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Landesjugendarrestvollzugsgesetz (LJAVollzG) Vom 6. Oktober 2015

Landesjugendarrestvollzugsgesetz (LJAVollzG) Vom 6. Oktober 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 571)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesjugendarrestvollzugsgesetz (LJAVollzG) vom 6. Oktober 201501.01.2016
Inhaltsverzeichnis01.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
Teil 1 - Anwendungsbereich01.01.2016
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2016
Teil 2 - Vollzug des Dauerarrests01.01.2016
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2016
§ 2 - Ziel des Vollzugs01.01.2016
§ 3 - Stellung der Arrestierten, Mitwirkung01.01.2016
§ 4 - Grundsätze der Vollzugsgestaltung01.01.2016
§ 5 - Maßnahmen erzieherischer Gestaltung01.01.2016
§ 6 - Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter01.01.2016
Abschnitt 2 - Aufnahme, Planung01.01.2016
§ 7 - Aufnahmeverfahren01.01.2016
§ 8 - Ermittlung des Hilfebedarfs, Erziehungsplan01.01.2016
Abschnitt 3 - Unterbringung, Versorgung01.01.2016
§ 9 - Unterbringung während der Einschlusszeiten, Trennungsgebot01.01.2016
§ 10 - Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten01.01.2016
§ 11 - Gewahrsam an Gegenständen01.01.2016
§ 12 - Kleidung01.01.2016
§ 13 - Verpflegung01.01.2016
Abschnitt 4 - Bildung, Beschäftigung, Freizeit01.01.2016
§ 14 - Bildung und Beschäftigung01.01.2016
§ 15 - Freizeit01.01.2016
Abschnitt 5 - Gesundheitsfürsorge01.01.2016
§ 16 - Gesundheitsschutz und Hygiene01.01.2016
Abschnitt 6 - Außenkontakte01.01.2016
§ 17 - Schriftwechsel, Pakete27.10.2020
§ 18 - Besuche, Telefongespräche27.10.2020
§ 19 - Aufenthalte außerhalb der Anstalt01.01.2016
Abschnitt 7 - Religionsausübung01.01.2016
§ 20 - Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften01.01.2016
Abschnitt 8 - Sicherheit und Ordnung01.01.2016
§ 21 - Grundsatz01.01.2016
§ 22 - Allgemeine Verhaltenspflichten01.01.2016
§ 23 - Reaktionen auf Pflichtverstöße01.01.2016
§ 24 - Durchsuchung, Absuchung01.01.2016
§ 25 - Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch01.01.2016
§ 26 - Besondere Sicherungsmaßnahmen01.01.2016
Abschnitt 9 - Unmittelbarer Zwang01.01.2016
§ 27 - Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen01.01.2016
§ 28 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Androhung01.01.2016
Abschnitt 10 - Entlassung, Nachsorge01.01.2016
§ 29 - Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe01.01.2016
§ 30 - Schlussbericht, Entlassungsgespräch01.01.2016
Abschnitt 11 - Beschwerde01.01.2016
§ 31 - Beschwerderecht01.01.2016
Abschnitt 12 - Aufbau und Organisation der Anstalt01.01.2016
§ 32 - Einrichtung und Ausstattung der Anstalt01.01.2016
§ 33 - Anstaltsleitung01.01.2016
§ 34 - Personelle Ausstattung, ärztliche Versorgung, Seelsorge11.09.2018
§ 35 - Hausordnung01.01.2016
Abschnitt 13 - Aufsicht01.01.2016
§ 36 - Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften01.01.2016
Teil 3 - Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe01.01.2016
§ 37 - Grundsatz01.01.2016
§ 38 - Freizeit- und Kurzarrest01.01.2016
§ 39 - Nichtbefolgungsarrest01.01.2016
§ 40 - Jugendarrest neben Jugendstrafe01.01.2016
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.01.2016
§ 41 - Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht01.01.2016
§ 42 - Verwaltungsvorschriften01.01.2016
§ 43 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2016
§ 44 - Änderung des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes01.01.2016
§ 45 - Inkrafttreten01.01.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2 Vollzug des Dauerarrests
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2Ziel des Vollzugs
§ 3Stellung der Arrestierten, Mitwirkung
§ 4Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 5Maßnahmen erzieherischer Gestaltung
§ 6Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter
Abschnitt 2 Aufnahme, Planung
§ 7Aufnahmeverfahren
§ 8 Ermittlung des Hilfebedarfs, Erziehungsplan
Abschnitt 3 Unterbringung, Versorgung
§ 9Unterbringung während der Einschlusszeiten, Trennungsgebot
§ 10Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
§ 11Gewahrsam an Gegenständen
§ 12Kleidung
§ 13Verpflegung
Abschnitt 4 Bildung, Beschäftigung, Freizeit
§ 14Bildung und Beschäftigung
§ 15Freizeit
Abschnitt 5 Gesundheitsfürsorge
§ 16Gesundheitsschutz und Hygiene
Abschnitt 6 Außenkontakte
§ 17Schriftwechsel, Pakete
§ 18Besuche, Telefongespräche
§ 19Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Abschnitt 7 Religionsausübung
§ 20Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 8 Sicherheit und Ordnung
§ 21Grundsatz
§ 22Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 23Reaktionen auf Pflichtverstöße
§ 24Durchsuchung, Absuchung
§ 25Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§ 26Besondere Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 9 Unmittelbarer Zwang
§ 27Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen
§ 28Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Androhung
Abschnitt 10 Entlassung, Nachsorge
§ 29Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe
§ 30Schlussbericht, Entlassungsgespräch
Abschnitt 11 Beschwerde
§ 31Beschwerderecht
Abschnitt 12 Aufbau und Organisation der Anstalt
§ 32Einrichtung und Ausstattung der Anstalt
§ 33Anstaltsleitung
§ 34Personelle Ausstattung, ärztliche Versorgung, Seelsorge
§ 35Hausordnung
Abschnitt 13 Aufsicht
§ 36Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
Teil 3 Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe
§ 37Grundsatz
§ 38Freizeit- und Kurzarrest
§ 39Nichtbefolgungsarrest
§ 40Jugendarrest neben Jugendstrafe
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 41Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
§ 42Verwaltungsvorschriften
§ 43Einschränkung von Grundrechten
§ 44Änderung des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes
§ 45Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

