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Schiedsamtsordnung (SchO) in der Fassung vom 12. April 1991

Schiedsamtsordnung (SchO) in der Fassung vom 12. April 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 571)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Schiedsamtsordnung (SchO) in der Fassung vom 12. April 199101.10.2001
Inhaltsverzeichnis18.10.2007
Erster Teil - Schiedsamt01.10.2001
§ 1 - Einrichtung der Schiedsamtsbezirke01.10.2001
§ 2 - Aufgaben der Schiedsperson01.10.2001
§ 3 - Schiedsamt01.10.2001
§ 4 - Besondere Voraussetzungen für die Ernennung zur Schiedsperson18.10.2007
§ 5 - Bestellung der Schiedsperson01.08.2003
§ 6 - Besondere Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis der Schiedsperson01.08.2003
§ 7 - Vertretung der Schiedsperson01.10.2001
§ 8 - Kostenträger01.10.2001
Zweiter Teil - Aufgaben der Schiedsperson01.10.2001
Erster Abschnitt - Sühneversuch in Strafsachen01.10.2001
§ 9 - Sachliche Zuständigkeit18.10.2007
§ 10 - Örtliche Zuständigkeit01.10.2001
§ 11 - Ausschließung von der Amtsausübung18.10.2007
§ 12 - Befreiung vom Sühneversuch01.10.2001
§ 13 - Antrag auf Sühneversuch01.10.2001
§ 14 - Ladung zum Sühnetermin01.10.2001
§ 15 - Ausbleiben des Antragstellers18.10.2007
§ 16 - Ausbleiben des Antragsgegners18.10.2007
§ 17 - Ordnungsgeldbescheid, Rechtsmittel01.10.2001
§ 18 - Verhandlung01.10.2001
§ 19 - Vertretung durch Bevollmächtigte18.10.2007
§ 20 - Beistände der Parteien01.01.2003
§ 21 - Zeugen und Sachverständige01.10.2001
§ 22 - Vergleich01.10.2001
§ 23 - Genehmigung der Niederschrift01.10.2001
§ 24 - Unterzeichnung der Niederschrift01.10.2001
§ 25 - Protokollbuch01.10.2001
§ 26 - Recht auf Ausfertigung oder Abschrift01.10.2001
§ 27 - Form der Ausfertigung01.10.2001
§ 28 - Erteilung der Ausfertigung01.10.2001
§ 29 - Vollstreckbarkeit der Vergleiche01.10.2001
§ 30 - Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs01.10.2001
§ 30 a - Ausschluss der elektronischen Form01.08.2003
Zweiter Abschnitt - Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten01.10.2001
§ 31 - Sachliche Zuständigkeit, besondere Vorschriften01.10.2001
Dritter Teil - Kosten01.10.2001
§ 32 - Grundsatz01.10.2001
§ 33 - Kostenschuldner18.10.2007
§ 34 - Fälligkeit, Vorwegleistung, Zurückbehaltungsrecht01.10.2001
§ 35 - Einforderung und Beitreibung01.10.2001
§ 36 - Gebühren27.10.2020
§ 37 - Auslagen01.04.2017
§ 38 - Absehen von der Kostenerhebung01.10.2001
§ 39 - Einwendungen gegen den Kostenansatz01.10.2001
Vierter Teil - Entschädigung der Schiedsperson, Anteil der Gebietskörperschaften18.10.2007
§ 40 - Entschädigung der Schiedsperson18.10.2007
§ 41 - Anteil der Gebietskörperschaften18.10.2007
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§§ 42 und 43 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 44 - Einwohnerzahl01.10.2001
§ 45 - Verwaltungsvorschriften18.10.2007
§§ 46 bis 51 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 52 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Teil Schiedsamt
§ 1Einrichtung der Schiedsamtsbezirke
§ 2Aufgaben der Schiedspersonen
§ 3Schiedsamt
§ 4Besondere Voraussetzungen für die Ernennung zur Schiedsperson
§ 5Bestellung der Schiedsperson
§ 6Besondere Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis der Schiedsperson
§ 7Vertretung der Schiedsperson
§ 8Kostenträger
Zweiter Teil Aufgaben der Schiedsperson
Erster Abschnitt Sühneversuch in Strafsachen
§ 9Sachliche Zuständigkeit
§ 10Örtliche Zuständigkeit
§ 11Ausschließung von der Amtsausübung
§ 12Befreiung vom Sühneversuch
§ 13Antrag auf Sühneversuch
§ 14Ladung zum Sühnetermin
§ 15Ausbleiben des Antragstellers
§ 16Ausbleiben des Antragsgegners
§ 17Ordnungsgeldbescheid, Rechtsmittel
§ 18Verhandlung
§ 19Vertretung durch Bevollmächtigte
§ 20Beistände der Parteien
§ 21Zeugen und Sachverständige
§ 22Vergleich
§ 23Genehmigung der Niederschrift
§ 24Unterzeichnung der Niederschrift
§ 25Protokollbuch
§ 26Recht auf Ausfertigung oder Abschrift
§ 27Form der Ausfertigung
§ 28Erteilung der Ausfertigung
§ 29Vollstreckbarkeit der Vergleiche
§ 30Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
§ 30aAusschluss der elektronischen Form
Zweiter Abschnitt Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 31Sachliche Zuständigkeit, besondere Vorschriften
Dritter Teil Kosten
§ 32Grundsatz
§ 33Kostenschuldner
§ 34Fälligkeit, Vorwegleistung, Zurückbehaltungsrecht
§ 35Einforderung und Beitreibung
§ 36Gebühren
§ 37Auslagen
§ 38Absehen von der Kostenerhebung
§ 39Einwendungen gegen den Kostenansatz
Vierter Teil Entschädigung der Schiedsperson, Anteil der Gebietskörperschaften
§ 40Entschädigung der Schiedsperson
§ 41Anteil der Gebietskörperschaften
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§§ 42 und 43
§ 44Einwohnerzahl
§ 45Verwaltungsvorschriften
§§ 46 bis 51
§ 52In-Kraft-Treten

