26
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften, Übergangsbestimmung § 27
Verweisungen in anderen Vorschriften § 28
In-Kraft-Treten § 29

Erster Teil Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse

Erster Abschnitt Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern

§ 1 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern

Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Handelsmäkler seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Zweiter Abschnitt Altenteilsverträge

§ 2 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 3 Auslegungsregeln

(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.

§ 4 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.
(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 5 Ort der Leistung

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht etwas anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, so sind die Leistungen in dieser zu bewirken.

§ 6 Zeit der Leistung

(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.
(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

§ 7 Art der Leistung

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 8 Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Benutzung zu überlassen, so hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden und sonstige Unfälle versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zu überlassenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.
(4) Im Übrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, 1037 Abs. 1, der §§ 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 9 Zerstörung der Wohnung

(1) Wird die dem Berechtigten zu überlassende Wohnung ohne Verschulden eines Beteiligten zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Verpflichteten nicht zumutbar, so hat er dem Berechtigten eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht.
(3) Der Berechtigte kann im Falle des Absatzes 2 anstelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

§ 10 Umfang des Wohnungsrechts

(1) Ist dem Berechtigten eine Wohnung zu überlassen, so ist er befugt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.
(2) Hat der Berechtigte das Recht, die Wohnung des Verpflichteten mitzubenutzen, so darf er die Mitbenutzung seiner Familie und den übrigen der in Absatz 1 genannten Personen überlassen. Für Personen, die erst nach dem Abschluss des Vertrages durch Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige des Berechtigten geworden sind, und für Kinder, die zur Zeit des Abschlusses des Vertrages aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, gilt dies nicht, wenn die Überlassung der Mitbenutzung der Billigkeit widersprechen würde.
(3) Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.
(4) Stirbt der Berechtigte, so hat der Verpflichtete der Familie des Berechtigten und den Personen, die der Berechtigte zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung und Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.

§ 11 Verpflegung

Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren.

§ 12 Beerdigungskosten

Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben oder dem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist.

§ 13 Leistungsstörungen

(1) In den Fällen des § 325 Abs. 2 und des § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Berechtigte von dem Vertrag nur zurücktreten, wenn die Leistungen, zu denen der Verpflichtete rechtskräftig verurteilt oder mit denen er in Verzug ist, von verhältnismäßiger Erheblichkeit sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungen besteht.
(2) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkweise erfolgt, so findet Absatz 1 auf den Herausgabeanspruch aus § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 14 Umwandlung in Geldrente

(1) Der Berechtigte kann, sofern er die ihm zu überlassende Wohnung aufgibt, neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, so kann er neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht verschuldeter Grund vorliegt.
(2) Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert der dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteile entspricht.

§ 15 Störung des Zusammenlebens durch den Berechtigten

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.
(2) Kündigt der Verpflichtete, so hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 14 zu zahlen.

§ 16 Störung des Zusammenlebens durch den Verpflichteten

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Verpflichteten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so kann der Berechtigte die Wohnung aufgeben. Statt einer Geldrente nach § 14 kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Wohnungsaufgabe entstanden ist. Für die Wohnung und die sonstigen ihm gebührenden Leistungen, die er infolge der Wohnungsaufgabe nicht mehr annehmen kann oder deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist, kann er eine laufende Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Hat der Berechtigte oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person zu der Störung des Zusammenlebens beigetragen, so findet § 254 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte eine Entschädigung für eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen verlangt, steht ihm mindestens der Betrag zu, den er im Falle des § 14 verlangen könnte.

§ 17 Tod eines Berechtigten

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mussten.
(2) Sind Ehegatten oder Lebenspartner Berechtigte, so kann nach dem Tode des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners bestimmt waren.

§ 18 Bestellung dinglicher Rechte

(1) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf dessen schriftliches Verlangen an dem überlassenen Grundstück unverzüglich eine seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast zu bestellen.
(2) Hat der Berechtigte die Bestellung der Belastung schriftlich verlangt, so ist der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen würden.

Dritter Abschnitt Staatshaftung

§ 18a Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt eine im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehende Person in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht und ist ihre Verantwortlichkeit infolge Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit nach § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen, so hat das Land, die Körperschaft, die Anstalt oder die Stiftung, in deren Dienst sie steht, den Schaden zu ersetzen, wie wenn der schädigenden Person Fahrlässigkeit zur Last fiele. Dies gilt nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.

§ 18b Keine Haftung bei Gebührenbezug

Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.

Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht

§ 19 Beschränkung der Vereinigung von Grundstücken

(1) Die Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen und nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn durch Gesetz oder aufgrund einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke in der Weise erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.
(2) Eine Dienstbarkeit oder eine Reallast steht einer Vereinigung oder Zuschreibung nicht entgegen, wenn mit ihr ein Grundstücksteil nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.

§ 20 Form der Auflassung bei Versteigerungen

Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.

§ 21 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Übergang des Eigentums. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.

§ 22

(aufgehoben)

§ 23 Kündigung von Grundpfandrechten

Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek oder einer Grundschuld kann nur bis zum Ablauf von dreißig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.

Dritter Teil Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht

§ 24 Feststellung des Ertragswerts eines Landguts

Als Ertragswert eines Landguts gilt in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.

§ 24a Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern

Im Rahmen der den Berufsvormündern nach § 1808 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den beruflichen Betreuern nach § 1875 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gewährenden Vergütung stehen gleich:
1.
einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -925-), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), und
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 VBVG,
sofern die jeweilige Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsregelungen zu § 17 VBVG abgelegt wurde. Aus dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung muss sich ergeben, welcher Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, die Prüfung entspricht.

Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Überleitung altrechtlicher Vereine

(1) Ein Verein, der vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, hat sich bis zum 31. Dezember 1979 eine Satzung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und seine Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.
(2) Ist der Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die §§ 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus (§ 47 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendigt ist, zur Wiedererlangung seiner Rechtsfähigkeit eine den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.

§ 26 (Änderungsbestimmung)

§ 27 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften, Übergangsbestimmung

(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend.

§ 28 Verweisungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 29 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
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