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Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -) Vom 5. Oktober 1977

Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -) Vom 5. Oktober 1977
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 108)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -) vom 5. Oktober 197701.10.2001
Erster Abschnitt - Verfassungsgerichtsbarkeit01.10.2001
§ 1 - Verfassungsgerichtshof01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsgerichtsbarkeit01.10.2001
§ 2 - Oberverwaltungsgericht01.10.2001
§ 3 - Verwaltungsgerichte22.07.2010
Dritter Abschnitt - Ordentliche Gerichtsbarkeit01.10.2001
§ 4 - Oberlandesgerichte01.04.2017
§ 5 - Landgerichte01.10.2001
§ 6 - Amtsgerichte01.01.2020
§ 7 - Zweigstellen, Gerichtstage01.10.2001
Vierter Abschnitt - Sozialgerichtsbarkeit01.10.2001
§ 8 - Landessozialgericht01.10.2001
§ 9 - Sozialgerichte13.02.2015
§ 10 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 11 - (aufgehoben)13.02.2015
Fünfter Abschnitt - Arbeitsgerichtsbarkeit01.10.2001
§ 12 - Landesarbeitsgericht01.10.2001
§ 13 - Arbeitsgerichte22.07.2010
§ 14 - Auswärtige Kammern01.01.2011
§ 15 - (aufgehoben)01.10.2001
Sechster Abschnitt - Finanzgerichtsbarkeit01.10.2001
§ 16 - Finanzgericht01.10.2001
Siebenter Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen01.10.2001
§ 17 - Umfang der Gerichtsbezirke01.10.2001
§ 18 - Zahl der Kammern und Senate13.10.2005
Achter Abschnitt - Justiz- und Gerichtsverwaltung01.10.2001
§ 18a - Vertretung des Präsidenten oder des aufsichtführenden Richters eines Gerichts01.10.2001
§ 18b - Zuständigkeit01.10.2001
§ 18c - Dienstaufsicht13.10.2005
§ 18d - Amtstracht30.12.2015
Neunter Abschnitt - Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen01.10.2001
§ 1928.06.2003
Zehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 20 - Durchführungsvorschriften13.10.2005
§§ 21 und 22 - (Änderungsbestimmungen)01.10.2001
§ 23 - In-Kraft-Treten01.10.2001

Erster Abschnitt Verfassungsgerichtsbarkeit

§ 1 Verfassungsgerichtshof

(1) Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz am Sitz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.
(2) Seine Geschäfte werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.
(3) Der Bezirk des Verfassungsgerichtshofs umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

Zweiter Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2 Oberverwaltungsgericht

(1) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Koblenz.
(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 3 Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße und Trier.
(2) Es umfassen:
1.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz
die Stadt Koblenz sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis,
2.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Mainz
die Städte Mainz und Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen,
3.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,
4.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier
die Stadt Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.
(3) In Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz und nach dem Bundesdisziplinargesetz sowie in gerichtlichen Verfahren, in denen die Ausgleichsverwaltung Beteiligte ist, ist das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig.
(4) In Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz und nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist das Verwaltungsgericht Mainz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Trier zuständig.
(5) In gerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen sowie über die damit zusammenhängenden Entscheidungen über die Einschreibung und deren Versagung und Aufhebung ist das Verwaltungsgericht Mainz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Trier zuständig, soweit nicht nach § 52 Nr. 3 Satz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung eine andere örtliche Zuständigkeit begründet ist.
(6) In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig.

Dritter Abschnitt Ordentliche Gerichtsbarkeit

§ 4 Oberlandesgerichte

(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Koblenz und Zweibrücken.
(2) Es umfassen:
1.
der Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz
die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier,
2.
der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
die Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.
(3) Für Entscheidungen
1.
über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 57 a des Strafgesetzbuches ist das Oberlandesgericht Koblenz auch für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zuständig;
2.
über das Rechtsmittel
a)
der Beschwerde in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes und
b)
der Beschwerde nach § 81 Abs. 3 Satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art, der Beschwerde nach § 129 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sowie der weiteren Beschwerde nach § 81 Abs. 4 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.

