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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen (APOgvermtD) Vom 23. November 2002

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen (APOgvermtD) Vom 23. November 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2012 (GVBl. S. 337)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen (APOgvermtD) vom 23. November 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis03.11.2012
ERSTER TEIL - Allgemeines01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich03.11.2012
§ 2 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle03.11.2012
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen03.11.2012
§ 4 - Ausschreibung, Bewerbung03.11.2012
§ 5 - Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub01.01.2004
ZWEITER TEIL - Vorbereitungsdienst01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeines01.01.2004
§ 6 - Ziel01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Dauer, Gliederung, Gestaltung01.01.2004
§ 7 - Dauer01.01.2004
§ 8 - Gliederung, Ausbildungsleitung01.01.2004
§ 9 - Gestaltung des Vorbereitungsdienstes01.01.2004
§ 10 - Lernzielkontrollen01.01.2004
§ 11 - Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung01.01.2004
DRITTER TEIL - Laufbahnprüfung01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeines01.01.2004
§ 12 - Meldung, Zweck, Gliederung01.01.2004
§ 13 - Prüfungsausschuss01.01.2005
§ 14 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses01.01.2004
§ 15 - Verfahren vor dem Prüfungsausschuss03.11.2012
Zweiter Abschnitt - Durchführung der Prüfungen01.01.2004
§ 16 - Praktische Prüfung (Probearbeit)03.11.2012
§ 17 - Schriftliche Prüfung03.11.2012
§ 18 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung03.11.2012
§ 19 - Mündliche Prüfung03.11.2012
§ 20 - Prüfungsnoten, Bewertung01.01.2004
§ 21 - Prüfungsentscheidung01.01.2004
§ 22 - Prüfungsniederschrift03.11.2012
§ 23 - Prüfungszeugnis03.11.2012
§ 24 - Erkrankung, Versäumnis03.11.2012
§ 25 - Ordnungsverstöße03.11.2012
§ 26 - Prüfungswiederholung01.01.2004
§ 27 - Widerspruchsbehörde01.01.2005
VIERTER TEIL - Aufstiegsbeamtinnen und -beamte01.01.2004
§ 28 - Zulassung, Einführungszeit, Laufbahnprüfung01.01.2004
§ 29 - Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen01.01.2004
FÜNFTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2004
§ 30 - Ergänzende Regelungen01.01.2005
§ 31 - Übergangsbestimmung03.11.2012
§ 32 - Inkrafttreten03.11.2012
Anlage 1 - Rahmenausbildungsplan für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst - Allgemeine Ausbildung für alle Ausbildungsrichtungen -03.11.2012
Anlage 2 - Rahmenausbildungsplan für die Ausbildungsrichtung Liegenschaftskataster, amtlicher Raumbezug und Geotopografie03.11.2012
Anlage 3 - Rahmenausbildungsplan für die Ausbildungsrichtung Ländliche Neuordnung03.11.2012
Anlage 4 - Rahmenausbildungsplan für die Ausbildungsrichtung kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen03.11.2012
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
INHALTSÜBERSICHT
ERSTER TEIL Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Ausschreibung, Bewerbung
§ 5Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub
ZWEITER TEIL Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 6Ziel
Zweiter Abschnitt Dauer, Gliederung, Gestaltung
§ 7Dauer
§ 8Gliederung, Ausbildungsleitung
§ 9Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Lernzielkontrollen
§ 11Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung
DRITTER TEIL Laufbahnprüfung
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 12Meldung, Zweck, Gliederung
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 15Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
Zweiter Abschnitt Durchführung der Prüfungen
§ 16Praktische Prüfung (Probearbeit)
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Prüfungsnoten, Bewertung
§ 21Prüfungsentscheidung
§ 22Prüfungsniederschrift
§ 23Prüfungszeugnis
§ 24Erkrankung, Versäumnis
§ 25Ordnungsverstöße
§ 26Prüfungswiederholung
§ 27Widerspruchsbehörde
VIERTER TEIL Aufstiegsbeamtinnen und -beamte
§ 28Zulassung, Einführungszeit, Laufbahnprüfung
§ 29Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30Ergänzende Regelungen
§ 31Übergangsbestimmung
§ 32Inkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes im Lande Hessen mit den Ausbildungsrichtungen
1.
Liegenschaftskataster,
2.
Ländliche Neuordnung und
3.
Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen.