Teil 2 Vollzug des Dauerarrests

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel des Vollzugs

Der Vollzug soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, die Arrestierten zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.

§ 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit und die Würde der Arrestierten sind zu achten.
(2) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3) Die Arrestierten sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.

§ 4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.
(2) Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.
(3) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 5 Maßnahmen erzieherischer Gestaltung

(1) Den Arrestierten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.
(2) Die erzieherische Gestaltung erfolgt darüber hinaus insbesondere durch Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sollen den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte Anderer vermittelt werden.
(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.
(4) Die Arrestierten sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.
(5) Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und auch dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen, insbesondere den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.
(3) Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.

Abschnitt 2 Aufnahme, Planung

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Arrestierten ist unverzüglich im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.
(2) Die Arrestierten werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und auf Verlangen ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich gemacht.
(3) Die Personensorgeberechtigten und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Aufnahme unverzüglich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährung, ist auch die Bewährungshilfe von der Aufnahme zu unterrichten.
(4) Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht.
(5) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung.

§ 8 Ermittlung des Hilfebedarfs, Erziehungsplan

(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird alsbald ein ausführliches Gespräch mit den Arrestierten geführt. Dabei wird der Hilfebedarf unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ermittelt. Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen und Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe werden einbezogen.
(2) Die an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten erörtern den Hilfebedarf für die Dauer des Vollzugs und die Zeit danach und legen die sich daraus ergebenden Maßnahmen fest. Diese werden mit den Arrestierten besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Der Erziehungsplan wird schriftlich niedergelegt und den Arrestierten ausgehändigt sowie auf Verlangen auch den Personensorgeberechtigten übermittelt.
(3) Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
1.
Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, namentlich zu den Schwerpunkten Gewalt, Sucht und Schulden,
2.
Maßnahmen zur lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung,
3.
angemessene Beschäftigung,
4.
Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
5.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

Abschnitt 3 Unterbringung, Versorgung

§ 9 Unterbringung während der Einschlusszeiten, Trennungsgebot

(1) Die Arrestierten werden in ihren Arresträumen einzeln untergebracht.
(2) Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.
(3) Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander untergebracht.

§ 10 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten halten sich die Arrestierten grundsätzlich in Gemeinschaft auf.
(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
1.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
2.
ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist,
3.
es aus erzieherischen Gründen dringend geboten ist.

