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Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen Vom 19. September 1960

Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen Vom 19. September 1960
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.09.2008 (GVBl. S. 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 196001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Umfang der Sitzungsvergütung01.10.2001
§ 2 - Entschädigung für Zeitversäumnis29.10.2008
§ 3 - Fahrtkosten29.10.2008
§ 4 - Entschädigung für Aufwand29.10.2008
§ 5 - Ersatz sonstiger Aufwendungen01.10.2001
§ 6 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 7 - Aufrundung01.01.2002
§ 8 - Erlöschen des Anspruchs01.10.2001
§ 9 - In-Kraft-Treten und Übergangsregelung01.10.2001
Aufgrund des § 15 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 26. Juli 1960 (GVBl. S. 145) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Umfang der Sitzungsvergütung

Die Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen erhalten als Sitzungsvergütung eine Entschädigung für
1.
Zeitversäumnis (§ 2),
2.
Fahrtkosten (§ 3),
3.
Aufwand (§§ 4 bis 6).

§ 2 Entschädigung für Zeitversäumnis

(1) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung von 5,00 EUR für jede Stunde. Die Entschädigung erhöht sich um 12,00 EUR je Stunde, wenn der Beisitzer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer bewilligten oder vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Erhöhung nach den Sätzen 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit dem Beisitzer Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(2) Entsteht dem Beisitzer ein Verdienstausfall, so erhält er ferner für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 20,00 EUR. Als versäumt gilt auch die Zeit, während der der Beisitzer seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen kann. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Die Entschädigungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt. Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird für höchstens acht Stunden je Tag gewährt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 höchstens für die Zeitdauer, die zusammen mit der bewilligten oder vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht überschreitet. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

§ 3 Fahrtkosten

(1) Den Beisitzern werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu zweihundert Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels die Entschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn bis zum Fahrpreis der ersten Wagenklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden erstattet.
(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, zu erstatten.
(4) Für Reisen während der Sitzung werden Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben am Sitzungsort gewährt werden müssten.
(5) Tritt der Beisitzer die Reise zum Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort an oder fährt er nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Beisitzer zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

§ 4 Entschädigung für Aufwand

(1) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbundenen Aufwand.
(2) Beisitzer, die innerhalb der Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, weder wohnen noch berufstätig sind, erhalten für die Zeit, während der sie aus Anlass der Dienstleistungen von ihrem Wohnort abwesend sein müssen, ein Tagegeld nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Landesbeamten. Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die notwendigen baren Auslagen bis zu 3,20 EUR erstattet.
(3) Beisitzer, die innerhalb der Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen oder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von 3,20 EUR, wenn sie an einer Sitzung mehr als fünf Stunden teilnehmen. Übersteigen ihre baren Auslagen diesen Betrag, werden die notwendigen baren Auslagen bis zur Höhe des in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Tagegeldes erstattet. Bei einer Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden werden die notwendigen baren Auslagen bis zu 3,20 EUR ersetzt.
(4) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, werden die Übernachtungskosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Landesbeamten erstattet.

§ 5 Ersatz sonstiger Aufwendungen

Auch die in den §§ 3 und 4 nicht besonders genannten baren Auslagen werden, soweit sie notwendig sind, dem Beisitzer ersetzt. Dies gilt besonders für die Kosten einer notwendigen Vertretung und für die Kosten notwendiger Begleitpersonen.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Aufrundung

Die dem Beisitzer zu zahlende Gesamtentschädigung wird auf volle 0,05 EUR aufgerundet.

§ 8 Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird, welche die Entschädigung anzuweisen hat.

§ 9 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1960 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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