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Verordnung über die Zusatzversorgung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen Vom 24. Dezember 1929

Verordnung über die Zusatzversorgung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen
Vom 24. Dezember 1929
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1a neu eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114, 116).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zusatzversorgung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen vom 24. Dezember 192901.01.2004
§ 101.01.2004
§ 1a07.04.2010
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2101.01.2004
§ 2201.01.2004
§ 2301.01.2004
§ 2401.01.2004
§ 2501.01.2004
§ 2601.01.2004
§ 2701.01.2004

§ 1

(1) Die Hessische Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte gewährt unter den nachstehenden Voraussetzungen den im Dienste oder in den Betrieben des Volksstaates Hessen beschäftigten Arbeitern und Angestellten Ruhegeld, ihren Hinterbliebenen Witwen- und Waisengeld sowie Sterbegeld.
(2) Ein Rechtsanspruch ist insoweit gewährleistet, als die für die Zusatzversorgung erforderlichen Mittel vom Landtag jeweils bewilligt sind.
(3) Arbeiter und Angestellte, denen der Volksstaat Hessen eine Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder für die der Volksstaat Hessen außer den Beiträgen zur Invaliden- oder Angestelltenversicherung Arbeitgeberbeiträge zu einer Anstalt oder Einrichtung leistet, die die Gewährung eines zusätzlichen Ruhegeldes und einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung bezweckt, erhalten keine Leistungen aus der Hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte.
(4) Ebenso erhalten solche Angestellte keine Leistungen aus der Hessischen Zusatzversorgung, die gemäß
§ 1 Abs. 3 und § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

§ 1a

Die Witwen betreffenden Regelungen dieser Verordnung gelten auch für Witwer, überlebende Lebenspartnerinnen und überlebende Lebenspartner.

§ 2

(1) Die Leistungen der Hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte werden nach einer Wartezeit von 300 Beschäftigungswochen nach Beginn der in
§ 1 gekennzeichneten Beschäftigung gewährt. Die Beschäftigung darf in dieser Wartezeit in keinem Jahre unter 20 Wochen betragen haben.
(2) Der Beginn der Wartezeit muß in die Zeit von Vollendung des 20. bis 45. Lebensjahres fallen.

§ 3

Die durch Zurücklegung der Wartezeit erlangte Aussicht auf Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld gilt als verwirkt, sobald der Arbeiter oder Angestellte während drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre in keinem Jahre 20 Wochen in einem für die Zurücklegung der Wartezeit in Betracht kommenden Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat.

§ 4

Das Ruhegeld wird bei einer nach Zurücklegung der Wartezeit eintretenden Erwerbsunfähigkeit bewilligt, wenn auf Grund der Reichsversicherungsordnung eine Unfallrente für dauernde Erwerbsunfähigkeit oder eine Invalidenrente im Sinne des
§ 1255 Abs. 2 der RVO oder auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes ein Ruhegehalt gewährt wird.

§ 5

Das jährliche Ruhegeld besteht aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag.

§ 6

(1) Der Berechnung des Ruhegeldes wird der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten fünf Beschäftigungsjahre zugrunde gelegt ... Als Jahresarbeitsverdienst gilt bei wöchentlicher Zahlung der Vergütung der durchschnittliche Wochenarbeitsverdienst dieser fünf Jahre, vervielfältigt mit der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigungswochen aller Dienstjahre. Bei monatlicher Zahlung der Vergütung treten an Stelle des Wochenverdienstes der Monatsverdienst und an Stelle der Beschäftigungswochen die Beschäftigungsmonate. Jahre mit einer Beschäftigungszeit von weniger als 20 Wochen bzw. 5 Monaten bleiben außer Ansatz.
(2) Der Grundbetrag des Ruhegeldes beträgt bei einem nach Maßgabe des Abs. 1 errechneten Jahreseinkommen:
bis 520 DM = 27 %
über 520 DM bis 780 DM = 23 %
über 780 DM bis 1 040 DM = 20 %
über 1 040 DM bis 1 300 DM = 18 %
über 1 300 DM = 17 %
(3) Als Steigerungsbetrag wird für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 1/3 v. H. des nach Abs. 1 errechneten Einkommens gewährt.