Erster Teil Schiedsamt

§ 1 Einrichtung der Schiedsamtsbezirke

(1) Jede Verbandsgemeinde, jede verbandsfreie Gemeinde, jede große kreisangehörige Stadt und jede kreisfreie Stadt bildet einen Schiedsamtsbezirk.
(2) In jeder der in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften können mehrere Schiedsamtsbezirke eingerichtet werden, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf die Einwohnerzahl, die Gebietsgröße, wegen ungünstiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Bezirke mit weniger als 5000 Einwohnern sollen nicht gebildet werden.
(3) Die Einrichtung mehrerer Schiedsamtsbezirke, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.

§ 2 Aufgaben der Schiedsperson

Der in § 380 der Strafprozessordnung vorgeschriebene Sühneversuch und ein Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) durchgeführt.

§ 3 Schiedsamt

(1) Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.
(2) Die Schiedsperson ist Ehrenbeamter des Landes.
(3) Die Amtszeit der Schiedsperson beträgt fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn sie an die Stelle einer vorzeitig aus dem Amt geschiedenen Schiedsperson tritt. Eine Schiedsperson, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleibt bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Wird eine Schiedsperson im Anschluss an ihre Amtszeit erneut für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(5) Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson üben die Behörden der Justizverwaltung aus, und zwar zunächst der Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat. Der Direktor des Amtsgerichts ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
(6) Der Schiedsperson soll eine Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Die Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben im Übrigen unberührt; bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensstellung der Schiedsperson beeinträchtigt und damit die Wirksamkeit des Sühneversuchs ernstlich gefährdet werden kann, wenn die Schiedsperson als Zeuge über Umstände vernommen wird, auf die sich ihre Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bezieht.

§ 4 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung zur Schiedsperson

(1) Der Bewerber für das Schiedsamt muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,
1.
wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,
2.
wer das Amt eines Staatsanwalts ausübt oder zur Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bestellt ist,
3.
wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist,
4.
wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
5.
wer zu einer der in Nummer 3 oder 4 genannten Personen in einem Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
(3) Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden, wer
1.
das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
2.
seinen Wohnsitz nicht im Schiedsamtsbezirk hat.
(4) Die für Ehrenbeamten geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.

