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Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung Vom 2. März 1999

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung Vom 2. März 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2017 (GVBl. 2018 S. 1)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung vom 2. März 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2022
§ 201.10.2001
§ 2a27.09.2014
§ 301.10.2001
Aufgrund des § 112 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 1

(1) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung
1.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO),
2.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO),
3.
zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO),
4.
zur Vornahme von Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO),
5.
zur vorübergehenden Amtsniederlegung (§ 48 b Abs. 1 BNotO) und
6.
zur Verlegung der Geschäftsstelle in Räume einer ausgeschiedenen Notarin oder eines ausgeschiedenen Notars oder zur Übernahme von in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten einer ausgeschiedenen Notarin oder eines ausgeschiedenen Notars (§ 53 Abs. 1 BNotO)
ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 2 BNotO.
(2) Zuständig für die Genehmigung der Abwesenheit der Notarin oder des Notars vom Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 2 BNotO. Soll die Abwesenheit drei Monate nicht übersteigen oder ist zugleich über die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters zu entscheiden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO), so ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständig.
(3) Zuständig für
1.
die Entscheidung
a)
über die Anweisung, die Wohnung am Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO),
b)
über die Verpflichtung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO),
c)
über die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Erlöschen des Amts einer Notarin oder eines Notars oder nach Änderung des Amtsbereichs durch Amtssitzverlegung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNotO),
d)
über die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 BNotO) und
e)
über die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 56 Abs. 1, 3 und 4 BNotO) sowie über den vorzeitigen Widerruf dieser Bestellung (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
2.
die Entgegennahme der Mitteilung über die gemeinsame Verwahrung (§ 51 Abs. 1 Satz 5 BNotO),
3.
die unverzügliche Benachrichtigung der Notarkammer über
a)
die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 BNotO),
b)
das Erlöschen des Amtes einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 67 Abs. 6 Nr. 2 BNotO) und
c)
eine vorläufige Amtsenthebung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 BNotO)
ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 2 BNotO.
(4) Zuständig für
1.
die Entscheidung
a)
über die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 2 BNotO),
b)
bei Zweifeln über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO) und
c)
über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BNotO) sowie über den vorzeitigen Widerruf der Bestellung,
2.
die unverzügliche Benachrichtigung der Notarkammer über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters und über den Widerruf der Bestellung (§ 67 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BNotO)
ist die Aufsichtsbehörde nach § 92 Nr. 1 BNotO; in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe c und der Nummer 2 diejenige, die die Aufsicht über die zu vertretende Notarin oder den zu vertretenden Notar führt.

§ 2

In gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO wird die Landesjustizverwaltung durch die Behörde vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

§ 2a

(1) Abweichend von § 111a Satz 1 BNotO wird bestimmt, dass örtlich das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Notarkammer ihren Sitz hat, welcher die Klägerin oder der Kläger angehört oder zu der die Klägerin oder der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnis steht oder zu der ein solches angestrebt wird. Im Übrigen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 111a Satz 2 BNotO.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Angelegenheiten, die die Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) betreffen; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich insoweit nach § 111a Satz 1 BNotO.

§ 3

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Justiz
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 25. 3. 1999
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