Landesgesetz über den Sozialdienst der Justiz Vom 26. September 2000
Landesgesetz über den Sozialdienst der Justiz Vom 26. September 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, § 5 eingefügt, bisherige §§ 5 und 6 werden §§ 6 und 7 durch das Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 466) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz über den Sozialdienst der Justiz vom 26. September 2000 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 30.12.2015 |
§ 5 | 30.12.2015 |
§ 6 | 30.12.2015 |
§ 7 | 30.12.2015 |
§ 1
(1) Der Sozialdienst der Justiz gliedert sich in
1.
die Bewährungshilfe bei den Landgerichten,
2.
die Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften und
3.
die Führungsaufsicht bei den Landgerichten.
(2) Die Aufgaben des Sozialdienstes der Justiz werden mit Ausnahme der Leitung der Führungsaufsichtsstelle nach § 68 a des Strafgesetzbuchs hauptamtlich und in der Regel im Beamtenverhältnis von staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen wahrgenommen.
(3) Die Angehörigen der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, die Angehörigen der Gerichtshilfe unterstehen der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft.
§ 2
Das fachlich zuständige Ministerium kann gemeinsame Dienststellen der Bewährungshilfe und der Gerichtshilfe einrichten. Die Dienstaufsicht nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 3
(1) Grundlage für die Arbeit des Sozialdienstes der Justiz sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29 -53-, BS 3215-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Angehörigen des Sozialdienstes der Justiz neben den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben weitere Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege übertragen.
§ 4
(1) Überträgt das Gericht im Einzelfall die Aufgaben der Bewährungshilfe einer geeigneten Person zur ehrenamtlichen Ausübung, so hat es diese bei der Bestellung über ihre Aufgaben zu belehren und zur gewissenhaften Ausübung der Aufgaben der Bewährungshilfe zu verpflichten.
(2) Die in der Bewährungshilfe ehrenamtlich Tätigen erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den §§ 5 und 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) durch den Sozialdienst der Justiz gelten, soweit nicht Bundesrecht dies ausdrücklich im Einzelnen regelt, die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
eine Erhebung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Arten im Sinne des § 3 Abs. 9 LDSG, bei Dritten ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 2 LDSG zulässig,
2.
die Übermittlung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Arten im Sinne des § 3 Abs. 9 LDSG, an Stellen des Justiz- und Maßregelvollzugs ist zulässig, wenn die Daten rechtmäßig vom Sozialdienst der Justiz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erhoben worden sind und ihre Kenntnis für den Vollzug der Freiheitsentziehung oder der nachgehenden Betreuung erforderlich ist.
§ 6
Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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