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Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 13. Dezember 2000

Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 13. Dezember 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 143 Abs. 12 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 200001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Grundsatz01.10.2001
§ 2 - Zuständigkeit, Zulassungsantrag01.10.2001
§ 3 - Ausbildungsstellen, Ausbildungsplätze01.10.2001
§ 4 - Zulassungsverfahren01.10.2001
§ 5 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.01.2003
§ 6 - Auswahl nach der Qualifikation01.10.2001
§ 7 - Auswahl nach der Wartezeit01.07.2012
§ 8 - Nachrückverfahren01.10.2001
§ 9 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 4 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung vom 30. November 1993 (GVBl. S. 550), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), BS 315-1, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt oder die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen.

§ 2 Zuständigkeit, Zulassungsantrag

(1) Über die Zulassung nach dieser Verordnung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz (Zulassungsbehörde).
(2) Als Zulassungsantrag gilt der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Werden Härtegesichtspunkte oder Wartezeiten geltend gemacht, so sind dem Antrag neben den allgemeinen Aufnahmeunterlagen die entsprechenden Nachweise beizufügen.
(3) Zulassungsanträge, die nicht spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Aufnahmetermin bei der Zulassungsbehörde eingegangen sind, werden zu diesem Termin nicht berücksichtigt. Ihre Berücksichtigung zum nächstfolgenden Termin setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber bis zum nächsten Antragstermin schriftlich erklärt, dass dieser Zulassungsantrag aufrechterhalten wird.
(4) Zulassungsanträge, die in der Zeit zwischen zwei Antragsterminen eingehen, gelten als zum gleichen Zeitpunkt gestellt.
(5) Die Zulassungsbehörde bestimmt zugleich mit der Zulassung, ob die Ausbildung im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz oder im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken abgeleistet werden soll. Bei der Entscheidung sollen Ausbildungsplatzwünsche, Beziehungen zum Ausbildungsort und Ergebnis der ersten Juristischen Staatsprüfung berücksichtigt werden.

§ 3 Ausbildungsstellen, Ausbildungsplätze

(1) Die Zahl der Ausbildungsstellen bestimmt sich nach den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln.
(2) Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich nach der Zahl der in Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter an Amts- und Landgerichten. Richterinnen und Richter mit einem Pensum in Zivilsachen von weniger als der Hälfte eines vollen Pensums sowie Richterinnen und Richter auf Probe mit einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Zivilsachen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Aufnahmetermin.
(5) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird rechtzeitig vor jedem Aufnahmetermin im Justizblatt Rheinland-Pfalz bekannt gemacht.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Von den vorhandenen Ausbildungsplätzen entfallen bis zu 20 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
(2) Ist die Zahl der nach Absatz 1 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber geringer als die Zahl der hierfür vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die frei bleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 3 vergeben.
(3) Von den Ausbildungsplätzen, die nach Abzug der nach Absatz 1 vergebenen Plätze verbleiben, werden 60 v.H. nach der Qualifikation und die übrigen nach der seit dem ersten Zulassungsantrag verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben.
(4) Wer sowohl nach der Qualifikation als auch nach der Wartezeit zugelassen werden könnte, erhält einen Ausbildungsplatz nach der Qualifikation.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 und 3 wird das Ergebnis gerundet.

§ 5 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

(1) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich übersteigen.
(2) Eine derartige Härte ist insbesondere anzunehmen bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
1.
schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
2.
gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen und von der Bewerberin oder dem Bewerber abhängigen Person allein unterhaltspflichtig sind.

§ 6 Auswahl nach der Qualifikation

Bei der Auswahl nach der Qualifikation ist die in der ersten juristischen Staatsprüfung erzielte Prüfungsgesamtnote maßgebend. Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Prüfungsgesamtnote entscheidet das Los.

§ 7 Auswahl nach der Wartezeit

(1) Bei der Auswahl nach der Wartezeit wird für jeden in Rheinland-Pfalz gestellten Zulassungsantrag, dem nicht entsprochen worden ist, ein Wertungspunkt zugeteilt. Die Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der Zahl der ihnen zugeteilten Wertungspunkte.
(2) Wer die Voraussetzungen nach § 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt, bekommt für jedes vollendete halbe Jahr der zu berücksichtigenden Zeit einen Wertungspunkt zugeteilt.
(3) Bei gleicher Zahl von Wertungspunkten erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge der in der ersten juristischen Staatsprüfung erzielten Prüfungsgesamtnote, wobei die Prüfungsgesamtnote der Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung frühzeitig im Sinne des § 5 d Abs. 5 des Deutschen Richtergesetzes abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt.

§ 8 Nachrückverfahren

Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben unverzüglich, spätestens bis zum Aufnahmetermin mitzuteilen, ob sie den Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Die nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze sind an die nächstanstehenden Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu einem Aufnahmetermin mehr Ausbildungsplätze vorhanden sind, als zu den Stichtagen (§ 3 Abs. 4) ermittelt wurden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Der Minister der Justiz
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