StAHiBV RP 2013
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 19. Juni 2013

Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 19. Juni 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10.09.2020 (GVBl. S. 454)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 201301.07.2013
Eingangsformel01.07.2013
§ 101.07.2013
§ 201.07.2013
§ 301.07.2013
Anlage30.09.2020
Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 30. Mai 1975 (GVBl. S. 214, BS 311-3) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Angehörigen der in der Anlage aufgeführten Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit gleich; dies gilt für Beamtinnen und Beamte mit Zugang zum dritten Einstiegsamt jedoch nur, sofern sie die hierfür erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Lande Rheinland-Pfalz polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. S. 509), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 490), BS 311-1, außer Kraft.
Mainz, den 19. Juni 2013 Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz Hartloff

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)
Die Angehörigen folgender Beamten- und Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
1.
bei der Bundesfinanzverwaltung:
a)
Prüfungsdienst:
Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte
1
Regierungsoberrätinnen/Regierungsoberräte
1
Regierungsrätinnen/Regierungsräte
1
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte
1
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte
1
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
2
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
2
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektorinnen/Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre
2
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre
2
b)
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:
Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren
1
Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte
1
Regierungsoberrätinnen/Regierungsoberräte
1
Regierungsrätinnen/Regierungsräte
1
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte
1
Regierungsoberamtsrätinnen/Regierungsoberamtsräte
1
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte
1
Regierungsamtsrätinnen/Regierungsamtsräte
1
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Regierungsamtfrauen/Regierungsamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Regierungsoberinspektorinnen/Regierungsoberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
2
Regierungsinspektorinnen/Regierungsinspektoren
2
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektorinnen/Zollamtsinspektoren
Regierungsamtsinspektorinnen/Regierungsamtsinspektoren
Zollschiffsamtsinspektorinnen/Zollschiffsamtsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Regierungshauptsekretärinnen/Regierungshauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre
2
Regierungsobersekretärinnen/Regierungsobersekretäre
2
Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre
2
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre
2
Regierungssekretärinnen/Regierungssekretäre
2
Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre
2
c)
Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren
1
Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte
1
Regierungsoberrätinnen/Regierungsoberräte
1
Regierungsrätinnen/Regierungsräte
1
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte
1
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte
1
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
2
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollamtsinspektorinnen/Zollamtsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre
2
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre
2
2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst):
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre
2
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre
2
Forstassistentinnen/Forstassistenten
2
sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind
3.
bei der Polizei:
a)
Kriminalpolizei:
Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte
3
Kriminalrätinnen/Kriminalräte
3
Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister
sowie Verwaltungsbedienstete der Polizei, soweit ihnen als Angehörige der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, des Wirtschaftsprüfdienstes oder einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung und Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien und Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sofern sie seit mindestens zwei Jahren als Beamtinnen oder Beamte mit Zugang zum dritten Einstiegsamt oder Tarifbeschäftigte in einer vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind
b)
Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:
Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte
3
Polizeirätinnen/Polizeiräte
3
Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare
Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare
Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister
Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister
Polizeimeisterinnen/Polizeimeister
2
4.
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a)
Forst- und Jagdverwaltung:
Forsträtinnen/Forsträte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänninnen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienst
b)
Fischereiverwaltung:
Fischereiaufseherinnen/Fischereiaufseher
2
Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen/nebenamtliche Fischereiaufseher, sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt sind und in einem Beamtenverhältnis stehen
2
5.
bei der Bergverwaltung:
Leitende Bergdirektorinnen/Leitende Bergdirektoren
Leitende Geologiedirektorinnen/Leitende Geologiedirektoren
Bergdirektorinnen/Bergdirektoren
Geologiedirektorinnen/Geologiedirektoren
Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren
Oberbergrätinnen/Oberbergräte
Obergeologierätinnen/Obergeologieräte
Oberregierungsrätinnen/Oberregierungsräte
Bergrätinnen/Bergräte
Geologierätinnen/Geologieräte
Baurätinnen/Bauräte
Regierungsrätinnen/Regierungsräte
Vermessungsrätinnen/Vermessungsräte
Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte
Bauamtsrätinnen/Bauamtsräte
Vermessungsamtsrätinnen/Vermessungsamtsräte
Regierungsamtsrätinnen/Regierungsamtsräte
Bergamtfrauen/Bergamtmänner
Bauamtfrauen/Bauamtmänner
Vermessungsamtfrauen/Vermessungsamtmänner
Regierungsamtfrauen/Regierungsamtmänner
Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren
Bauoberinspektorinnen/Bauoberinspektoren
Vermessungsoberinspektorinnen/Vermessungsoberinspektoren
Regierungsoberinspektorinnen/Regierungsoberinspektoren beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
sowie andere Bedienstete beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine qualifizierte bergtechnische Aus- oder Weiterbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind
6.
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, die bei einer Zentralstelle für Wirtschaftssachen als Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten tätig oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt sind, sofern sie sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder als Beschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind.
7.
bei den Finanzämtern:
Tarifbeschäftigte, soweit ihnen als Angehörige der Steuerfahndung Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sofern sie seit mindestens zwei Jahren als Tarifbeschäftigte in einer Beamtinnen oder Beamten zum dritten Einstiegsamt vergleichbaren Entgeltgruppe tätig sind.
Fußnoten
1)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
Sofern sie nicht mit der Leitung einer selbstständigen Dienststelle betraut sind.
2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3)
Sofern sie mit der Leitung von Sonderkommissionen, Arbeitsgruppen, Kommissariaten, Kriminalgruppen, Kriminalinspektionen oder Polizeiinspektionen betraut sind.
Sofern sie mit der Leitung von Sonderkommissionen, Arbeitsgruppen, Kommissariaten, Kriminalgruppen, Kriminalinspektionen oder Polizeiinspektionen betraut sind.
Sofern sie mit der Leitung von Sonderkommissionen, Arbeitsgruppen, Kommissariaten, Kriminalgruppen, Kriminalinspektionen oder Polizeiinspektionen betraut sind.
Sofern sie mit der Leitung von Sonderkommissionen, Arbeitsgruppen, Kommissariaten, Kriminalgruppen, Kriminalinspektionen oder Polizeiinspektionen betraut sind.
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