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Landeshinterlegungsgesetz (LHintG) Vom 3. April 2014

Landeshinterlegungsgesetz (LHintG) Vom 3. April 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeshinterlegungsgesetz (LHintG) vom 3. April 201401.10.2014
Inhaltsverzeichnis01.10.2014
Eingangsformel01.10.2014
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.10.2014
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.2014
§ 2 - Hinterlegungsbehörden01.10.2014
§ 3 - Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten01.10.2014
§ 4 - Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle01.10.2014
§ 5 - Beteiligte01.10.2014
§ 6 - Akteneinsicht01.10.2014
§ 7 - Rechtsbehelfe01.10.2014
Teil 2 - Begründung des Hinterlegungsverhältnisses01.10.2014
§ 8 - Hinterlegungsfähige Gegenstände01.10.2014
§ 9 - Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis01.10.2014
§ 10 - Hinterlegungsantrag01.10.2014
§ 11 - Vollziehung der Hinterlegung01.10.2014
Teil 3 - Verwaltung des hinterlegten Gegenstandes01.10.2014
§ 12 - Zahlungsmittel, Verzinsung01.10.2014
§ 13 - Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten01.10.2014
§ 14 - Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung01.10.2014
§ 15 - Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger01.10.2014
§ 16 - Benachrichtigungen01.10.2014
Teil 4 - Herausgabe01.10.2014
§ 17 - Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses01.10.2014
§ 18 - Herausgabeantrag, Nachweis der Berechtigung01.10.2014
§ 19 - Frist zur Klage01.10.2014
§ 20 - Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe01.10.2014
Teil 5 - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe01.10.2014
§ 21 - Einunddreißigjährige Frist01.10.2014
§ 22 - Dreißigjährige Frist01.10.2014
§ 23 - Erneuter Fristbeginn01.10.2014
§ 24 - Verfall01.10.2014
Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2014
§ 25 - Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes01.10.2014
§ 26 - Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes01.10.2014
§ 27 - Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz01.10.2014
§ 28 - Übergangsbestimmungen01.10.2014
§ 29 - Inkrafttreten01.10.2014
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Hinterlegungsbehörden
§ 3Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 4Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
§ 5Beteiligte
§ 6Akteneinsicht
§ 7Rechtsbehelfe
Teil 2 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 8Hinterlegungsfähige Gegenstände
§ 9Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis
§ 10Hinterlegungsantrag
§ 11Vollziehung der Hinterlegung
Teil 3 Verwaltung des hinterlegten Gegenstandes
§ 12Zahlungsmittel, Verzinsung
§ 13Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
§ 14Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
§ 15Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger
§ 16Benachrichtigungen
Teil 4 Herausgabe
§ 17Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 18Herausgabeantrag, Nachweis der Berechtigung
§ 19Frist zur Klage
§ 20Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe
Teil 5 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 21Einunddreißigjährige Frist
§ 22Dreißigjährige Frist
§ 23Erneuter Fristbeginn
§ 24Verfall
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes
§ 26Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes
§ 27Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz
§ 28Übergangsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.

§ 2 Hinterlegungsbehörden

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Landesjustizkasse in Mainz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.

§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten

Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug wahrgenommen.

§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind unanfechtbar. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.

§ 5 Beteiligte

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer
1.
die Annahme zur Hinterlegung beantragt (§ 10),
2.
von der hinterlegenden Person oder Stelle gegenüber der Hinterlegungsstelle im Hinterlegungsantrag oder später schriftlich als mögliche Empfängerin oder als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
3.
einen Antrag auf Herausgabe gestellt hat, der den Anforderungen des § 18 Abs. 1 entspricht,
4.
gegenüber der Hinterlegungsstelle glaubhaft macht, zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt zu sein.
(2) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

§ 6 Akteneinsicht

(1) Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle; diese kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor. Die Entscheidung ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.

Teil 2 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

§ 8 Hinterlegungsfähige Gegenstände

(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden
1.
Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung),
2.
Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).
(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

§ 9 Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
1.
auf Antrag der hinterlegenden Person oder
2.
auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts.
(3) Der Erlass der Annahmeanordnung ist der hinterlegenden Person nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben. Ist bereits eingezahlt, genügt die formlose Bekanntgabe.
(4) Der Hinterlegungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn nicht binnen einer von der Hinterlegungsstelle bei der Bekanntgabe nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmenden Frist der zu hinterlegende Gegenstand in Hinterlegung genommen wird; die Annahmeanordnung wird gegenstandslos. Auf diese Rechtsfolgen ist bei der Bekanntgabe der Annahmeanordnung hinzuweisen.

§ 10 Hinterlegungsantrag

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
1.
bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort der hinterlegenden Person und die entsprechenden Angaben - soweit bekannt - für die mögliche Empfängerin oder den möglichen Empfänger. Wird für Erben hinterlegt, die unbekannt sind, soll auch der Vor- und Familienname, die letzte Anschrift und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers angegeben werden. Bei der Antragstellung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diese oder diesen zu erheben,
2.
bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Registernummer und den Sitz des Amtsgerichts der Eintragung,
3.
bei der Hinterlegung von Geld oder Geldzeichen den Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,
4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Wertpapierguthaben
a)
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstabe, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
b)
Angaben über die zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine,
5.
bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag,
6.
bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert.
(3) Die hinterlegende Person hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht der Gläubigerin oder des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) Erfolgt die Hinterlegung, weil eine unbekannte Gläubigerin oder ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beizufügen.