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle

Ausbildungsbehörden sind
1.
das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
2.
Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313).
Die Ausbildungsbehörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter den in den Anlagen 1 bis 4 zu § 8 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz auch in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
2.
das Abschlusszeugnis eines Diplom-Studiengangs an einer Fachhochschule (Dipl.-Ing. [FH]), eines akkreditierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule oder eines hochschulrechtlich vergleichbaren Studiengangs mit mindestens folgenden Inhalten besitzen:
a)
Mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte:
aa)
Ingenieur-Mathematik einschließlich Geometrie,
bb)
Basisnaturwissenschaften, insbesondere Physik,
cc)
Statistik und Ausgleichungsrechnung und
dd)
Informatik einschließlich graphische Datenverarbeitung;
b)
Fachspezifische Studieninhalte:
aa)
Vermessungskunde einschließlich Mess- und Auswertetechniken,
bb)
Ingenieurvermessungen,
cc)
Referenz- und Raumbezugssysteme,
dd)
Satellitenpositionierung,
ee)
Photogrammmetrie und Fernerkundung,
ff)
Geotopografie,
gg)
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
hh)
Landentwicklung, insbesondere Flurbereinigung, Bodenordnung,
ii)
Immobilienwertermittlung und
jj)
Geoinformatik (Geoinformationssysteme, Geodateninfrastruktur);
c)
Ergänzende Inhalte (wahlweise):
aa)
Führungstechniken/Management,
bb)
Kommunikations- und Präsentationstechniken,
cc)
Rechtswissenschaften,
dd)
Betriebswirtschaft,
ee)
Umweltschutz und
ff)
Sprachen.
In der Summe sollen die Anteile der Punkte, die für die Absolvierung der in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Inhalte vergeben werden, mindestens 50 Prozent der für den Studienabschluss erforderlichen Punkte betragen.

§ 4 Ausschreibung, Bewerbung

(1) Die jeweiligen Ausbildungsbehörden schreiben die für die Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in ihren Verwaltungen freien Stellen grundsätzlich aus.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2
das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
3.
das in § 3 Nr. 2 genannte Abschlusszeugnis oder der Nachweis des gleichwertigen Studienabschlusses,
4.
Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Die Vorlage eines Lichtbildes oder einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bleiben den Bewerberinnen und Bewerbern unbenommen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
1.
einen Nachweis einer in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staatsangehörigkeit,
2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft, und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst Auskunft gibt,
4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

§ 5 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

(1) Die jeweilige Ausbildungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge.
(4) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

ZWEITER TEIL Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 6 Ziel

Der Vorbereitungsdienst baut auf dem während des Studiums erworbenen Wissen auf. Er soll auf dieser Grundlage die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen sich mit den Aufgaben des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes ihrer Ausbildungsrichtung so weit vertraut machen, dass sie in der Lage sind, solche Aufgaben selbständig zu bearbeiten. Sie sollen befähigt werden, den Ausbildungsstoff im Verwaltungshandeln anzuwenden und Führungsaufgaben zu übernehmen.

Zweiter Abschnitt Dauer, Gliederung, Gestaltung

§ 7 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und drei Monate. Er wird bei Ausbildungsstellen und bei Verwaltungsseminaren des Hessischen Verwaltungsschulverbandes durchgeführt. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort. Das Beamtenverhältnis endet, wenn die Laufbahnprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(2) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht ist.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch höchstens bis zu drei Monaten, angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten der in § 1 genannten Laufbahn wahrgenommen werden.