§ 5 Bestellung der Schiedsperson

(1) Die Schiedsperson wird auf Vorschlag des Gemeinderats der Gebietskörperschaft, für deren Gebiet sie bestellt werden soll, von dem Direktor des Amtsgerichts ernannt.
(2) Der Vorschlag ist innerhalb von drei Monaten seit der Aufforderung durch den Direktor des Amtsgerichts einzureichen. Dem Vorschlag ist die Einverständniserklärung des Bewerbers beizufügen.
(3) Lehnt der Direktor des Amtsgerichts die Ernennung des Bewerbers ab, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten seit erneuter Aufforderung einen anderen Bewerber unter Beifügung seiner Einverständniserklärung vorzuschlagen. Geschieht dies nicht oder wird der abgelehnte Bewerber erneut vorgeschlagen, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts eine geeignete Person.
(4) Die Ernennung der Schiedsperson und die Ablehnung einer Ernennung des Bewerbers in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

§ 6 Besondere Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis der Schiedsperson

(1) Das Beamtenverhältnis endet auch, wenn der Schiedsamtsbezirk durch eine Änderung der Bezirksgrenzen wegfällt. Der Dienstvorgesetzte gibt der ausgeschiedenen Schiedsperson den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Gründe schriftlich bekannt. Amtshandlungen, die die ausgeschiedene Schiedsperson bis zur Bekanntgabe vorgenommen hat, sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Schiedsperson vorgenommen hätte.
(2) Eine Schiedsperson ist zu entlassen, wenn sie sich nach ihrer Persönlichkeit oder ihren Fähigkeiten für das Amt als nicht geeignet erweist oder wenn Umstände vorhanden sind, bei deren Vorliegen nach § 4 Abs. 2 eine Ernennung nicht erfolgen darf.
(3) Eine Schiedsperson soll entlassen werden, wenn Umstände vorhanden sind, bei deren Vorliegen nach § 4 Abs. 3 eine Ernennung nicht erfolgen soll.
(4) Die Schiedsperson soll vor ihrer Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden.
(5) Die Bekanntgabe des Tages der Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Gründe an die ausgeschiedene Schiedsperson nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Entlassung einer Schiedsperson nach Absatz 2 oder Absatz 3 in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
(6) Die für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.

§ 7 Vertretung der Schiedsperson

(1) Für die Schiedsperson ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die §§ 2 bis 6 und 8 finden entsprechende Anwendung. In Gebietskörperschaften, in denen mehrere Schiedsamtsbezirke eingerichtet sind, ist zum Stellvertreter einer Schiedsperson eine Schiedsperson eines anderen zur Gebietskörperschaft gehörenden Schiedsamtsbezirks zu bestellen.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann mit Zustimmung der Gemeinderäte der beteiligten Gebietskörperschaften anordnen, dass bestimmte Schiedspersonen des Amtsgerichtsbezirks sich auch dann gegenseitig vertreten, wenn die Schiedsamtsbezirke zu verschiedenen Gebietskörperschaften gehören.
(3) Sind die Schiedsperson und ihr Stellvertreter vorübergehend an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder scheiden sie gleichzeitig aus dem Amt aus, so überträgt der Dienstvorgesetzte die einstweilige Wahrnehmung der Geschäfte der Schiedsperson oder dem Stellvertreter eines zum Amtsgerichtsbezirk gehörenden anderen Schiedsamtsbezirks.

§ 8 Kostenträger

(1) Das Land trägt die Kosten der Aufwendungen für die
1.
Reisekostenvergütungen und Erstattungen von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass,
2.
Aus- und Fortbildung, die anlässlich von der obersten Dienstbehörde oder in deren Auftrag durchgeführter Aus- oder Fortbildungslehrgänge entstehen,
3.
Erstattungen von Verdienstausfällen im Sinne des § 40 Abs. 2,
4.
Heilverfahren und Unterhaltsbeiträge sowie für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen,
5.
Jubiläumszuwendungen.
(2) Die Gebietskörperschaft, für die die Schiedsperson bestellt ist, trägt die Kosten der übrigen Aufwendungen. Sie stellt insbesondere den Sachbedarf bereit, soweit er zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich ist. Auslagen, die nicht eingezogen werden können, fallen der Gebietskörperschaft zur Last.

