Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen und die Testamentsverzeichnisse Vom 20. April 2009
Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen und die Testamentsverzeichnisse Vom 20. April 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.08.2013 (GVBl. S. 347) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen und die Testamentsverzeichnisse vom 20. April 2009 | 07.05.2009 |
Eingangsformel | 07.05.2009 |
§ 1 - Art und Umfang der Mitteilungen | 05.09.2013 |
§ 2 - Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen | 05.09.2013 |
§ 3 - Inkrafttreten | 07.05.2009 |
Aufgrund des § 82 a Abs. 6 Satz 1 und des § 82 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 82 a Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369 - 771 -), zuletzt geändert durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten:
1.
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
2.
den Geburtstag und den Geburtsort,
3.
den letzten Wohnsitz und
4.
das Standesamt und die Sterberegisternummer.
(2) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte nach § 347 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 347 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Notarinnen und Notare nach § 34 a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes.
(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
(3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern oder aufzubewahren und anschließend zu löschen oder zu vernichten. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern oder aufzubewahren und anschließend zu löschen oder zu vernichten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 20. April 2009
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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