§ 8 Gliederung, Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.
allgemeine Ausbildung, die für alle Ausbildungsrichtungen gleich durchzuführen ist, mit einer Dauer von 26 Wochen,
2.
Sonderausbildungslehrgang für den gehobenen technischen Dienst bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes mit einer Dauer von 5 Wochen,
3.
vertiefte Ausbildung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit einer Dauer von 34 Wochen.
(2) Inhalt der allgemeinen Ausbildung sind insbesondere das öffentliche Recht, das vermessungstechnische Fachrecht sowie das Durchführen von Liegenschaftsvermessungen. Das Nähere zum Inhalt der Ausbildungsabschnitte 1 und 3 regelt die zuständige Ausbildungsbehörde in Ausbildungsplänen auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne (Anlagen 1 bis 4).
(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat die Befähigungsberichte und die Ergebnisse der Lernzielkontrollen auszuwerten sowie den Ausbildungsnachweis zu führen.
(4) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Beschäftigten der Dienststellen, zu denen die Anwärterin oder der Anwärter durch die Ausbildungsleitung überwiesen wird.

§ 9 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen sie selbständig bearbeiten. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben ihrer Ausbildungsstellen erlangen sowie mit deren Organisation und den Arbeitsabläufen vertraut gemacht werden. Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßigen Unterricht zu ergänzen.

§ 10 Lernzielkontrollen

Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes oder beim Wechsel der Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsstand durch die Ausbildungsstelle über Lernzielkontrollen festzustellen. Die Lernzielkontrollen erfolgen in der Regel durch Fachgespräche, Übungen oder Arbeiten, die von der Ausbildungsstelle vorzugeben sind. Dabei ist der ganze Ausbildungsinhalt schwerpunktmäßig zu erfassen. Die Ergebnisse sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 11 Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Beschäftigungsnachweis zu führen, der monatlich der Ausbildungsstelle sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen ist.
(2) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsleitung am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihr oder ihm zu erörtern und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Grundlagen des Befähigungsberichtes sind insbesondere auch die Ergebnisse der Lernzielkontrollen.
(3) Bei Ausbildungsabschnitten von weniger als fünf Wochen Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung.
(4) Die Ausbildungsleitung hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters auf der Basis der Beschäftigungsnachweise und der Befähigungsberichte einen Ausbildungsnachweis zu führen und erstellt auf dieser Grundlage eine abschließende Beurteilung.

DRITTER TEIL Laufbahnprüfung

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 12 Meldung, Zweck, Gliederung

(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit. Mit der Meldung zur Prüfung bescheinigt die Ausbildungsleitung die ordnungsgemäße Ausbildung.
(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen (§ 16), einem schriftlichen (§ 17) und einem mündlichen (§ 19) Teil.
(4) Bei der Prüfung sind schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet.
(2) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit deren Beschäftigungsbehörden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, das die gleiche Qualifikation hat wie das zu vertretende Mitglied.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitgliedes auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 14 Nr. 4 vor.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein Mitglied aus dem höheren technischen Verwaltungsdienst Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
ein weiteres Mitglied aus dem höheren technischen Verwaltungsdienst Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
3.
drei Mitglieder, die mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzen müssen (je ein Mitglied pro Ausbildungsrichtung),
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes. Kommen Mitglieder aus verschiedenen Gewerkschaften, so nehmen diese Mitglieder an Prüfungen jeweils wechselnd teil.

§ 15 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.
(2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden, wobei in den Prüfungen der jeweiligen Ausbildungsrichtung nur das nach § 14 Nr. 3 zuständige Mitglied prüft. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes, der obersten Dienstbehörde sowie die Ausbildungsleitung können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.
(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Zweiter Abschnitt Durchführung der Prüfungen

§ 16 Praktische Prüfung (Probearbeit)