§ 11 Gewahrsam an Gegenständen

Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen oder in Gewahrsam haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Gegenstände, die die Arrestierten nicht in Gewahrsam haben dürfen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

§ 12 Kleidung

(1) Die Arrestierten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Für die Reinigung eigener Kleidung haben die Arrestierten selbst zu sorgen.
(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung.

§ 13 Verpflegung

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Arrestierten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Abschnitt 4 Bildung, Beschäftigung, Freizeit

§ 14 Bildung und Beschäftigung

Den Arrestierten sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. Zu diesem Zweck können ihnen auch Aufgaben innerhalb der Anstalt übertragen und die Übertragung gemeinnütziger Tätigkeiten angeboten werden.

§ 15 Freizeit

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung vorzuhalten. Sie stellt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung, eine angemessen ausgestattete Mediathek sowie Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Die Arrestierten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
(2) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und eigene Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.
(3) Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs besondere Bedeutung zu. Die Anstalt bietet täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu betätigen.

Abschnitt 5 Gesundheitsfürsorge

§ 16 Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die Arrestierten bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Insbesondere ist auf die Gefährdung durch Infektionen, Drogen, Tabak und Alkohol hinzuweisen. Das Rauchen auf dem Anstaltsgelände ist den Arrestierten untersagt. Die Arrestierten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Den Arrestierten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(3) Arrestierte, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Dauer des Vollzugs. Auch Arrestierten, die krankenversichert sind, können Leistungen nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.

Abschnitt 6 Außenkontakte

§ 17 Schriftwechsel, Pakete

(1) Die Arrestierten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation und übernimmt die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang.
(2) Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben können auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden.
(2a) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Arrestierten gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen.
(3) Den Arrestierten kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen und zu kontrollieren.

§ 18 Besuche, Telefongespräche

(1) Den Arrestierten kann gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel förderlich ist und die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird.
(2) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen und Anordnungen zur Identitätsfeststellung nach § 24 des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes Folge leisten. Besuche und Telefongespräche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.
(2a) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Arrestierten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).
(3) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Arrestierten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt. Dies gilt für Telefongespräche entsprechend.

§ 19 Aufenthalte außerhalb der Anstalt

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können geeigneten Arrestierten gewährt werden, wenn es sich um Maßnahmen der Anstalt oder den Gottesdienstbesuch handelt oder dies sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer akut lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.
(3) Zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt können den Arrestierten Weisungen erteilt werden. Soweit dies erforderlich ist, werden sie begleitet oder ständig und unmittelbar beaufsichtigt.

Abschnitt 7 Religionsausübung

§ 20 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Den Arrestierten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
(2) Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Die Arrestierten haben das Recht, am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Die Zulassung zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
(4) Arrestierte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
(5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 8 Sicherheit und Ordnung

§ 21 Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Arrestierten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 22 Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Arrestierten sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen.
(2) Die Arrestierten sind verpflichtet, die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.
(3) Die Arrestierten haben ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 23 Reaktionen auf Pflichtverstöße

(1) Verstöße der Arrestierten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten.
(2) Darüber hinaus können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Arrestierten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu einer Dauer von zwei Tagen in Betracht.
(3) In geeigneten Fällen sollen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei den Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Erfüllen die Arrestierten die Vereinbarung, so ist die Anordnung von erzieherischen Maßnahmen unzulässig.
(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
(5) Es sollen solche erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen.

§ 24 Durchsuchung, Absuchung

(1) Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Arrestierter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Arrestierten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Arrestierten in der Regel bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 25 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Gesundheitsvorsorge können im Einzelfall Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordnet werden. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

§ 26 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Arrestierten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
3.
die Trennung von allen anderen Arrestierten (Absonderung),
4.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.
(3) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr unerlässlich ist.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(5) Die Entscheidung wird den Arrestierten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(6) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. In den Fällen des Absatzes 3 ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.
(7) Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sind die Arrestierten in besonderem Maße zu betreuen.
(8) Sind die Arrestierten in einem besonders gesicherten Arrestraum untergebracht, sucht sie alsbald eine Ärztin oder ein Arzt auf. Sind die Arrestierten länger als 24 Stunden abgesondert, ist regelmäßig eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.