§ 7

Als Beschäftigungswochen werden gerechnet:
1.
bis zur Dauer von 20 Kalenderwochen innerhalb eines Kalenderjahres auch diejenigen Wochen, während deren der Arbeiter oder Angestellte wegen bescheinigter, mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit in der Fortsetzung der Beschäftigung im Dienste oder in den Betrieben des Volksstaates Hessen verhindert war;
2.
die Zeit, in der der Arbeiter oder Angestellte während des letzten Krieges dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm verbundenen oder befreundeten Staat Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet hat.

§ 8

Der Gesamtbetrag der reichsgesetzlichen Renten aus der Invaliden-, Angestellten- und Unfallversicherung zuzüglich des Ruhegeldes aus der staatlichen Versorgungsanstalt darf die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen:
vor und nach vollendetem 35. Lebensjahre 31 v.H.
nach vollendetem 36. Lebensjahre 33 v.H.
nach vollendetem 37. Lebensjahre 35 v.H.
nach vollendetem 38. Lebensjahre 37 v.H.
nach vollendetem 39. Lebensjahre 39 v.H.
nach vollendetem 40. Lebensjahre 40 v.H.
nach vollendetem 41. Lebensjahre 42 v.H.
nach vollendetem 42. Lebensjahre 44 v.H.
nach vollendetem 43. Lebensjahre 46 v.H.
nach vollendetem 44. Lebensjahre 47 v.H.
nach vollendetem 45. Lebensjahre 49 v.H.
nach vollendetem 46. Lebensjahre 51 v.H.
nach vollendetem 47. Lebensjahre 53 v.H.
nach vollendetem 48. Lebensjahre 54 v.H.
nach vollendetem 49. Lebensjahre 56 v.H.
nach vollendetem 50. Lebensjahre 57 v.H.
nach vollendetem 51. Lebensjahre 58 v.H.
nach vollendetem 52. Lebensjahre 59 v.H.
nach vollendetem 53. Lebensjahre 60 v.H.
nach vollendetem 54. Lebensjahre 61 v.H.
nach vollendetem 55. Lebensjahre 62 v.H.
nach vollendetem 56. Lebensjahre 62 v.H.
nach vollendetem 57. Lebensjahre 63 v.H.
nach vollendetem 58. Lebensjahre 64 v.H.
nach vollendetem 59. Lebensjahre 65 v.H.
nach vollendetem 60. Lebensjahre 66 v.H.
nach vollendetem 61. Lebensjahre 66 v.H.
nach vollendetem 62. Lebensjahre 67 v.H.
nach vollendetem 63. Lebensjahre 68 v.H.
nach vollendetem 64. Lebensjahre 69 v.H.
nach vollendetem 65. Lebensjahre 70 v.H.
des nach § 6 Abs. 1 errechneten Einkommens. Enthält die reichsgesetzliche Rente aus der Invaliden-, Angestellten- und Unfallversicherung Kinderzuschüsse oder Kinderzuschläge, so bleiben diese bei der Berechnung des Gesamtbetrags der reichsgesetzlichen Renten zuzüglich des Ruhegeldes aus der staatlichen Versorgungsanstalt außer Ansatz.

§ 9

(1) Das Ruhegeld beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die reichsgesetzliche Rente gemäß
§ 8 gezahlt wird oder zu zahlen wäre. Solange jedoch der Arbeiter oder Angestellte noch Dienstbezüge erhält, beginnt die Rente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge.
(2) Auf das Ruhegeld werden Leistungen einer Krankenkasse auf Grund einer Pflichtversicherung in Höhe des satzungsmäßigen Krankengeldes angerechnet.

§ 10

(1) Der Bezug des Ruhegeldes erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt oder in dem die Entziehung oder der Wegfall des Ruhegeldes eintritt.
(2) Das Ruhegeld wird entzogen oder kommt in Wegfall:
a)
im Falle, daß neben dem Ruhegeld auch eine gesetzliche Rente gemäß
§ 8 gewährt wird, mit der Entziehung oder dem Wegfall dieser Rente,
b)
unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine reichsgesetzliche Rente gemäß
§ 8 entzogen wird oder wegfällt.
(3) Lebt die reichsgesetzliche Rente wieder auf oder wird sie neu bewilligt, so wird auch das Ruhegeld wieder gewährt, sofern in diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen zur Gewährung des Ruhegeldes nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt sind. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für die Wiedergewährung des Ruhegeldes im Falle des Abs. 2 Buchst. b.