(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Probearbeit der jeweiligen Ausbildungsrichtung. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter an Aufgaben, die von Beamtinnen und Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zu lösen sind, ihr fachliches Verständnis und Können beweisen. Die Aufgabe für die Probearbeit erteilt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter Ort und Tag der Aushändigung der Aufgabe mit.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Probearbeit, soweit die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nichts anderes bestimmt, innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anzufertigen und bei der Ausbildungsstelle abzuliefern, bei der sie diese angefertigt haben. Zur Wahrung der Frist genügt die nachweisliche Aufgabe zur Post. Mit der Probearbeit ist eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass die Probearbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.
(3) Die Ausbildungsstelle leitet die Probearbeit der Ausbildungsleitung oder der von dieser bestimmten Stelle zu. Diese prüft die Probearbeit vor und legt sie mit ihren Feststellungen dem Prüfungsausschuss zur endgültigen Bewertung vor.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben in einem Gespräch vor dem Prüfungsausschuss ihre Probearbeit zu erläutern. Hierzu werden sie von der oder dem Vorsitzenden eingeladen. Im Anschluss an das Gespräch wird die Prüfungsarbeit vom Prüfungsausschuss endgültig bewertet.
(5) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Probearbeit ist mit null Punkten („ungenügend“) zu bewerten.
(6) Wenn die praktische Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist, so gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Ist die praktische Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter zur schriftlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.
a)
in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Nr. 1: Liegenschaftskataster,
b)
in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Nr. 2: Ländliche Neuordnung,
c)
in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Nr. 3: Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen
(Prüfungszeit fünf Stunden),
2.
a)
in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Nr. 1: Ländliche Neuordnung und kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
b)
in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Nr. 2: Liegenschaftskataster und kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
c)
in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Nr. 3: Liegenschaftskataster und ländliche Neuordnung
(Prüfungszeit vier Stunden),
3.
Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformationssysteme (Prüfungszeit vier Stunden),
4.
Recht, Verwaltung, Organisation (Prüfungszeit vier Stunden).
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Prüfungsaufgaben. Sie sollen insbesondere praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.
(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärterinnen und Anwärter enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.
(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist ist die Prüfungsarbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der aufsichtführenden Person abzuliefern. Diese vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.
(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht an der Erst oder Zweitkorrektur beteiligt war, Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
(3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit null Punkten („ungenügend“) zu bewerten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten.
(5) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn in der schriftlichen Prüfung mehr als eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (weniger als zwei Punkte) oder mehr als zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ (weniger als fünf Punkte) bewertet worden sind oder das arithmetische Mittel aller Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ (weniger als fünf Punkte) ergibt. Die Laufbahnprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
(6) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Diese legt dem Prüfungsausschuss die abschließende Beurteilung nach § 11 Abs. 4 vor.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter in der Regel fünfzehn Minuten je Prüfungsfach betragen.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung und dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.
(4) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden.

§ 20 Prüfungsnoten, Bewertung

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte= sehr gut (1)
= für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte= gut (2)
= für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte= befriedigend (3)
= für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte= ausreichend (4)
= für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte= mangelhaft (5)
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte= ungenügend (6)
= für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 21 Prüfungsentscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl und die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote wird die Punktzahl
der Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrgangesmit eins,
die Bewertung der praktischen Prüfungmit vier,
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungmit drei
der mündlichen Prüfungmit drei
multipliziert und die Summe durch elf geteilt. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und
2.
die nach Abs. 2 ermittelte Abschlussnote mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) ergibt.
(4) Die Abschlussnote und die ihr zugrundeliegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.

§ 22 Prüfungsniederschrift

(1) Über die Laufbahnprüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Die Prüfungsniederschrift enthält
1.
Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
2.
die Namen der an der mündlichen Prüfung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
den Namen der Anwärterin oder des Anwärters,
4.
die Namen der sonstigen bei der mündlichen Prüfung Anwesenden und
5.
die Prüfungsteile und Prüfungsfächer mit den erzielten Punktzahlen und Noten.
Die Prüfungsniederschrift ist zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen. Die Ausbildungsstelle erhält eine Kopie.
(2) Die Niederschrift ist von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften sind mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis, aus dem sich die Abschlussnote und die ihr zugrundeliegenden Noten und Punktzahlen ergeben; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
(3) Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten können die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht eingesehen werden.

§ 24 Erkrankung, Versäumnis

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die durch Krankheit oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert sind, haben dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

§ 25 Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen hat die aufsichtführende Person festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Anwärterinnen und Anwärter, die den Ablauf der schriftlichen Prüfung erheblich stören, kann die aufsichtführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters der Prüfungsausschuss. Er kann je nach der Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 26 Prüfungswiederholung

Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile werden nicht wiederholt. Bei der Wiederholung der schriftlichen Prüfung erfolgt auf Antrag Befreiung von den Fächern, die mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. Die Ausbildungsleitung bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung zu wiederholen sind.

