Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 6. Juni 1988
Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 6. Juni 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 7 | 01.10.2001 |
§ 8 | 01.10.2001 |
Auf Grund des Artikels 293 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 1. Dezember 1987 (GVBl. S. 374, BS 450-3) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Der Unentgeltlichkeit steht nicht entgegen, daß der Verurteilte zum Ausgleich seiner Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit einen Aufwendungsersatz, insbesondere für Fahrgeld, erhält.
§ 2
(1) Ist die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so ist der Verurteilte auf die Möglichkeit nach § 1 hinzuweisen. Zur Antragstellung wird ihm eine bestimmte Frist gesetzt, die verlängert werden kann. Mit dem Antrag soll der Verurteilte eine Einverständniserklärung des von ihm in Aussicht genommenen Arbeitgebers vorlegen.
(2) Der Hinweis unterbleibt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen feststeht, daß der Verurteilte zur Leistung der Arbeit nicht willens oder in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei des Sozialdienstes in der Justiz oder einer gemeinnützigen Organisation bedienen.
§ 3
(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, so bestimmt sie den Arbeitgeber und mit dessen Zustimmung Einsatzplatz, Beginn und nach Tagen bemessene Dauer der freien Arbeit und die tägliche Einsatzzeit. Der Verurteilte ist über seine Pflichten und über die Möglichkeit des Widerrufs nach § 6 zu belehren.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn ein Arbeitsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt.
§ 4
Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses den Anordnungen der Arbeitsstelle nachzukommen.
§ 5
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange
a)
die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 läuft,
b)
über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag nach § 1 nicht entschieden wurde oder
c)
dem Verurteilten die Abwendung der Vollstreckung gestattet worden ist.
(2) Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann nach dem Ermessen der Vollstreckungsbehörde auch ausgesetzt werden, wenn der Antrag verspätet oder unvollständig eingereicht wird.
§ 6
(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung nach § 1 Abs. 1, wenn der Verurteilte
a)
ohne genügende Entschuldigung die Arbeit nicht aufnimmt, wiederholt nicht zum Einsatz erscheint oder die Arbeit abbricht,
b)
trotz Abmahnung des Arbeitgebers mit seiner Leistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können,
c)
gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstößt,
d)
dem Arbeitgeber durch sein Verhalten Anlaß gibt, die Weiterbeschäftigung als unzumutbar abzulehnen.
(2) Die Gestattung ist auch zu widerrufen, wenn der Verurteilte bei der bisherigen Arbeitsstelle nicht mehr tätig sein kann und ein neues Arbeitsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt.
(3) Vor dem Widerruf ist der Verurteilte zu hören. Der Widerruf und die dafür maßgebenden Gründe sind ihm schriftlich mitzuteilen. Anhörung und Mitteilung unterbleiben, wenn der Verurteilte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist.
§ 7
(1) Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch sechs Stunden freier Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab, insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Arbeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten, herabsetzen.
(2) Bleibt der Verurteilte einem Einsatz fern, so wird die versäumte Zeit auch dann nicht auf die Gesamtleistung angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(3) Der Verurteilte kann die freie Arbeit jederzeit durch Zahlung der verbleibenden Geldstrafe beenden.
(4) Wird der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen, daß der Verurteilte die erforderliche Stundenzahl an freier Arbeit geleistet hat, ist damit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet. Der Verurteilte erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.
(5) Hat der Verurteilte nur einen Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, so wird diese auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend angerechnet. Wird wegen des verbleibenden Restes Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, so gilt § 459 e Abs. 3 StPO.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Justiz
Feedback