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Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch Vom 19. Oktober 2000

Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch Vom 19. Oktober 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.12.2002 (GVBl. S. 496)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 19. Oktober 200001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs01.10.2001
§ 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs01.10.2001
§ 3 - Datenverarbeitung im Auftrag01.01.2003
§ 4 - Abrufverfahren06.07.2002
§ 5 - Ersatzgrundbuch01.10.2001
§ 6 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund
des § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), auch in Verbindung mit § 67 Satz 2 und 3 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), und des § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung jeweils in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 27 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2000 (GVBl. S. 315), BS 301-3, und
des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 28 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege wird verordnet:

§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Grundbuchämtern sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch
1.
Umschreibung (§ 68 der Grundbuchverfügung - GBV -),
2.
Neufassung (§ 69 GBV) oder
3.
Umstellung (§ 70 GBV)
angelegt.
(2) Die Anlegung und Freigabe des durch Umstellung maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 3 Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts bei dem Landesbetrieb Daten und Information vorgenommen.

§ 4 Abrufverfahren

Zuständige Behörde (§ 81 Abs. 1 GBV) für die Erteilung der Genehmigung der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für das Land Rheinland-Pfalz.

§ 5 Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen; in der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...". § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
Der Minister der Justiz
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