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Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung - DBBATZV)

DBBATZV
Ausfertigungsdatum: 01.12.2020
Vollzitat:
"Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2763)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Bank AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Altersteilzeit

(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre
a) mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder
b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und
4. keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
(2) Zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate liegen. Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre bewilligt werden. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden.
(4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

§ 2 Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die Stellenzulagen,
5. die Überleitungszulagen,
6. die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,
7. die vermögenswirksamen Leistungen,
8. das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,
9. die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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