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Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) Vom 10. September 2008

Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) Vom 10. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) vom 10. September 200801.12.2008
Eingangsformel01.12.2008
§ 1 - Sachlicher Anwendungsbereich01.12.2008
§ 2 - Räumlicher Anwendungsbereich01.12.2008
§ 3 - Sachliche Zuständigkeit01.12.2008
§ 4 - Erfolglosigkeitsbescheinigung01.12.2008
§ 5 - Inkrafttreten01.12.2008
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
1.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a)
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b)
Überwuchses nach § 910 BGB,
c)
Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d)
eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
e)
der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
2.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1.
Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2.
Streitigkeiten in Familiensachen,
3.
Wiederaufnahmeverfahren,
4.
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Buch 8 der Zivilprozessordnung,
7.
Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung und
8.
Klagen, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.

§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt die nach der Schiedsamtsordnung bestellte Schiedsperson oder eine andere durch das Ministerium der Justiz anerkannte Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch, soweit dieses Gesetz nicht davon abweichende Regelungen trifft (obligatorische Streitschlichtung). Unter mehreren Gütestellen nach Satz 1 hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer Gütestelle nach Absatz 1 entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).

§ 4 Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Einigungsversuch ist den Parteien eine Bescheinigung zu erteilen. Diese Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten:
1.
die Namen und Anschriften der Parteien,
2.
die Bezeichnung des Streitgegenstandes,
3.
die Anträge der Parteien,
4.
den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens,
5.
Ort und Zeit der Ausstellung sowie
6.
die Unterschrift der Schlichtungsperson.
Bei einer fakultativen Streitschlichtung muss die Bescheinigung außerdem die Feststellung enthalten, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Gütestelle einverstanden erklärt hatte.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Mainz, den 10. September 2008
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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