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Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 26. September 2000

Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 26. September 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 26. September 200001.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001

§ 1

Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten als Landwirtschaftsgerichte und bei den Oberlandesgerichten nach § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), werden für jedes Gericht getrennt von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz aufgestellt.

§ 2

(1) Jede Vorschlagsliste soll in angemessener Zahl Pächterinnen und Pächter enthalten. Personen, die dem Höfeausschuss angehören, sind nicht vorzuschlagen.
(2) Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, soll nicht zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Landwirtschaftsgericht vorgeschlagen werden. Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter beim Bundesgerichtshof berufen oder vorgeschlagen ist, soll nicht zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Landwirtschaftsgericht oder einem Oberlandesgericht vorgeschlagen werden.

§ 3

Für jede vorgeschlagene Person sind anzugeben:
1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Lebensalter,
4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und in welchem Umfang sie als
a)
selbst bewirtschaftende Eigentümerin oder selbst bewirtschaftender Eigentümer,
b)
Verpächterin oder Verpächter oder
c)
Pächterin oder Pächter
landwirtschaftliche Grundstücke besitzt oder besessen hat,
5.
ob und für welches Gericht sie bereits früher zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem Landwirtschaftsgericht, einem Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof berufen oder vorgeschlagen war.

§ 4

Lässt sich aus der Vorschlagsliste für ein Gericht nicht die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen, fordert die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste für dieses Gericht an und bestimmt zugleich, wie viele Personen zusätzlich vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3 auch für die Ergänzungsliste.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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