Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 14. Juli 1999
Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 14. Juli 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.10.2018 (GVBl. S. 376) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 14. Juli 1999 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.12.2018 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.12.2018 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz vom 9. Februar 1999 (GVBl. S. 30, BS 33-11) wird verordnet:
§ 1
(1) Auf die Dauer des nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO zu berücksichtigenden Anwärterdienstes von Notarassessorinnen und Notarassessoren, die sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerben, werden angerechnet:
1.
geleistete Wehr- oder Zivildienstzeiten oder Zeiten eines Entwicklungsdienstes nach § 13 b des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756; 1996 I S. 103) in der jeweils geltenden Fassung bis zur für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 des
Wehrpflichtgesetzes),
2.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
3.
Zeiten einer Beurlaubung vom Anwärterdienst wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit.
(2) Zeiten nach Absatz 1 werden nur angerechnet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im nach Absatz 4 maßgeblichen Zeitpunkt mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat.
(3) Zeiten nach Absatz 1 Nr. 3 werden bis zu einer Dauer von 18 Monaten angerechnet (Anrechnungshöchstgrenze). Die Anrechnungshöchstgrenze erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind, für das Elternzeit gewährt wird, um jeweils sechs Monate.
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Anwärterdienstzeit ist der Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.
§ 2
(1) Auf die Dauer der Amtszeit von Notarinnen und Notaren, die sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerben, werden bei einer erneuten Bestellung Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b BNotO bis zu einer Dauer von insgesamt drei Jahren angerechnet.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der geleisteten Amtszeit ist der Ablauf der Bewerbungsfrist für die ausgeschriebene Notarstelle. Ist die Notarstelle zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzbar, so ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.
§ 3
(1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BNotO bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Diese kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Vor einer Entscheidung ist die Notarkammer anzuhören.
(2) Eine Notarin oder ein Notar darf sich jeweils nur mit einer anderen Notarin oder einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Satz 1 gilt entsprechend für die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Die Genehmigung einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung setzt insbesondere voraus, dass in dem Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung folgende Regelungen getroffen sind:
1.
die Vertragsbeteiligten haben grundsätzlich gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, eine abweichende Vereinbarung kann insbesondere genehmigt werden für Zeiten, in denen eine zeitlich eingeschränkte Amtsbereitschaft eines Vertragsbeteiligten
a)
wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren, eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
b)
wegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung oder Behinderung oder
c)
nach der Vollendung des 63. Lebensjahres
vorliegt;
2.
über alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder über seine Gültigkeit, insbesondere auch bei der Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung, ergeben sollten, entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren des Bezirks der zuständigen Notarkammer; für den Fall, dass sich die Vertragsbeteiligten nicht innerhalb bestimmter Frist auf ein Schiedsgericht einigen, gilt der Vorstand der Notarkammer als Schiedsgericht und die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer als dessen vorsitzendes Mitglied;
3.
kann der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (ordentliche Kündigung), muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalenderjahres eingehalten werden; die Kündigung ist erst zwei Jahre nach Abschluss des Vertrages zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des fachlich zuständigen Ministeriums; die oder der nicht aus wichtigem Grund kündigende Vertragsbeteiligte muss die gemeinsam genutzten Geschäftsräume verlassen; die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn eine oder einer der Vertragsbeteiligten das 60. Lebensjahr vollendet hat;
4.
erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund und erkennt die oder der andere Vertragsbeteiligte das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht an, entscheidet das Schiedsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung;
5.
die Aufhebung des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des fachlich zuständigen Ministeriums; sie ist ausgeschlossen, wenn eine oder einer der Vertragsbeteiligten das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung und etwaige Änderungen sind von den Vertragsbeteiligten dem fachlich zuständigen Ministerium zur Erteilung der Genehmigung vorzulegen. Jede Kündigung und die Aufhebung des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung sind dem fachlich zuständigen Ministerium und der Notarkammer anzuzeigen. Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 sowie die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für den Vertrag über die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. a) bis c) ist regelmäßig eine Ergebnisverteilung im Verhältnis bis 60 zu 40 zulässig und hat dem Maß der zeitlich eingeschränkten Amtsbereitschaft zu entsprechen. Dem Vertragsbeteiligten mit der zeitlich eingeschränkten Amtsbereitschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Frist von einem Monat zur hälftigen oder aus sonstigen Gründen zulässigen Gewinnverteilung unter Wiederherstellung der vollzeitlichen Amtsbereitschaft überzugehen.
§ 4
(1) Eine Notarin oder ein Notar darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
1.
der Befähigung zum Richteramt,
2.
der Laufbahnprüfung für das Amt der Bezirksnotarin oder des Bezirksnotars oder
3.
dem Abschluss als Diplom-Juristin oder Diplom-Jurist
(juristische Mitarbeiterinnen und juristische Mitarbeiter) nur beschäftigen, wenn das fachlich zuständige Ministerium dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der juristischen Mitarbeiterin oder des juristischen Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung der Notarin oder des Notars nicht gefährdet und ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass die juristische Mitarbeiterin oder der juristische Mitarbeiter nicht die Vertretung einer Notarin oder eines Notars übernehmen darf. Sie kann mit weiteren Auflagen verbunden oder befristet werden.
§ 5
In den Gruppenanschlussversicherungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO für die Bereiche der Notarkammern Koblenz und Pfalz darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notarinnen und Notaren verursachten Schäden auf jeweils 25 Mio. EUR begrenzt werden.
§ 6
*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Justiz
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 18. 8. 1999
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