§ 5 Landgerichte

(1) Die Landgerichte haben ihren Sitz in Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz, Trier, Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.
(2) Es umfassen:
1.
der Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach
die Amtsgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Bad Sobernheim, Idar-Oberstein und Simmern/Hunsrück,
2.
der Bezirk des Landgerichts Koblenz
die Amtsgerichtsbezirke Altenkirchen (Westerwald), Andernach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Betzdorf, Cochem, Diez, Koblenz, Lahnstein, Linz am Rhein, Mayen, Montabaur, Neuwied, Sankt Goar, Sinzig und Westerburg,
3.
der Bezirk des Landgerichts Mainz
die Amtsgerichtsbezirke Alzey, Bingen am Rhein, Mainz und Worms,
4.
der Bezirk des Landgerichts Trier
die Amtsgerichtsbezirke Bernkastel-Kues, Bitburg, Daun, Hermeskeil, Prüm, Saarburg, Trier und Wittlich,
5.
der Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
die Amtsgerichtsbezirke Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer,
6.
der Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern
die Amtsgerichtsbezirke Kaiserslautern, Kusel und Rockenhausen,
7.
der Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz
die Amtsgerichtsbezirke Germersheim, Kandel und Landau in der Pfalz,
8.
der Bezirk des Landgerichts Zweibrücken
die Amtsgerichtsbezirke Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken.