§ 11

(1) Witwengeld erhalten:
a)
die Witwen von solchen Arbeitern und Angestellten, bei denen die Voraussetzungen zur Gewährung eines Ruhegeldes gegeben sind,
b)
die Witwen der Empfänger von Ruhegehalt, sofern die Ehe vor der Gewährung des Ruhegeldes geschlossen ist.
(2) Witwengeld wird nicht gewährt, wenn die Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Arbeiters oder Angestellten geschlossen und zu dem Zwecke eingegangen worden ist, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.

§ 12

Das Witwengeld beträgt 50 v. H. des Ruhegeldes.

§ 13

Kann eine Arbeiterin oder weibliche Angestellte Ruhegeld und Witwengeld erhalten, so wird ihr nur eine der beiden Leistungen, und zwar die höhere gewährt.

§ 14

Das Witwengeld kann entzogen werden, wenn die Witwe unterläßt, Antrag auf die ihr zustehende reichsgesetzliche Rente zu stellen.

§ 15

(1) Waisengeld erhalten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr die nach den Bestimmungen des BGB unterhaltsberechtigten Kinder
1.
der verstorbenen beschäftigten Arbeiter und Angestellten oder Ruhegeldempfänger unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Witwengeld gewährt wird,
2.
der verstorbenen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten oder Ruhegeldempfängerinnen, wenn der Vater gestorben, verschollen, nicht festzustellen oder dauernd erwerbsunfähig ist, und wenn die Mutter im Zeitpunkt ihres Todes die durch Zurücklegung der Wartezeit erlangte Aussicht auf Ruhegehalt nicht verwirkt hat oder Ruhegeld bezogen hat.
(2) Den unterhaltsberechtigten Kindern stehen Stiefkinder und elternlose Enkel gleich.
(3) Treffen die Voraussetzungen für Waisengeld mehrfach zusammen, so wird das Waisengeld nur einmal gewährt, und zwar zum höheren Betrag.
(4) Wenn die Kinder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen arbeitsunfähig sind oder in der Berufsausbildung stehen, erhalten sie das Waisengeld bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

§ 16

Das Waisengeld beträgt:
a)
für einfache Waisen je ein Viertel des Ruhegeldes,
b)
für Vollwaisen je ein Drittel des Ruhegeldes.

§ 17

(1) Witwengeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen mit den reichsgesetzlichen Witwen- und Waisenrenten des
§ 8 die Leistungen übersteigen, die der Verstorbene aus den reichsgesetzlichen Versicherungen gemäß
§ 8 und der staatlichen Versorgungsanstalt zusammen bezogen hat oder hätte.
(2) Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnis gekürzt.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- und Waisengeldempfängers ist erneut nach Abs. 1 und 2 zu verfahren.

§ 18

(1) Witwen- und Waisengeld wird von dem Sterbetag an gewährt. Hat der Verstorbene Arbeits- oder Diensteinkommen für die Zeit nach seinem Tode ohne Rückzahlungsverpflichtung der Erben erhalten, so wird Witwen- und Waisengeld erst nach Ablauf dieser Zeit gewährt. Witwen und Waisen von Ruhegeldempfängern erhalten Witwen- und Waisengeld vom 1. Tag des dem Sterbetag folgenden Monats.
(2) Das Witwengeld fällt weg mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe sich wieder verheiratet oder stirbt. Das Waisengeld fällt weg mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 16. bzw. 18. Lebensjahr vollendet, sich verheiratet oder stirbt.

§ 19

Das Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld wird in monatlichen Teilbeträgen am Beginn des Monats gegen eigenhändige Empfangsbescheinigung des Berechtigten ausgezahlt.

§ 20

Beträgt das Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld weniger als 120, -DM jährlich, so erfolgt die Auszahlung vierteljährlich. Es kann auf Wunsch des Beziehers durch Gewährung des 10fachen Betrages abgegolten werden. Mit der Abgeltung des Ruhegehaltes ist auch das Witwen- und Waisengeld abgegolten.