Zweiter Teil Aufgaben der Schiedsperson

Erster Abschnitt Sühneversuch in Strafsachen

§ 9 Sachliche Zuständigkeit

Die Schiedsperson ist die zum Zwecke des Sühneversuchs zuständige Vergleichsbehörde bei den Vergehen:
1.
des Hausfriedensbruchs (§ 123 des Strafgesetzbuchs),
2.
der Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuchs),
3.
der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs),
4.
der Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs),
5.
der Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs),
6.
der Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs).
Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323 a des Strafgesetzbuchs, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist.

§ 10 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für den Sühneversuch ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.
(2) Eine örtlich unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn der Antragsgegner vor Antragstellung schriftlich in die Zuständigkeit eingewilligt hat.

§ 11 Ausschließung von der Amtsausübung

(1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nicht durchführen in
1.
eigenen Angelegenheiten, auch wenn die Schiedsperson nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist,
2.
Angelegenheiten ihres Ehegatten, früheren Ehegatten, Lebenspartners, früheren Lebenspartners oder ihres Verlobten,
3.
Angelegenheiten einer Person, die mit der Schiedsperson in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
4.
Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter die Schiedsperson ist oder deren vertretungsberechtigtem Organ sie angehört,
5.
Angelegenheiten einer Person, die die Schiedsperson in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der sie in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
(2) Die für Ehrenbeamte geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.

§ 12 Befreiung vom Sühneversuch

(1) Wohnt der Antragsteller nicht in der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde, in der der Antragsgegner wohnt, so kann das für die Erhebung der Privatklage zuständige Gericht auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn der Antragsteller von dem Ort, an dem der Sühnetermin stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu dem Sühnetermin zu erscheinen.
(2) Das Gericht kann stattdessen dem Antragsteller gestatten, sich in dem Sühnetermin durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene verhandlungsfähige Person vertreten zu lassen. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller auf längere Zeit verhindert ist, zum Sühnetermin zu erscheinen.
(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts steht den Parteien die sofortige Beschwerde nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu.

§ 13 Antrag auf Sühneversuch

(1) Der Antrag auf Durchführung des Sühneversuchs ist schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift der Schiedsperson zu stellen.
(2) Der Antrag soll Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
(3) Wohnt der Antragsteller nicht in dem Bezirk der zuständigen Schiedsperson, so kann er den Antrag auch bei der Schiedsperson zur Niederschrift stellen, in deren Bezirk er wohnt. Die Niederschrift ist der zuständigen Schiedsperson unverzüglich zu übersenden.

§ 14 Ladung zum Sühnetermin

(1) Die Schiedsperson bestimmt den Sühnetermin und lädt die Parteien. Ist für den Antragsgegner ein Betreuer bestellt, so ist auch der Betreuer zu laden.
(2) Dem Antragsgegner wird mit der Ladung eine Abschrift des Antrags oder eine zusammenfassende Darstellung seines wesentlichen Inhalts übermittelt.
(3) Der Antragsgegner ist in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens (§ 16 Abs. 2) hinzuweisen. Der Antragsteller wird auf die Folgen der Nichterstattung der Mitteilung (§ 15 Abs. 2) hingewiesen.

§ 15 Ausbleiben des Antragstellers

(1) Beabsichtigt der Antragsteller vor der zuständigen Schiedsperson in dem anberaumten Sühnetermin nicht zu erscheinen, so hat er dies spätestens bis zum dritten Tag vor dem Terminstag der Schiedsperson mitzuteilen.
(2) Ist eine solche Mitteilung nicht erfolgt, so kann die Schiedsperson gegen den im Termin ausgebliebenen Antragsteller ein Ordnungsgeld von mindestens drei und höchstens vierzig Euro festsetzen. Die Festsetzung wird aufgehoben, wenn der Antragsteller sein Ausbleiben genügend entschuldigt.

§ 16 Ausbleiben des Antragsgegners

(1) Der Antragsgegner hat in dem vor der zuständigen Schiedsperson anberaumten Sühnetermin persönlich zu erscheinen. Bleibt er aus, so wird angenommen, dass er sich auf den Sühneversuch nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde, in der der Sühnetermin stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst ein, wenn der Antragsgegner auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(2) Die Schiedsperson kann gegen den Antragsgegner für jeden Fall des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld von mindestens drei und höchstens vierzig Euro festsetzen. Die Festsetzung wird aufgehoben, wenn der Antragsgegner sein Ausbleiben genügend entschuldigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn sich der Antragsgegner vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.

