Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 31. Oktober 2005
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vom 31. Oktober 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 31. Oktober 2005 | 15.11.2005 |
Eingangsformel | 15.11.2005 |
§ 1 | 26.11.2010 |
§ 2 | 26.11.2010 |
§ 3 | 28.11.2012 |
Aufgrund des § 14 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) wird bestimmt:
§ 1
Den unmittelbar nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen,
1.
nach § 4 Abs. 4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
2.
nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Dienststellen oder Teile von Dienststellen Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 2
Den nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden die Befugnisse übertragen,
1.
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,
2.
nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von den nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Ruhepausen und den nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Mindestruhezeiten zuzulassen,
3.
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs.1 und 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung getroffenen Regelungen zur festen Arbeitzeit zu bestimmen,
4.
nach § 8 Satz 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung Abweichungen von § 8 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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