Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren Vom 10. Januar 1946
Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren Vom 10. Januar 1946
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 10.10.2012 |
§ 4 | 10.10.2012 |
§ 1
Für die katasteramtliche Fortschreibung derjenigen Liegenschaften und Gebäude, in deren Eigentumsverhältnis ein Wechsel eintritt, haben die Erwerber eine Fortschreibungsgebühr zur Staatskasse zu entrichten. Die Gebührensätze werden in der Höhe festgesetzt, daß sie die Kosten der Fortschreibung decken.
§ 2
Eine Fortschreibungsgebühr wird nicht erhoben:
1.
wenn der Eigentümer im Grundbuch gebührenfrei eingetragen wird;
2.
wenn die Fortschreibung aus Anlaß der Veräußerung der nicht im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und Gebäude stattfindet.
§ 3
(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338).
(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.
(3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.
§ 4
Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.
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