§ 17 Ordnungsgeldbescheid, Rechtsmittel

(1) Der Bescheid, durch den das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist dem Betroffenen zuzustellen. Der Betroffene ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.
(2) Auf Antrag des Betroffenen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat, das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist endgültig. Der Antrag ist schriftlich bei der Schiedsperson oder dem zuständigen Amtsgericht binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Bescheids beginnt, einzureichen. Erachtet die Schiedsperson den Antrag für begründet, so kann sie das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Entspricht die Schiedsperson dem Antrag nicht, so hat sie den Antrag unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen. Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.

§ 18 Verhandlung

(1) Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich und nicht öffentlich. Die Verhandlung soll in einem Termin beendet werden; erforderlichenfalls hat die Schiedsperson den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(2) Die Verhandlung findet in deutscher Sprache statt. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Partei, die nicht deutsch spricht, einen sprachkundigen Beistand zuziehen, der ihre Erklärungen ins Deutsche und die sonstigen Erklärungen, die in der Verhandlung abgegeben werden, in die Sprache dieser Partei übersetzt. Beherrscht die Schiedsperson die fremde Sprache, so kann sie die Erklärungen selbst übersetzen. Jede Partei kann verlangen, dass ein von der Schiedsperson auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird. Beherrschen alle Beteiligten die fremde Sprache, so kann abweichend von Satz 1 in der fremden Sprache verhandelt werden.

§ 19 Vertretung durch Bevollmächtigte

Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist in dem Sühnetermin, unbeschadet des § 12 Abs. 2, unzulässig. Juristische Personen, deren vertretungsberechtigtes Organ aus einer Personenmehrheit besteht, können sich durch Bevollmächtigte aus dieser Personenmehrheit vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

§ 20 Beistände der Parteien

(1) Die Schiedsperson kann Beistände der Parteien in dem Sühnetermin zurückweisen.
(2) Nicht zurückgewiesen werden können
1.
Rechtsanwälte,
2.
Personen, denen von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt ist, sofern sich die Erlaubnis auf das Gebiet des Strafrechts erstreckt,
3.
Beistände von blinden, sehbehinderten, gehörlosen und hörbehinderten Parteien, von Parteien mit eingeschränkter Sprechfähigkeit und von Parteien, die des Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
4.
der gesetzliche Vertreter des Antragsgegners.

§ 21 Zeugen und Sachverständige

(1) Die Schiedsperson kann Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihr erschienen sind, hören.
(2) Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

§ 22 Vergleich

(1) Schließen die Parteien einen Vergleich, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist in deutscher Sprache aufzunehmen.
(3) Die Niederschrift enthält
1.
den Ort und die Zeit des Sühnetermins,
2.
Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie sich die Schiedsperson über die Person der Erschienenen Gewissheit verschafft hat,
3.
den Gegenstand des Streits,
4.
die Vereinbarung der Parteien.
(4) Sind die Parteien der Schiedsperson nicht bekannt und können sie nicht nachweisen, dass sie diejenigen sind, für die sie sich ausgeben, so vermerkt die Schiedsperson diesen Umstand in der Niederschrift. Das Gleiche gilt, wenn die Schiedsperson Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsbefugnis der Parteien oder gegen die Berechtigung der gesetzlichen Vertreter hat. Vermag eine Partei nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen, vermerkt die Schiedsperson in der Niederschrift, auf welche Art und Weise die Verständigung mit der Partei erfolgt ist.
(5) Kommt ein Vergleich nicht zustande, nimmt die Schiedsperson über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs einen Vermerk auf.

§ 23 Genehmigung der Niederschrift

Die Niederschrift ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In ihr ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

§ 24 Unterzeichnung der Niederschrift

(1) Die Niederschrift ist von den Parteien und der Schiedsperson in Anwesenheit aller Beteiligten eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Kann eine Partei nicht unterschreiben, so vermerkt die Schiedsperson, von welcher Partei und aus welchem Grund die eigenhändige Unterschrift unterblieben ist.

