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Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland Vom 21. Januar 2000

Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland Vom 21. Januar 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland vom 21. Januar 200001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Aufgrund
des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805),
des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069),
des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813)
und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind:
1.
für die Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege
a)
das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium für die von ihm erstellten Urkunden,
b)
die Landgerichte als Justizbehörden für alle übrigen in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden,
2.
für alle anderen öffentlichen Urkunden die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 2

Zuständige Behörde für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 3

Zuständige Behörde für die Beglaubigung nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 4

Zuständige Behörden für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland sind im Übrigen, vorbehaltlich besonderer Regelungen, die in § 1 genannten Behörden.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Ministerpräsident
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