§ 11 Vollziehung der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird vollzogen
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift auf dem Konto der Landesjustizkasse Mainz oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei einer zuständigen Zahlstelle,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Landesjustizkasse Mainz bezeichneten Depotkonto,
3.
bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die Landesjustizkasse Mainz.

Teil 3 Verwaltung des hinterlegten Gegenstandes

§ 12 Zahlungsmittel, Verzinsung

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
(3) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet; Wertpapierguthaben und Wertpapiere können auch einem von dem fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung überlassen werden. Wertpapiere sind dem Kreditinstitut nach Satz 1 Halbsatz 2 zu übergeben, wenn die Hinterlegung länger als drei Monate andauert.
(2) Verbriefte Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt. Verbriefte Wertpapiere können mit Einwilligung der hinterlegenden Person während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.
(3) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten abschätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten trägt die hinterlegende Person.

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

(1) Während der Hinterlegung von Wertpapieren werden folgende Geschäfte besorgt:
1.
die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grund fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, so kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;
2.
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;
3.
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
1.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder der vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
3.
eine Beteiligte oder ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Beteiligten hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten
1.
eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,
2.
anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
3.
anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die anderen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(4) Die Verwaltung von Wertpapieren gemäß den Absätzen 1 bis 3 beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer oder eines Beteiligten etwas anderes bestimmen.

§ 15 Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger

(1) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) alsbald zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung geführt, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, im Namen und auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners die Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben.

§ 16 Benachrichtigungen

(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt von
1.
der Hinterlegung eines Sparbuchs die Ausstellerin oder den Aussteller des Sparbuchs,
2.
einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht,
3.
der Hinterlegung für Minderjährige das zuständige Familiengericht,
4.
der Hinterlegung für Betreute oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht,
5.
der Hinterlegung des Bargebots das zuständige Vollstreckungsgericht,
6.
der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die zuständige Staatsanwaltschaft.
(2) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 teilt die Hinterlegungsstelle den Vor- und Familiennamen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich den Vor- und Familiennamen, die letzte Anschrift und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers mit.

Teil 4 Herausgabe

§ 17 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
1.
auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
(3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Bedenken gegen die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
(4) Wird die Herausgabe von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht, ist die Herausgabe erst anzuordnen, wenn die Kosten gezahlt sind.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

§ 18 Herausgabeantrag, Nachweis der Berechtigung

(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; dabei ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben.
(2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn
1.
die übrigen Beteiligten die Herausgabe an die Empfängerin oder den Empfänger bewilligt haben oder
2.
die Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Entsprechendes gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist dem Herausgabeantrag eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung beizufügen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 19 Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung einer Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Die Hinterlegungsstelle soll von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von der antragstellenden Person weitere Nachweise über die Empfangsberechtigung zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist der Person, die die Herausgabe beantragt hat, und den Beteiligten, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist.
(3) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(4) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Fristsetzung der Hinterlegungsstelle. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 20 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe

(1) Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes wird vollzogen
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrages auf einem Konto der Empfängerin oder des Empfängers,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto der Empfängerin oder des Empfängers,
3.
im Übrigen durch Übergabe.
(2) Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.
(3) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamtinnen und Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

Teil 5 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 21 Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen des § 382 BGB, in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sowie in den Fällen der Ausschließung einer unbekannten Gläubigerin oder eines unbekannten Gläubigers (§ 10 Abs. 5) erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
1.
im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin oder der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige wegen Unzweckmäßigkeit unterblieben ist, mit Vollziehung der Hinterlegung,
2.
in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit Vollziehung der Hinterlegung,
3.
in den Fällen der §§ 120 und 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vollziehung der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt,
4.
in den Fällen der Ausschließung einer unbekannten Gläubigerin oder eines unbekannten Gläubigers (§ 10 Abs. 5) mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen.

§ 22 Dreißigjährige Frist

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach Vollziehung der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818, 1908 i und 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 23 Erneuter Fristbeginn

Hat eine Beteiligte oder ein Beteiligter in den Fällen des § 22 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 24 Verfall

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt der hinterlegte Gegenstand dem Land. Das Hinterlegungsverhältnis ist mit dem Verfall beendet.

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Änderung des Landesverwaltungszustellungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 26 Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 27 Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz

(Änderungsanweisungen)

§ 28 Übergangsbestimmungen

(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Klagen und Rechtsbehelfsverfahren in Hinterlegungssachen gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
(2) In Hinterlegungssachen angefallene Zinsen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.
(3) § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ist auf Hinterlegungssachen, in denen das Hinterlegungsverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen ist, nicht anzuwenden.
(4) Bei den in § 21 Abs. 3 der Hinterlegungsordnung vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 3213-1, genannten Fällen beginnt die Ausschlussfrist nach § 22 Abs. 1 am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft
1.
§ 26 Nr. 1 und 2 Buchst. a, Nr. 3 und 4 Buchst. c und d am Tage nach der Verkündung,
2.
das Gesetz im Übrigen am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 28 Abs. 1, die Hinterlegungsordnung vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 3213-1, außer Kraft.
Mainz, den 3. April 2014 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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