§ 25 Protokollbuch

(1) Die Schiedsperson schreibt die Niederschriften und die Vermerke über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) ein und versieht sie mit einer fortlaufenden Nummer.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann der Schiedsperson auf Antrag gestatten, die Niederschriften und die Vermerke auf einzelnen Blättern zu fertigen, die nach der Zeitfolge fortlaufend zu nummerieren und in Ordnern nach der Nummernfolge jahrgangsweise zu sammeln sind.
(3) Voll geschriebene oder unbrauchbar gewordene Protokollbücher gibt die Schiedsperson an das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Dienstsitz hat, zur Aufbewahrung ab. Ist der Schiedsperson eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt worden, so bewahrt sie die Ordner mit den Niederschriften und Vermerken eines Jahres drei Jahre lang auf und liefert sie dann an das Amtsgericht ab.

§ 26 Recht auf Ausfertigung oder Abschrift

Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Antrag eine Abschrift oder Ausfertigung der Niederschrift.

§ 27 Form der Ausfertigung

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift der Niederschrift.
(2) Der Ausfertigungsvermerk enthält die Angabe des Ortes und der Zeit der Ausfertigung und bezeichnet die Person, der die Ausfertigung erteilt wird. Die Schiedsperson versieht den Ausfertigungsvermerk mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel.

§ 28 Erteilung der Ausfertigung

(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsperson erteilt, die das Protokollbuch verwahrt. Vor der Aushändigung vermerkt sie auf der Niederschrift, wann und für wen sie die Ausfertigung erteilt hat.
(2) Wird das Protokollbuch vom Amtsgericht verwahrt (§ 25 Abs. 3), so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

§ 29 Vollstreckbarkeit der Vergleiche

(1) Die vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleiche sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung findet nicht statt gegen eine Partei, bei der einer der in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Umstände vorliegt.
(2) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der gemäß den §§ 27 und 28 herzustellenden Ausfertigung wird von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat.
(3) Auf der Urschrift der Niederschrift über den Vergleich wird vermerkt, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls sich nicht das Protokollbuch in seiner Verwahrung befindet, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.

§ 30 Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs erteilt die Schiedsperson nur, wenn der Antragsteller in dem Termin erschienen ist oder im Falle des § 12 Abs. 2 sich hat vertreten lassen.
(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. In der Bescheinigung sollen die Zeit der Straftat, das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Sühneversuchs sowie Ort und Zeit der Ausstellung angegeben werden.
(3) Über die Ausstellung der Bescheinigung nimmt die Schiedsperson im Protokollbuch einen Vermerk auf.

§ 30 a Ausschluss der elektronischen Form

Die in den §§ 22 bis 30 angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form nicht ersetzt werden.

Zweiter Abschnitt Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 31 Sachliche Zuständigkeit, besondere Vorschriften

(1) Auf Antrag einer Partei findet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ein Sühneversuch vor der Schiedsperson statt.
(2) Die für den Sühneversuch in Strafsachen geltenden Bestimmungen finden mit Ausnahme der §§ 9, 12, 14 Abs. 3 Satz 1 sowie der §§ 16 und 30 entsprechende Anwendung. Bleibt der Antragsgegner in dem vor der zuständigen Schiedsperson anberaumten Termin aus, so wird angenommen, dass er sich auf den Sühneversuch nicht einlassen will. § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erlaubnis für das Gebiet des bürgerlichen Rechts erforderlich ist. Einer Aufnahme des Vermerks über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs in das Protokollbuch (§ 25 Abs. 1) bedarf es nicht.
(3) Die Schiedsperson soll den Sühneversuch ablehnen, wenn
1.
für die Erhebung einer Klage die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet wäre,
2.
die in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Umstände vorliegen,
3.
ihr die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu schwierig erscheint.
Die Ablehnung ist unanfechtbar.

