Gesetz über die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen (Beteiligungsgesetz) Vom 23. Dezember 1999
Gesetz über die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen (Beteiligungsgesetz) Vom 23. Dezember 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 803) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen (Beteiligungsgesetz) vom 23. Dezember 1999 | 01.01.2004 |
§ 1 - Ziel | 01.01.2004 |
§ 2 - Beteiligung durch die Landesregierung | 01.01.2004 |
§ 3 - Beteiligung bei Rechtsverordnungen | 01.01.2004 |
§ 4 - Beteiligung bei Verwaltungsvorschriften | 01.01.2004 |
§ 5 - Beteiligung durch den Landtag | 01.01.2004 |
§ 6 - In-Kraft-Treten | 01.01.2004 |
§ 1 Ziel
Zur Wahrung der kommunalen Interessen im Sinne einer gesamtstaatlichen Verantwortung sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an der Landesgesetzgebung zu beteiligen.
§ 2 Beteiligung durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung leitet den Kommunalen Spitzenverbänden Entwürfe von Gesetzen, durch die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, möglichst frühzeitig zur Stellungnahme zu.
(2) Dabei sind die Kosten der Ausführung des beabsichtigten Gesetzes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden voraussichtlich entstehen werden, ausdrücklich auszuweisen.
(3) Die Anhörung erfolgt in der Regel unter Einräumung einer Frist von mindestens zwei Monaten.
(4) Bringt die Landesregierung den Gesetzentwurf in den Landtag ein, ist in der Vorlage der wesentliche Inhalt der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben; soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.
§ 3 Beteiligung bei Rechtsverordnungen
Bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einzelner Ministerinnen oder Minister gilt § 2 entsprechend.
§ 4 Beteiligung bei Verwaltungsvorschriften
(1) Bei der Vorbereitung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gilt § 2 entsprechend, wenn wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden.
(2) Dies gilt insbesondere bei Verwaltungsvorschriften, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
§ 5 Beteiligung durch den Landtag
(1) Wird ein Gesetzentwurf, durch den Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, aus der Mitte des Landtags eingebracht oder wird ein entsprechender Änderungsantrag aus der Mitte des Landtags zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht, so ist § 2 Abs. 1 von dem federführenden Ausschuss des Landtags vor seiner Empfehlung an das Plenum sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht des Landtags, die Kommunalen Spitzenverbände auch bei Einbringung eines Gesetzentwurfs durch die Landesregierung selbst anzuhören, bleibt unberührt.
(3) Bei einer mündlichen Anhörung soll gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Sollen noch andere Verbände, Fachkreise oder Sachverständige gehört werden, so ist in der Regel zunächst den Kommunalen Spitzenverbänden das Wort zu erteilen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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