§ 27 Widerspruchsbehörde

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.

VIERTER TEIL Aufstiegsbeamtinnen und -beamte

§ 28 Zulassung, Einführungszeit, Laufbahnprüfung

(1) Für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zur Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes gelten die Regelungen der Hessischen Laufbahnverordnung.
(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Während der Zeit, die die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 7 übersteigt, sollen die Beamtinnen und Beamten an die in einem Studium des Vermessungswesens oder der Geoinformatik zu vermittelnden Kenntnisse herangeführt werden. Auf die zeitliche Gliederung der verbleibenden Einführungszeit findet § 8 Anwendung.
(3) Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt werden, wie die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits die für die neue Laufbahn geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
(4) Die Einführungszeit schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(5) Während der Einführungszeit verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 29 Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Bestimmungen

Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten § 5 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 9 bis 27 und § 31 entsprechend.

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Ergänzende Regelungen

Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt die zur Durchführung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderlichen ergänzenden Verwaltungsvorschriften.

§ 31 Übergangsbestimmung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich vor dem 3. November 2012 bereits in Ausbildung befinden, gilt diese Verordnung in der am 2. November 2012 geltenden Fassung fort.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Anlage 1

zu § 8 Abs. 2
Rahmenausbildungsplan für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst - Allgemeine Ausbildung für alle Ausbildungsrichtungen -
Ab- schnitt Dauer1) Ausbildungs- stelle Ausbildungsinhalt
1 Allgemeine Ausbildung
7 Amt für Bodenmanagement oder Stadtvermessungsamt (je nach Ausbildungsrichtung) 1.1 Recht, Verwaltung, Organisation
1.1.1 Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht)
1.1.2 Organisation der öffentlichen Verwaltung
1.1.3 Führung und Zusammenarbeit
1.1.4 Personalmanagement
1.1.5 Verwaltungssteuerung, Kosten-/Leistungsrechnung, Controlling, betriebswirtschaftliche Grundlagen
1.1.6 Haushalt, Budgetierung
1.1.7 Öffentlichkeitsarbeit
6 1.2 Liegenschaftsvermessungen
Durchführung von Liegenschaftsvermessungen
3 Amt für Bodenmanagement einschließlich Grundbuchamt 1.3 Liegenschaftskataster
1.3.1 Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters
1.3.2 Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG
1.3.3 Zusammenarbeit mit dem Grundbuch
1.4 Grundbuch
1.4.1 Grundbuchrecht
1.4.2 Einrichtung, Führung und Benutzung des Grundbuchs
3 Amt für Bodenmanagement 1.5 Ländliche Neuordnung
1.5.1 Gesetzliche Grundlagen, Ziele und Maßnahmen
1.5.2 Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden
1.5.3 Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
3 Stadtvermessungsamt einschließlich Fachämter 1.6 Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen
1.6.1 Aufgaben und Organisation des kommunalen Vermessungs- und Liegenschaftswesens
1.6.2 Anwendung des BauGB (Bauleitplanung, Bodenordnung, Immobilienwertermittlung)
4 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 1.7 Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformation
1.7.1 Geodätischer Raumbezug
1.7.2 Fernerkundung, Geotopografie, Visualisierung
1.7.3 Digitale Informationssysteme im öffentlichen Vermessungswesen
1.7.4 Geobasisdaten und Geoinformationssysteme, Geodatenportale
2 Sonderausbildungslehrgang
5 Verwaltungsseminar Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes
Fußnoten
1)
Ausbildungszeit in Wochen (einschließlich Urlaub)