§ 6 Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.
(2) Es umfassen:
1.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Bad Kreuznach
die Stadt Bad Kreuznach sowie die Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Langenlonsheim-Stromberg und Rüdesheim,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Bad Sobernheim
Die Verbandsgemeinden Kirner Land und Nahe-Glan,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Idar-Oberstein
die Stadt Idar-Oberstein sowie die Verbandsgemeinden Baumholder, Birkenfeld, und Herrstein-Rhaunen,
d)
der Bezirk des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück
die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen,
2.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Altenkirchen (Westerwald)
die Verbandsgemeinden Altenkirchen-Flammersfeld und Hamm (Sieg),
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Andernach
die Stadt Andernach sowie die Verbandsgemeinden Pellenz und Weißenthurm,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler
die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die Gemeinde Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr,
d)
der Bezirk des Amtsgerichts Betzdorf
die Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf, Kirchen (Sieg) und Wissen,
e)
der Bezirk des Amtsgerichts Cochem
die Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Ulmen und Zell (Mosel),
f)
der Bezirk des Amtsgerichts Diez
die Verbandsgemeinden Aar-Einrich und Diez sowie die Ortsgemeinden Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Stadt Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied,
g)
der Bezirk des Amtsgerichts Koblenz
die Städte Bendorf und Koblenz sowie die Verbandsgemeinden Rhein-Mosel und Vallendar,
h)
der Bezirk des Amtsgerichts Lahnstein
die Stadt Lahnstein und die Verbandsgemeinde Nastätten sowie die Ortsgemeinden Arzbach, Stadt Bad Ems, Becheln, Braubach, Dachsenhausen, Dausenau, Fachbach, Filsen, Frücht, Kamp-Bornhofen, Kemmenau, Miellen, Nievern und Osterspai,
i)
der Bezirk des Amtsgerichts Linz am Rhein
die Verbandsgemeinden Asbach, Bad Hönningen, Linz am Rhein und Unkel,
j)
der Bezirk des Amtsgerichts Mayen
die Stadt Mayen sowie die Verbandsgemeinden Maifeld, Vordereifel und Mendig,
k)
der Bezirk des Amtsgerichts Montabaur
die Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Selters (Westerwald) und Wirges,
l)
der Bezirk des Amtsgerichts Neuwied
die Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Dierdorf, Puderbach und Rengsdorf-Waldbreitbach,
m)
der Bezirk des Amtsgerichts Sankt Goar
die Stadt Boppard, die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein sowie die Ortsgemeinden Auel, Bornich, Dahlheim, Dörscheid, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel und Weyer,
n)
der Bezirk des Amtsgerichts Sinzig
die Städte Remagen und Sinzig sowie die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal,
o)
der Bezirk des Amtsgerichts Westerburg
die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Rennerod, Wallmerod und Westerburg,
3.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Alzey
die Stadt Alzey sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Wöllstein und Wörrstadt,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Bingen am Rhein
die Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Rhein-Nahe, Gau-Algesheim und Sprendlingen-Gensingen,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Mainz
die Stadt Mainz, die Gemeinde Budenheim sowie die Verbandsgemeinden Bodenheim, Nieder-Olm und Rhein-Selz,
d)
der Bezirk des Amtsgerichts Worms
die Stadt Worms sowie die Verbandsgemeinden Eich, Monsheim und Wonnegau,
4.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Bernkastel-Kues
die Gemeinde Morbach , die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues sowie die Ortsgemeinden Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg und Traben-Trarbach,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Bitburg
die Stadt Bitburg sowie die Verbandsgemeinden Bitburger Land, Speicher und Südeifel,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Daun
die Verbandsgemeinden Daun und Kelberg sowie die Ortsgemeinden Basberg, Berlingen, Berndorf, Birresborn, Densborn, Dohm-Lammersdorf, Duppach, Stadt Gerolstein, Stadt Hillesheim, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Kerpen (Eifel), Kopp, Mürlenbach, Neroth, Nohn, Oberbettingen, Oberehe-Stroheich, Pelm, Rockeskyll, Salm, Üxheim, Walsdorf und Wiesbaum,
d)
der Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil
die Verbandsgemeinden Hermeskeil und Thalfang am Erbeskopf sowie die Ortsgemeinden Baldringen, Greimerath, Heddert, Hentern, Kell am See, Lampaden, Mandern, Paschel, Schillingen, Schömerich, Vierherrenborn, Waldweiler und Zerf,
e)
der Bezirk des Amtsgerichts Prüm
die Verbandsgemeinden Arzfeld und Prüm sowie die Ortsgemeinden Birgel, Esch, Feusdorf, Gönnersdorf, Hallschlag, Jünkerath, Kerschenbach, Lissendorf, Ormont, Reuth, Scheid, Schüller, Stadtkyll und Steffeln,
f)
der Bezirk des Amtsgerichts Saarburg
die Verbandsgemeinde Konz sowie die Ortsgemeinden Ayl, Fisch, Freudenburg, Irsch, Kastel-Staadt, Kirf, Mannebach, Merzkirchen, Ockfen, Palzem, Stadt Saarburg, Schoden, Serrig, Taben-Rodt, Trassem und Wincheringen,
g)
der Bezirk des Amtsgerichts Trier
die Stadt Trier sowie die Verbandsgemeinden Ruwer, Schweich an der Römischen Weinstraße und Trier-Land,
h)
der Bezirk des Amtsgerichts Wittlich
die Stadt Wittlich, die Verbandsgemeinde Wittlich-Land sowie die Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil und Willwerscheid,
5.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Bad Dürkheim
die Stadt Bad Dürkheim sowie die Verbandsgemeinden Deidesheim, Freinsheim und Wachenheim an der Weinstraße,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz)
die Stadt Frankenthal (Pfalz), die Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Grünstadt
die Stadt Grünstadt und die Verbandsgemeinde Leiningerland,
d)
der Bezirk des Amtsgerichts Ludwighafen am Rhein
die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die Gemeinden Limburgerhof und Mutterstadt, die Verbandsgemeinden Dannstadt-Schauernheim und Maxdorf sowie die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen,
e)
der Bezirk des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße
die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die Gemeinde Haßloch sowie die Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz),
f)
der Bezirk des Amtsgerichts Speyer
die Städte Schifferstadt und Speyer, die Gemeinde Böhl-Iggelheim, die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sowie die Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee,
6.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Kaiserslautern:
die Stadt Kaiserslautern sowie die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn, Otterbach-Otterberg und Weilerbach sowie die Ortsgemeinden Krickenbach, Linden, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg und Trippstadt,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Kusel
die Verbandsgemeinden Kusel-Altenglan und Lauterecken-Wolfstein sowie die Ortsgemeinden Börsborn, Glan-Münchweiler, Henschtal, Herschweiler-Pettersheim, Hüffler, Krottelbach, Langenbach, Matzenbach, Nanzdietschweiler, Quirnbach/Pfalz, Rehweiler, Steinbach am Glan und Wahnwegen,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Rockenhausen
die Verbandsgemeinden Eisenberg (Pfalz), Göllheim, Kirchheimbolanden, Nordpfälzer Land und Winnweiler,
7.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Germersheim
die Stadt Germersheim sowie die Verbandsgemeinden Bellheim, Lingenfeld und Rülzheim,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Kandel
die Stadt Wörth am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Hagenbach, Jockgrim und Kandel,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Landau in der Pfalz
die Stadt Landau in der Pfalz sowie die Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Edenkoben, Herxheim, Landau-Land und Offenbach an der Queich,
8.
a)
der Bezirk des Amtsgerichts Landstuhl:
die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Ramstein-Miesenbach sowie die Ortsgemeinden Altenkirchen, Bann, Breitenbach, Brücken (Pfalz), Dittweiler, Dunzweiler, Frohnhofen, Gries, Hauptstuhl, Kindsbach, Landstuhl, Mittelbrunn, Oberarnbach, Ohmbach, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr,
b)
der Bezirk des Amtsgerichts Pirmasens
die Stadt Pirmasens, die Verbandsgemeinden Dahner Felsenland, Hauenstein, Pirmasens-Land, Rodalben und Waldfischbach-Burgalben sowie die Ortsgemeinden Höheischweiler, Höhfröschen, Maßweiler, Nünschweiler, Petersberg, Reifenberg, Rieschweiler-Mühlbach und Thaleischweiler-Fröschen,
c)
der Bezirk des Amtsgerichts Zweibrücken
die Stadt Zweibrücken, die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land sowie die Ortsgemeinden Biedershausen, Herschberg, Hettenhausen, Knopp-Labach, Krähenberg, Obernheim-Kirchenarnbach, Saalstadt, Schauerberg, Schmitshausen, Wallhalben, Weselberg und Winterbach (Pfalz).

