IntVerstLVO
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Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (IntVerstLVO) Vom 26. Juni 2010

Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (IntVerstLVO) Vom 26. Juni 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19.04.2016 (GVBl. S. 235)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (IntVerstLVO) vom 26. Juni 201022.07.2010
Eingangsformel22.07.2010
§ 1 - Nutzungsbeginn22.07.2010
§ 2 - Versteigerungsplattform22.07.2010
§ 3 - Zulassung und Ausschluss22.07.2010
§ 4 - Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung22.07.2010
§ 5 - Versteigerungsbedingungen01.06.2016
§ 6 - Anonymisierung22.07.2010
§ 7 - Verfahren22.07.2010
§ 8 - Inkrafttreten22.07.2010
Aufgrund
des § 814 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 24 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege vom 15. Dezember 1982 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2010 (GVBl. S. 54), BS 301-3, und
des § 979 Abs. 1 b Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 32 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Rechtspflege wird verordnet:

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können gepfändete Sachen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung im Internet versteigern.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen im Internet
1.
nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie
2.
nach § 979 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen (§ 978 BGB) und von im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen (§ 983 BGB) erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (
www.justiz-auktion.de
).
(2) Für Versteigerungen nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 3 bis 7.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit die zu ihrer Vertretung Berechtigten die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt haben. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher sowie Gehilfinnen und Gehilfen (§ 450 BGB), Beschäftigte und Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, Vor- und Familienname (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieherin oder der die Versteigerung durchführende Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und hiervon die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform vom Betreiber infolge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817 a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 6 Anonymisierung

Die Angaben zur Person der Schuldnerin oder des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und Bieter anonymisiert werden können.

§ 7 Verfahren

Die meistbietende Person wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot die §§ 817 und 817 a der Zivilprozessordnung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 26. Juni 2010 Der Minister der Justiz Heinz Bamberger
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