Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) Vom 2. Oktober 1954
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) Vom 2. Oktober 1954
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. S. 581) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) vom 2. Oktober 1954 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
§ 1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmt gemäß § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Zahl der ehrenamtlichen Richter.
§ 2
Alle Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70SGG beteiligt zu sein.
§ 3
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.
§ 4
(1) Anstelle der in § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SGG sowie der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid
1.
der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
a)
der Kreisverwaltung,
b)
einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
c)
einer Verbandsgemeindeverwaltung,
d)
der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
e)
der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet,
2.
der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.
(2) Rechtsausschüsse im Sinne des Absatzes 1 sind die nach dem zweiten Abschnitt des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gebildeten Rechtsausschüsse. § 6 Abs. 2, die §§ 6 a und 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, die §§ 8 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7, § 17 Abs. 1 und § 18 AGVwGO gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
in § 12 Abs. 1 an die Stelle der Verweisung „§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VwVfG“ die Verweisung „§ 16 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)“ tritt,
2.
in § 12 Abs. 2 an die Stelle der Verweisung „§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG“ die Verweisung „§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X“ tritt,
3.
in § 12 Abs. 3 an die Stelle der Verweisung „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwVfG“ die Verweisung „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X“ tritt,
4.
in § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle der Verweisung „§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 80 a Abs. 1 und 2 VwGO“ die Verweisung „§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGG“ tritt,
5.
in § 16 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Verweisung „§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 29 VwVfG“ die Verweisung „§ 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB X“ tritt und
6.
in § 17 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des Wortes „Verwaltungsgericht“ das Wort „Sozialgericht“ tritt.
(3) Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach § 63 SGB X.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
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