§ 7 Zweigstellen, Gerichtstage

Vorschriften über die Einrichtung von Zweigstellen oder die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Sitzes eines Gerichts erlässt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, wenn der Geschäftsanfall eines Bezirks dies rechtfertigt und die Entfernung zum Sitz des Gerichts eine Verhandlung außerhalb des Sitzes des Gerichts im Interesse einer bürgernahen Justiz erfordert.

Vierter Abschnitt Sozialgerichtsbarkeit

§ 8 Landessozialgericht

(1) Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Mainz.
(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 9 Sozialgerichte

(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier.
(2) Es umfassen:
1.
der Bezirk des Sozialgerichts Koblenz die Städte Boppard und Koblenz, die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Lahn-Kreis, den Westerwaldkreis sowie die Verbandsgemeinden Emmelshausen und Sankt Goar-Oberwesel aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis,
2.
der Bezirk des Sozialgerichts Mainz die Städte Mainz und Worms, die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis,
3.
der Bezirk des Sozialgerichts Speyer die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,
4.
der Bezirk des Sozialgerichts Trier die Stadt Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.
(3) Der Bezirk der bei dem Sozialgericht Koblenz gebildeten Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts erstreckt sich auch auf die Bezirke der Sozialgerichte Mainz, Speyer und Trier.
(4) Der Bezirk der bei dem Sozialgericht Mainz gebildeten Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts erstreckt sich auch auf die Bezirke der Sozialgerichte Koblenz, Speyer und Trier.

§ 10

(aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

Fünfter Abschnitt Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 12 Landesarbeitsgericht

(1) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Mainz.
(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 13 Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz und Trier.
(2) Es umfassen:
1.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern die Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken sowie die Landkreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,
2.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Koblenz die Stadt Koblenz und die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis mit Ausnahme der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis,
3.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein die Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße und Rhein-Pfalz-Kreis,
4.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz die Städte Mainz und Worms, die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis,
5.
der Bezirk des Arbeitsgerichts Trier die Stadt Trier und die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.

