Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes Vom 17. Mai 1989
Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes Vom 17. Mai 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2016 |
§ 2 | 01.01.2016 |
§ 3 | 01.01.2016 |
§ 4 | 01.01.2016 |
§ 5 | 01.01.2016 |
§ 6 | 01.01.2016 |
Auf Grund des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 2 Satz 2 und des § 14 Abs. 2 Satz 4 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), geändert durch § 42 des Gesetzes vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), BS 3216-4, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zuwendung für die
1.
Verrichtung einer einfachen Beschäftigung,
2.
Teilnahme an einer Ergo- oder einer Arbeitstherapie oder
3.
Teilnahme an Unterricht, pädagogischer Förderung oder beruflichen Maßnahmen zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen
nach § 34 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) beträgt monatlich 20,00 bis 39,00 EUR. Die Einrichtung setzt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Tagessätze für die Zuwendung fest.
(2) In therapeutisch begründeten Fällen kann die Zuwendung auf bis zu 12,00 EUR monatlich gekürzt werden. Die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die behandelnde Psychologische Psychotherapeutin, der behandelnde Psychologische Psychotherapeut, die behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; sie ist in Abständen von längstens einem Monat zu überprüfen. Die Entscheidung und das Ergebnis der Überprüfung sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27 b Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2
(1) Das monatliche Entgelt für die Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vollzugsarbeitsverhältnisses in der Einrichtung nach § 35 MVollzG wird nach den folgenden Stufen berechnet:
1.
Stufe 1 - einfache Arbeiten mit zeitlich geringem Umfang: 20,00 bis 39,00 EUR,
2.
Stufe 2 - intensivere und zeitlich umfangreichere Arbeiten: 40,00 bis 57,00 EUR und
3.
Stufe 3 - weitgehend selbstständige und schwierige Arbeiten sowie Arbeiten mit zeitlich umfangreichem Arbeitseinsatz von 30 oder mehr Wochenstunden: 58,00 bis 115,00 EUR.
(2) Entsprechen die wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen nach § 35 MVollzG den Leistungen einer nicht im Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmerin oder eines nicht im Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmers, wird das Entgelt abweichend von Absatz 1 nach den folgenden Stufen berechnet:
1.
Stufe 4 - einfache Arbeiten, die keine Vorkenntnisse und nur eine Einarbeitungszeit erfordern: 116,00 bis 136,00 EUR,
2.
Stufe 5 - durchschnittliche Arbeiten, die Vorkenntnisse und eine Anlernzeit erfordern: 137,00 bis 157,00 EUR und
3.
Stufe 6 - überdurchschnittliche Arbeiten, die die Kenntnisse einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern: 158,00 bis 179,00 EUR.
(3) Die Einrichtung setzt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die einzelnen Stufen Tagessätze für das Entgelt fest.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3
Kann die untergebrachte Person wegen Krankheit oder aus anderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine einfache Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verrichten, nicht an einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 teilnehmen oder keine wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 erbringen, kann ihr bis zur Dauer von zwei Wochen die Zuwendung nach § 1 oder das Entgelt nach § 2 weitergezahlt werden, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen.
§ 4
(1) Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 36 MVollzG beträgt monatlich 42,50 EUR. Erhält die untergebrachte Person wegen Krankheit oder aus anderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen monatlich nicht mindestens 18,00 EUR an Zuwendungen nach § 1 oder Entgelt nach § 2, erhöht sich der Barbetrag zur persönlichen Verfügung um den entsprechenden Differenzbetrag.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach
§ 27b Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 5
(1) Die Beihilfe zu den Reisekosten im Sinne des § 39 MVollzG umfaßt die zum Erreichen des Entlassungszielorts notwendigen Aufwendungen für die Fahrt, deren Höhe sich in der Regel nach dem Tarif für die billigste Klasse des in Betracht kommenden regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels bestimmt, sowie eine angemessene Reiseverpflegung. Sie kann als Sachleistung gewährt werden.
(2) Die Überbrückungsbeihilfe nach § 39 MVollzG ist ausschließlich zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 MVollzG zu gewähren.
(3) Verfügt die untergebrachte Person zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Einrichtung oder des Beginns einer offenen Unterbringung außerhalb der Einrichtung nicht über angemessene Kleidung und ist sie nicht in der Lage, sich diese zu beschaffen oder beschaffen zu lassen, wird sie ihr von der Einrichtung zur Verfügung gestellt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Ministerin für Soziales und Familie
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