§ 21

(1) Sterbegeld wird gewährt:
a)
beim Tode eines Arbeiters oder Angestellten, der die durch Zurücklegung der Wartezeit erlangte Aussicht auf Ruhegeld nicht verwirkt hat,
b)
beim Tode eines Ruhegeldempfängers,
c)
beim Tode der Ehefrau eines nach a) und b) Genannten, sofern der Ehefrau Witwengeld gezahlt worden wäre, wenn sie ihren Ehemann überlebt hätte,
d)
beim Tod der Witwe, die bis zu ihrem Tod Witwengeld bezogen hat.
(2) Als Sterbegeld wird der Betrag gewährt, durch den das von einem reichsgesetzlichen Versicherungsträger gezahlte Sterbegeld auf 200,- DM erhöht wird, wenigstens jedoch 50 DM.
(3) Das Sterbegeld wird an den überlebenden Ehegatten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an denjenigen Angehörigen, welcher für die Beerdigung sorgt, gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Todesfalles ausgezahlt.
(4) Ist ein empfangsberechtigter Angehöriger nicht vorhanden, so werden die nachgewiesenen Beerdigungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes an diejenige natürliche Person gezahlt, die für die Beerdigung gesorgt hat.
(5) Das Sterbegeld wird auch nach Abgeltung auf Grund des
§ 20 ausbezahlt.

§ 22

(1) Die Leistungen der hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen sind durch die vorgesetzte Behörde einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand der staatlichen Betriebskrankenkasse.
(3) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so ist er mit schriftlichen Gründen zu versehen. Der Bescheid hat in diesem Falle weiter den Vermerk zu erhalten, daß er unanfechtbar wird, wenn der Antragsteller nicht binnen einem Monat nach Zustellung Berufung gemäß
§ 23 bei dem dort bezeichneten Schiedsgericht einlegt.
(4) Die Entziehung des Ruhegeldes gemäß
§ 10 erfolgt ohne Antrag von Amts wegen. Im übrigen gelten für den die Entziehung aussprechenden Bescheid die obigen Vorschriften.

§ 23

(1) Gegen den Bescheid des Vorstandes der staatlichen Betriebskrankenkasse, durch den der Antrag auf Gewährung von Ruhe-, Witwen-, Waisen- oder Sterbegeld ganz oder teilweise abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch den das Ruhegeld entzogen wird, ist die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig.
(2) Die Berufung ist binnen der in
§ 22 Abs. 3 bezeichneten Frist beim Finanzministerium einzureichen.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und den Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberversicherungsamts ernannt. Je ein Beisitzer und ein Stellvertreter werden von dem Hessischen Finanzminister einerseits, sowie von jedem, der am Abschluß von Tarifverträgen mit dem Hessischen Fiskus beteiligten Berufsverbänden der Versicherten andererseits namhaft gemacht.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der eine Beisitzer ist der von dem Finanzminister ernannte. Der andere Beisitzer wird für jeden Streitfall von dem das Schiedsgericht Anrufenden aus der Gesamtheit der von den Arbeitnehmerverbänden namhaft gemachten Beisitzer ausgewählt. Im Falle der Verhinderung tritt für den ausgewählten Beisitzer dessen Stellvertreter ein.
(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

§ 24

Länger als auf 1 Jahr rückwärts vom ersten Tag des Monats an gerechnet, in dem der Antrag auf Gewährung von Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld bei der vorgesetzten Behörde eingegangen ist, werden diese Leistungen nicht gezahlt.

§ 25

Zur Vermeidung besonderer Härten kann der Hessische Finanzminister eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Bestimmungen ausnahmsweise zulassen.

§ 26

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1929 in Kraft.

§ 27

(1) Die Verordnung, die Errichtung einer Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter betreffend, vom 29. März 1901 (Reg.-Bl. S. 279) und die dazu erlassenen Normativbestimmungen vom gleichen Tage (Reg.-Bl. S. 280) bleiben auch weiterhin in Kraft, insoweit vor dem 1. April 1929 Ruhe-, Witwen- und Waisengeld bewilligt worden ist oder der Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zwar nach dem 1. April 1929 gestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld aber bereits vor dem 1. April 1929 entstanden sind.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung an die Stelle der Verordnung, die Errichtung einer Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter betreffend vom 29. März 1901 (Reg.-Bl. S. 279) und der dazu erlassenen Normativbestimmungen vom gleichen Tage (Reg.-Bl. S. 280).
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