§ 14

*
Auswärtige Kammern
Auswärtige Kammern werden errichtet:
1.
des Arbeitsgerichts Kaiserslautern für das Gebiet der Städte Pirmasens und Zweibrücken sowie des Landkreises Südwestpfalz mit Sitz in Pirmasens,
2.
des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein für das Gebiet der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße mit Sitz in Landau in der Pfalz,
3.
des Arbeitsgerichts Mainz für das Gebiet der Landkreise Bad Kreuznach und Birkenfeld sowie der Verbandsgemeinden Kastellaun, Kirchberg (Hunsrück), Rheinböllen und Simmern/Hunsrück mit Sitz in Bad Kreuznach.
Fußnoten
*)
Bei der Anwendung des § 14 ist Artikel 2 Abs. 3 des LG v. 16. 9. 1982 (GVBl. S. 337) zu beachten, der folgenden Wortlaut hat:
"(3) Für die am 1. Januar 1983 anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit."

§ 15

(aufgehoben)

Sechster Abschnitt Finanzgerichtsbarkeit

§ 16 Finanzgericht

(1) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
(2) Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

Siebenter Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 17 Umfang der Gerichtsbezirke

(1) Die Gerichtsbezirke umfassen Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden aus verschiedenen Gerichtsbezirken gebildet, so gehört sie dem Gericht an, in dessen Bezirk die Verbandsgemeindeverwaltung, zu der die neue Gemeinde gehört, ihren Sitz hat. Neue verbandsfreie Gemeinden gehören dem Gericht an, in dessen Bezirk die Mehrheit der Einwohner zur Zeit der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl entscheidet die größere Fläche.

§ 18 Zahl der Kammern und Senate

Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das fachlich zuständige Ministerium, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, im Benehmen mit dem Präsidium des jeweiligen Gerichts.

Achter Abschnitt Justiz- und Gerichtsverwaltung

§ 18a Vertretung des Präsidenten oder des aufsichtführenden Richters eines Gerichts

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann die oberste Dienstbehörde einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so bestimmt die die unmittelbare Dienstaufsicht ausübende Behörde einen Vertreter.
(2) Wer den Präsidenten oder aufsichtführenden Richter nach Absatz 1 vertritt, nimmt die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht sowie der Justiz- und Gerichtsverwaltung wahr.

§ 18b Zuständigkeit

Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.

§ 18c Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
das fachlich zuständige Ministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften,
2.
das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium über die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,
4.
der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,
5.
der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks,
6.
der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht,
7.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit,
8.
der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht,
9.
der Präsident des Oberverwaltungsgerichts über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
10.
der Präsident des Verwaltungsgerichts über dieses Gericht,
11.
der Präsident des Finanzgerichts über dieses Gericht,
12.
der Präsident des Landessozialgerichts über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
13.
der Präsident des Sozialgerichts über dieses Gericht.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Dem Direktor des Amtsgerichts und dem Direktor des Arbeitsgerichts stehen die Dienstaufsicht über die Richter dieser Gerichte nicht zu.
(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder einen Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.
(4) Beschwerden in Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg erledigt, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen über die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 18d Amtstracht

(1) Eine von dem fachlich zuständigen Ministerium, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmende Amtstracht tragen:
1.
Berufsrichter,
2.
Richter im Nebenamt,
3.
die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,
4.
Vertreter der Staatsanwaltschaft,
5.
Abwickler einer Kanzlei,
6.
Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen,
7.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen,
8.
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Neunter Abschnitt Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

§ 19

(1) Bekanntmachungen der Gerichte werden im Internet oder im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
(2) Im Internet werden Bekanntmachungen veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, ab dem das Internet als Veröffentlichungsorgan zu nutzen ist, und die weiteren Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
(3) Im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz werden Bekanntmachungen veröffentlicht, wenn
1.
die Veröffentlichung nicht nach Absatz 2 im Internet erfolgt,
2.
ausschließlich die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist oder
3.
durch Landesgesetz vom Bundesrecht abweichende Vorschriften über die Art der Veröffentlichung erlassen werden können.

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Durchführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.

§§ 21 und 22 (Änderungsbestimmungen)

§ 23

*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 3, 7, 9, 10, 11, 13, 14 und 20 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Die §§ 7, 10, 11, 14 und 20 treten am Tag nach der Verkündung und §§ 3, 9 und 13 am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 13. 10. 1977
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