Dritter Teil Kosten

§ 32 Grundsatz

Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

§ 33 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.
(2) Kostenschuldner ist ferner
1.
derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder der Schiedsperson schriftlich mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich (§ 22) übernommen hat,
2.
derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
3.
hinsichtlich der Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3) Für die Vergütung eines nach § 18 Abs. 2 Satz 4 hinzugezogenen Dolmetschers haftet auch die Partei, die die Hinzuziehung verlangt hat. Kann die Vergütung des Dolmetschers nicht eingezogen werden, so wird sie der Schiedsperson aus der Staatskasse erstattet. Der Erstattungsantrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 34 Fälligkeit, Vorwegleistung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsperson soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Bescheinigungen, Ausfertigungen, Abschriften und zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass des Geschäfts eingereicht sind, können gegenüber dem Kostenschuldner zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 35 Einforderung und Beitreibung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von der Schiedsperson unterschriebenen Berechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Ersuchen der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, für die sie bestellt ist, nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 36 Gebühren

(1) Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.
(2) Die Schiedsperson kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Gebühr nach Absatz 1 auf höchstens 60,00 EUR erhöhen.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Sühneversuch beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.

§ 37 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben
1.
für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, eine Dokumentenpauschale nach Maßgabe der Nummer 31000 Nr. 1 und 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
2.
für jeden Weg, den die Schiedsperson zur Durchführung einer Amtshandlung außerhalb ihres Geschäftsraums zurücklegen muss, ein Wegegeld von 2,00 EUR,
3.
die der Schiedsperson bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe; Fahrkosten jedoch nur insoweit, als sie das Wegegeld nach Nummer 2 übersteigen.
Die erste nach § 26 erteilte Ausfertigung oder Abschrift ist für jede Partei von der Dokumentenpauschale frei.
(2) Die Vergütung eines nach § 18 Abs. 2 Satz 4 hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat, festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 JVEG findet entsprechende Anwendung.

§ 38 Absehen von der Kostenerhebung

Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absehen.

§ 39 Einwendungen gegen den Kostenansatz

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 oder 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat. Die Entscheidung ist endgültig; sie ergeht kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Vierter Teil Entschädigung der Schiedsperson, Anteil der Gebietskörperschaften

§ 40 Entschädigung der Schiedsperson

(1) Der Schiedsperson verbleiben als pauschale Aufwandsentschädigung 60 vom Hundert der nach § 36 erhobenen Gebühren.
(2) Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung erhält die Schiedsperson Erstattung nachgewiesener Verdienstausfälle, die ihr infolge einer vom Dienstvorgesetzten genehmigten Teilnahme an Aus- oder Fortbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder an vom Dienstvorgesetzten angeordneten Dienstbesprechungen oder anlässlich ihrer Ernennung entstehen, bis zur Höhe der einem ehrenamtlichen Richter für Verdienstausfall zu gewährenden Entschädigung.
(3) Die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erhobenen Auslagen verbleiben der Schiedsperson in voller Höhe. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes finden auf Dienstreisen und Dienstgänge der Schiedsperson zur Durchführung einer Amtshandlung keine Anwendung.
(4) Die Bestimmungen gelten für den Stellvertreter der Schiedsperson entsprechend.

§ 41 Anteil der Gebietskörperschaften

Die Gebietskörperschaft, für die die Schiedsperson bestellt ist, erhält
1.
40 vom Hundert der nach § 36 erhobenen Gebühren,
2.
die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Dokumentenpauschalen in voller Höhe,
3.
die nach den §§ 15 und 16 festgesetzten Ordnungsgelder in voller Höhe.

Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§ 42 und 43

(aufgehoben)

§ 44 Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, gilt § 130 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 45 Verwaltungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege und dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium gemeinsam erlassen. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 8 ergehen im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift die Zuständigkeit für die Ausfertigung von Dankurkunden bei 25-jährigen Dienstjubiläen abweichend von § 4 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Jubiläumszuwendungsverordnung vom 26. September 2002 (GVBl. S. 374), geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2003 (GVBl. S. 20), BS 2030-1-7, zu regeln.

§§ 46 bis 51

(aufgehoben)

§ 52

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 3 bis 8, 40 Abs. 2 und der §§ 43 bis 45 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden elften Kalendermonats in Kraft. Die §§ 1, 3 bis 8, 40 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. § 45 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. 12. 1977. Das Gesetz in der Fassung vom 12. 4. 1991 gilt ab 1. 5. 1991.
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