Abschnitt 9 Unmittelbarer Zwang

§ 27 Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder Waffen. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(2) Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt dürfen nur dienstlich zugelassene Fesseln verwendet werden. Reizstoffe und Waffen dürfen nicht gebraucht werden.
(3) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Maßnahmen des Vollzugs rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(4) Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 28 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Androhung

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(3) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Abschnitt 10 Entlassung, Nachsorge

§ 29 Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe

(1) Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie freien Trägern bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.
(2) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse das erfordern.
(3) Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

§ 30 Schlussbericht, Entlassungsgespräch

(1) Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:
1.
Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
2.
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,
3.
Darlegung des Hilfebedarfs der Arrestierten sowie Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
4.
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung.
(2) Der Inhalt des Schlussberichts wird den Arrestierten in einem Entlassungsgespräch erläutert.
(3) Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe sowie auf Verlangen den Arrestierten und den Personensorgeberechtigten zuzuleiten.

Abschnitt 11 Beschwerde

§ 31 Beschwerderecht

(1) Die Arrestierten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder von gemeinsamem Interesse sind, an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Arrestierten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Abschnitt 12 Aufbau und Organisation der Anstalt

§ 32 Einrichtung und Ausstattung der Anstalt

(1) Der Dauerarrest wird in Jugendarrestanstalten der Justizverwaltung vollzogen.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung im Sinne des § 9 gewährleistet ist.
(3) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

§ 33 Anstaltsleitung

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort der Anstalt. Ist dort eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Anstaltsleitung.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten des vierten Einstiegsamts zur Anstaltsleiterin oder zum Anstaltsleiter bestellen; aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des dritten Einstiegsamts geleitet werden. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Abs. 1 JGG unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.

§ 34 Personelle Ausstattung, ärztliche Versorgung, Seelsorge

(1) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein.
(2) Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung sind zu gewährleisten.
(3) Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der Arrestierten sind sicherzustellen.
(4) Die religiöse Betreuung von Arrestierten stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist. Einer Sicherheitsüberprüfung nach Satz 2 bedarf es in der Regel nicht, wenn die religiöse Betreuung durch eine Person erfolgen soll, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebildet worden ist und innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nicht länger als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte.

§ 35 Hausordnung

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Arrestierten und der strukturierte Tagesablauf aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Abschnitt 13 Aufsicht

§ 36 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.
(3) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden.

Teil 3 Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe

§ 37 Grundsatz

Für den Vollzug des
1.
Freizeit- und Kurzarrests nach § 16 Abs. 2 und 3 JGG,
2.
Nichtbefolgungsarrests nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4 und § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG und nach § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie
3.
Jugendarrests neben Jugendstrafe nach § 16a JGG
gelten die den Vollzug des Dauerarrests betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 38 Freizeit- und Kurzarrest

(1) Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 sind anzubieten, soweit die kurze Dauer des Vollzugs dies zulässt und sinnvoll erscheinen lässt.
(2) Ein Erziehungsplan (§ 8 Abs. 2) wird nicht erstellt, ein Schlussbericht (§ 30) nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ärztliche Untersuchung nur erfolgt, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit bestehen.

§ 39 Nichtbefolgungsarrest

(1) Im Vollzug des Nichtbefolgungsarrests sollen mit den Arrestierten die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten erörtert werden. Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.
(2) In den Fällen des § 98 Abs. 2 OWiG tritt an die Stelle der Auseinandersetzung mit der Straftat nach § 5 Abs. 3 eine Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit.
(3) Der Schlussbericht (§ 30) enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.
(4) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrests in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 38 Anwendung.

§ 40 Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Die Gestaltung des Vollzugs und die Einzelmaßnahmen haben sich zusätzlich an den gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JGG genannten Anordnungsgründen zu orientieren.
(2) Die Bewährungshilfe hält während des Vollzugs Kontakt zu den Arrestierten und wirkt an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen mit, um eine bestmögliche Vorbereitung der Bewährungszeit nach dem Vollzug zu gewährleisten.
(3) In den Fällen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 JGG sind den Arrestierten Kontakte zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.
(4) Für den Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 38 Anwendung.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 41 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich
1.
den § 90 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332),
2.
die Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vollstreckung des Jugendarrests (§ § 4 und 5 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1, 3 und 4).

§ 42 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für den Strafvollzug zuständige Ministerium.

§ 43 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 44 Änderung des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes

Das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-3) wird wie folgt geändert:
(Änderungsanweisungen)

§ 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mainz, den 6. Oktober 2015 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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