Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012
Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) Vom 30. Oktober 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeldzuständigkeitsverordnung - WoGZustV) vom 30. Oktober 2012 | 01.07.2013 |
Eingangsformel | 01.07.2013 |
§ 1 | 01.07.2013 |
§ 2 | 01.07.2013 |
§ 3 | 01.07.2013 |
§ 4 | 01.07.2013 |
§ 5 | 01.07.2013 |
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786).
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.
§ 2
Die Wohngeldbehörden veranlassen die Zahlung des Wohngeldes bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - zahlt das Wohngeld aus.
§ 3
Das Regierungspräsidium übt die Fachaufsicht über die Wohngeldbehörde aus. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Wohngeld zuständige Ministerium.
§ 4
Die Verordnung über die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen vom 4. Dezember 1970 (GVBl. I S. 743)
1)
, geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 362-11
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
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