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Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948

Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen Vom 30. Dezember 1948
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen vom 30. Dezember 194801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 3 - (Aufhebungsbestimmung)01.10.2001
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:

§ 1

In Fideikommißsachen entscheiden als Auflösungsbehörde des ersten Rechtszuges für das Land Rheinland-Pfalz ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Koblenz, als Auflösungsbehörde des zweiten Rechtszuges eine beim Justizministerium zu bildende Spruchstelle, die aus drei vom Minister der Justiz zu bestimmenden Mitgliedern besteht.

§ 2

Für die Abwicklung der Fideikommisse und das Verfahren der Auflösungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, soweit nicht der Minister der Justiz etwas Abweichendes bestimmt.

§ 3 (Aufhebungsbestimmung)

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