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Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 18. Oktober 1960

Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 18. Oktober 1960
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Oktober 196001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Auf Grund des § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten kann die Landesregierung einen Vertreter des öffentlichen Interesses bestellen. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Ministerpräsidenten.
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren beteiligen. Er ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 2

Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses bleibt bis zum Widerruf seiner Bestellung im Amt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. November 1960 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
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