Anlage 2

zu § 8 Abs. 2
Rahmenausbildungsplan für die Ausbildungsrichtung Liegenschaftskataster, amtlicher Raumbezug und Geotopografie
Ab- schnitt Dauer1 Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
3 Vertiefte Ausbildung im Liegenschaftskataster
302 Amt für Bodenmanagementeinschließlich Grundbuchamt 3.1 Entwicklung des Liegenschaftskatasters in Deutschland
3.2 Organisation der Katasterbehörden
3.3. Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters
3.4 Automatisierung des Liegenschaftskatasters
3.5 Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und Verfahren sowie amtliche Feststellungen
3.6 Zusammenarbeit mit den Behörden und Personen nach § 15 HVGG
3.7 Verbindung von Grundbuch und Liegenschaftskataster
3.8 Bodenordnung, Enteignung
3.9 Zusammenwirken von Liegenschaftskataster und ländlicher Neuordnung
3.10 Übernahme der Verfahrensergebnisse der Bodenordnung in das Liegenschaftskataster
3.11 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (BauGB)
4 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 3.12 Aufsicht (Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG, Flurbereinigungsbehörden)
3.13 Rechtsangelegenheiten
3.14 Technische Innovation
Fußnoten
1)
Ausbildungszeit in Wochen (einschließlich Urlaub)
2)
einschließlich 4 Wochen Probearbeit

Anlage 3

zu § 8 Abs. 2
Rahmenausbildungsplan für die Ausbildungsrichtung Ländliche Neuordnung
Abschnitt Dauer1 Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
3 Vertiefte Ausbildung in der ländlichen Neuordnung
302 Amt für Bodenmanagement einschließlich Landesverwaltung, Kreisverwaltung und Grundbuchamt 3.1 Entwicklung und Instrumente der ländlichen Neuordnung in Deutschland
3.2 Vorbereitung und Durchführung der ländlichen Neuordnung
3.3 Zusammenarbeit mit den Beteiligten, den beteiligten Behörden, anerkannten Verbänden und sonstigen Organisationen
3.4 Aufgaben und Organisation der beteiligten Behörden
3.5 Wertermittlung in der Flurbereinigung
3.6 Neugestaltungsplanung, Herstellung und Finanzierung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabe- und Verdingungsrecht
3.7 Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen, einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung, und Regelung der privatrechtlichen Beziehungen
3.8 Grundzüge der landwirtschaftlichen Betriebslehre, landespflegerische Grundlagen, Neugestaltung des Grundeigentums und der Landnutzungen
3.9 Ländliche Neuordnung und öffentliche Bücher einschließlich deren Berichtigung
3.10 Automation der Verfahrensabläufe
3.11 Verfahrensmanagement
4 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 3.12 Aufsicht (Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG, Flurbereinigungsbehörden)
3.13 Aufgaben der Oberen Flurbereinigungsbehörde bei Vorbereitung und Durchführung der ländlichen Neuordnung
3.14 Technische Innovation
3.15 Aufgaben der Spruchstelle; Rechtsangelegenheiten und Rechtsprechung
Fußnoten
1)
Ausbildungszeit in Wochen (einschließlich Urlaub)
2)
einschließlich 4 Wochen Probearbeit

Anlage 4

zu § 8 Abs. 2
Rahmenausbildungsplan für die Ausbildungsrichtung kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen
Ab- schnitt Dauer1 Ausbildungs- stelle Ausbildungsinhalt
3 Vertiefte Ausbildung im kommunalen Vermessungs- und Liegenschaftswesen
342 Stadtvermessungsamt einschließlich Fachämter 3.1 Entwicklung und Besonderheiten des kommunalen Vermessungswesens in Deutschland
3.2 Liegenschaftsverwaltung, kommunales Liegenschaftswesen
3.3 Bauleitplanung und Bodenverkehr nach BauGB
3.4 vereinfachte Umlegung und Grenzregelung nach BauGB
3.5 Sonstige Bodenordnungsverfahren
3.6 Enteignung nach BauGB
3.7 Erschließungsbeiträge nach BauGB
3.8 Wertermittlungsverfahren nach BauGB und sonstige Wertermittlungsverfahren
3.9 Gutachterausschuss, Geschäftsstelle
3.10 Kommunales Geoinformationssystem
3.11 Sonstige Aufgaben des kommunalen Vermessungswesens (z. B. Fernerkundung, Geotopografie, Visualisierung, Ingenieurvermessung)
3.12 Kommunalverwaltung (Personalwesen, Haushalt/Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling)
Fußnoten
1)
Ausbildungszeit in Wochen (einschließlich Urlaub)
2)
einschließlich 4 Wochen Probearbeit
Markierungen
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