Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung Vom 30. August 1974
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung Vom 30. August 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 467)[1] |
Fußnoten
[1])
(Inkrafttreten am Tage, der in den Genehmigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest (LBS Südwest) als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bezeichnet wird, tritt daher am 27.08.2016 in Kraft, siehe Bekanntmachung vom 07.04.2016, GVBl. S. 231)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Insolvenzordnung vom 30. August 1974 | 01.10.2001 |
Erster Teil - (aufgehoben) | 31.12.2009 |
Zweiter Teil - Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung | 01.10.2001 |
§ 4 - Öffentliche Lasten | 01.10.2001 |
§ 5 - Bestehen bleibende Rechte | 01.10.2001 |
§ 6 - Befreiung von der Sicherheitsleistung | 01.10.2001 |
§ 7 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 8 - Aufgebot eines unbekannten Berechtigten | 01.10.2001 |
Dritter Teil - Ausführung der Insolvenzordnung | 01.10.2001 |
§ 8a - Juristische Personen des öffentlichen Rechts | 27.08.2016 |
Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.10.2001 |
§ 9 - Außer-Kraft-Treten von Vorschriften | 01.10.2001 |
§ 10 - Verweisungen in anderen Vorschriften | 01.10.2001 |
§ 11 - In-Kraft-Treten, Übergangsregelung | 01.10.2001 |
Erster Teil (aufgehoben)
Zweiter Teil Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 4 Öffentliche Lasten
Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
§ 5 Bestehen bleibende Rechte
(1) Die Rechte an dem Grundstück, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
(2) Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die im Grundbuch als Leibgeding, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung nicht bedürfen.
§ 6 Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für ein Gebot einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Aufgebot eines unbekannten Berechtigten
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheften an die Gerichtstafel und einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Ist der zugeteilte Betrag gering, so kann das Gericht anordnen, dass die Einrückung unterbleibt; in diesem Fall muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass das Aufgebot an die Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht wird.
(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Ordnet das Gericht an, dass die Einrückung unterbleibt, so beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.
Dritter Teil Ausführung der Insolvenzordnung
§ 8a Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Über das Vermögen einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen, die Kreishandwerkerschaften und die Sparkassen.
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 9 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende Recht wird aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.
das Gesetz zur Ausführung der Reichs-Zivilprozessordnung und Konkursordnung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 44 Nr. 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (2. LStrafÄndG) vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96, BS 452-11),
2.
Artikel 23 bis 33 und 52 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 9. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),
3.
Artikel 122 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 9. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (GVBl. 1966, Sondernummer Pfalz, S. 37), zuletzt geändert durch § 55 Satz 2 Nr. 3 des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198, BS 403-1),
4.
das Ausführungsgesetz zur Deutschen Konkursordnung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 6. März 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 46), geändert durch § 4 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom 23. Mai 1969 (GVBl. S. 119, BS 3210-1),
5.
§§ 3 bis 10 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 24. März 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 41), geändert durch § 2 des Landesgesetzes über die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom 23. Mai 1969 (GVBl. S. 119, BS 3210-1),
6.
Artikel 1 bis 10, 14, 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),
7.
das Gesetz, die Ausführung der Deutschen Zivilprozessordnung und Konkursordnung betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 4. Juni 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 44),
8.
das Gesetz, die Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 23. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 45),
9.
das Gesetz, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 31. März 1903 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (GVBl. 1970, Sondernummer Rheinhessen, S. 47).
§ 10 Verweisungen in anderen Vorschriften
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Wird in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen der Artikel 35 bis 41 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. September 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 42) verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes.
§ 11 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
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