Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Vom 21. Oktober 2016
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Vom 21. Oktober 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 21. Oktober 2016 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2017 |
§ 2 - Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern | 01.01.2017 |
§ 3 - Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen | 01.01.2017 |
§ 4 - Zuständigkeit | 01.01.2017 |
§ 5 - Antrag | 01.01.2017 |
§ 6 - Nebenbestimmungen | 01.01.2017 |
§ 7 - Wegfall und Fortbestand von Anerkennungsvoraussetzungen | 01.01.2017 |
§ 8 - Verzeichnisse | 01.01.2017 |
§ 9 - Länderübergreifende Anerkennung | 01.01.2017 |
§ 10 - Durchführungsvorschriften | 01.01.2017 |
§ 11 - Übergangsbestimmung | 01.01.2017 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer Person als psychosozialer Prozessbegleiter sowie für die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter in Rheinland-Pfalz in Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525 -2529-) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern
(1) Als psychosozialer Prozessbegleiter ist auf Antrag anzuerkennen, wer über
1.
die in § 3 Abs. 2 bis 4 PsychPbG genannten Qualifikationen,
2.
eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychPbG genannten Bereiche und
3.
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
verfügt.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die antragstellende Person die in § 3 Abs. 3 und 4 PsychPbG genannten Voraussetzungen erfüllt.
§ 3 Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungen
(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG soll auf Antrag anerkannt werden, wenn
1.
der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zugrunde liegt,
2.
die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können, und
3.
die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmenden befähigen, selbstständig psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 PsychPbG zugrunde liegenden Standards durchzuführen.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nr. 3 zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens Kenntnisse
1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
2.
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
4.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
5.
der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation des in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Lehrpersonals oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.
§ 4 Zuständigkeit
Zuständig für die Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 ist das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium (Anerkennungsstelle).
§ 5 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 2 oder § 3 ist schriftlich bei der Anerkennungsstelle zu stellen und persönlich zu unterschreiben.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie verlangt werden. Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 hat die antragstellende Person bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Anerkennungsstelle zu beantragen.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 3 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
§ 6 Nebenbestimmungen
Die Anerkennung nach § 2 oder § 3 kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
§ 7 Wegfall und Fortbestand von Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die Anerkennungsstelle unverzüglich über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 zu unterrichten. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 vor, kann die Anerkennungsstelle verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
(2) Der Anbieter von Aus- oder Weiterbildungen ist verpflichtet, die Anerkennungsstelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Inhalte der Aus- oder Weiterbildung zu unterrichten.
(3) Die Anerkennungsstelle entscheidet über den Fortbestand oder den Widerruf der Anerkennung.
§ 8 Verzeichnisse
(1) Die Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis der nach § 2 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter.
(2) In das Verzeichnis sind der Nachname, der Vorname und die geschäftlichen Kontaktdaten des psychosozialen Prozessbegleiters aufzunehmen.
(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte des psychosozialen Prozessbegleiters und dessen Berufsbezeichnung in das Verzeichnis aufnehmen. Örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte können auf Antrag auch nachträglich geändert werden.
(4) Die in dem Verzeichnis enthaltenen Daten nach den Absätzen 2 und 3 können veröffentlicht werden, soweit der psychosoziale Prozessbegleiter in die Veröffentlichung einwilligt.
(5) Die Anerkennungsstelle führt ebenfalls ein Verzeichnis der nach § 3 anerkannten Aus- oder Weiterbildungen. In das Verzeichnis sind der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters sowie die Bezeichnung des Aus- oder Weiterbildungsgangs und das Datum der Anerkennung aufzunehmen. Das Verzeichnis wird durch die Anerkennungsstelle in geeigneter Weise veröffentlicht.
§ 9 Länderübergreifende Anerkennung
(1) Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 2 grundsätzlich gleich. Die Anerkennungsstelle kann jedoch einem in einem anderen Land anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn er die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach § 3 grundsätzlich gleich. Die Anerkennungsstelle kann jedoch die Anerkennung eines Abschlusses einer in einem anderen Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung ablehnen, wenn diese die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
§ 10 Durchführungsvorschriften
(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
1.
zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2,
2.
zu dem Verfahren zur Anerkennung nach den §§ 2 und 3 und
3.
über den Inhalt und die Führung der nach § 8 zu führenden Verzeichnisse
zu regeln.
(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 11 Übergangsbestimmung
Die Anerkennungsstelle kann eine Person, die eine nach § 3 anerkannte oder nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellte Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter begonnen, aber noch nicht beendet hat, auf Antrag befristet, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2017, als psychosozialen Prozessbegleiter anerkennen, wenn die übrigen in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Aus- oder Weiterbildung vor dem 31. Juli 2017 endet.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Mainz, den 21. Oktober 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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