Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst (APOJVD-E 2/3) Vom 11. Dezember 2020
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst (APOJVD-E 2/3) Vom 11. Dezember 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst (APOJVD-E 2/3) vom 11. Dezember 2020 | 01.01.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2021 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 01.01.2021 |
Teil 2 - Vorbereitungsdienst | 01.01.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2021 |
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2021 |
§ 4 - Einstellungsbehörde | 01.01.2021 |
§ 5 - Leitung der Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 6 - Antrag auf Einstellung | 01.01.2021 |
§ 7 - Auswahlverfahren | 01.01.2021 |
§ 8 - Beamtenverhältnis, Entlassung | 01.01.2021 |
§ 9 - Dienstbezeichnung | 01.01.2021 |
§ 10 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2021 |
§ 11 - Leistungsbewertung | 01.01.2021 |
§ 12 - Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen | 01.01.2021 |
Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst | 01.01.2021 |
Unterabschnitt 1 - Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 13 - Gliederung | 01.01.2021 |
§ 14 - Organisation, Lernortkooperation | 01.01.2021 |
§ 15 - Fachpraktische Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 16 - Fachtheoretische Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 17 - Beurteilung | 01.01.2021 |
Unterabschnitt 2 - Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 18 - Zweck und Zeitpunkt | 01.01.2021 |
§ 19 - Zulassung zur Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 20 - Prüfungsausschuss | 01.01.2021 |
§ 21 - Mündliche Prüfung | 01.01.2021 |
§ 22 - Bewertung der Prüfungsleistung, Schlussentscheidung | 01.01.2021 |
§ 23 - Zeugnis | 01.01.2021 |
§ 24 - Abbruch der Laufbahnprüfung, Rücktritt, Versäumnis des Prüfungstermins | 01.01.2021 |
§ 25 - Ordnungsverstöße | 01.01.2021 |
§ 26 - Störungen des Prüfungsablaufs | 01.01.2021 |
§ 27 - Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 28 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.01.2021 |
Abschnitt 3 - Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst | 01.01.2021 |
Unterabschnitt 1 - Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 29 - Gliederung | 01.01.2021 |
§ 30 - Organisation | 01.01.2021 |
§ 31 - Einführungspraktikum | 01.01.2021 |
§ 32 - Fachtheoretische Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 33 - Fachpraktische Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 34 - Beurteilung | 01.01.2021 |
Unterabschnitt 2 - Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 35 - Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 36 - Zeugnis | 01.01.2021 |
Abschnitt 4 - Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt | 01.01.2021 |
Unterabschnitt 1 - Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 37 - Gliederung | 01.01.2021 |
§ 38 - Organisation | 01.01.2021 |
§ 39 - Praktische Einführung | 01.01.2021 |
§ 40 - Fachwissenschaftliches Studium | 01.01.2021 |
§ 41 - Fachpraktisches Studium | 01.01.2021 |
§ 42 - Begleitende Lehrveranstaltungen | 01.01.2021 |
§ 43 - Beurteilung | 01.01.2021 |
Unterabschnitt 2 - Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 44 - Laufbahnprüfung | 01.01.2021 |
§ 45 - Zeugnis | 01.01.2021 |
Teil 3 - Ausbildungsqualifizierung | 01.01.2021 |
§ 46 - Zulassung | 01.01.2021 |
§ 47 - Ausbildung | 01.01.2021 |
§ 48 - Prüfung | 01.01.2021 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2021 |
§ 49 - Übergangsbestimmung | 01.01.2021 |
§ 50 - Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel der Ausbildung |
Teil 2 Vorbereitungsdienst | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 4 | Einstellungsbehörde |
§ 5 | Leitung der Ausbildung |
§ 6 | Antrag auf Einstellung |
§ 7 | Auswahlverfahren |
§ 8 | Beamtenverhältnis, Entlassung |
§ 9 | Dienstbezeichnung |
§ 10 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 11 | Leistungsbewertung |
§ 12 | Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen |
Abschnitt 2 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst | |
Unterabschnitt 1 Ausbildung | |
§ 13 | Gliederung |
§ 14 | Organisation, Lernortkooperation |
§ 15 | Fachpraktische Ausbildung |
§ 16 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 17 | Beurteilung |
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung | |
§ 18 | Zweck und Zeitpunkt |
§ 19 | Zulassung zur Laufbahnprüfung |
§ 20 | Prüfungsausschuss |
§ 21 | Mündliche Prüfung |
§ 22 | Bewertung der Prüfungsleistung, Schlussentscheidung |
§ 23 | Zeugnis |
§ 24 | Abbruch der Laufbahnprüfung, Rücktritt, Versäumnis des Prüfungstermins |
§ 25 | Ordnungsverstöße |
§ 26 | Störungen des Prüfungsablaufs |
§ 27 | Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 28 | Einsicht in die Prüfungsakten |
Abschnitt 3 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst | |
Unterabschnitt 1 Ausbildung | |
§ 29 | Gliederung |
§ 30 | Organisation |
§ 31 | Einführungspraktikum |
§ 32 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 33 | Fachpraktische Ausbildung |
§ 34 | Beurteilung |
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung | |
§ 35 | Laufbahnprüfung |
§ 36 | Zeugnis |
Abschnitt 4 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt | |
Unterabschnitt 1 Ausbildung | |
§ 37 | Gliederung |
§ 38 | Organisation |
§ 39 | Praktische Einführung |
§ 40 | Fachwissenschaftliches Studium |
§ 41 | Fachpraktisches Studium |
§ 42 | Begleitende Lehrveranstaltungen |
§ 43 | Beurteilung |
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung | |
§ 44 | Laufbahnprüfung |
§ 45 | Zeugnis |
Teil 3 Ausbildungsqualifizierung | |
§ 46 | Zulassung |
§ 47 | Ausbildung |
§ 48 | Prüfung |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 49 | Übergangsbestimmung |
§ 50 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 613), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben im Laufbahnzweig des zweiten oder dritten Einstiegsamtes der Laufbahn Justiz und Justizvollzug selbstständig wahrzunehmen.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst und im Verwaltungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
am Einstellungstag mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt ist,
3.
als Bildungsvoraussetzung über
a)
einen qualifizierten Sekundarabschluss I oder
b)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verfügt,
4.
durch ein Auswahlverfahren nach § 7 als geeignet befunden wird,
5.
und, soweit der Zugang zum Laufbahnzweig des allgemeinen Justizvollzugsdienstes angestrebt wird, den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst genügt.
Die Altersgrenze des Satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
am Einstellungstag mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt ist,
3.
als Bildungsvoraussetzung die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und
4.
durch ein Auswahlverfahren nach § 7 als geeignet befunden wird.
§ 4 Einstellungsbehörde
(1) Einstellungsbehörde für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt ist die entsprechende Justizvollzugseinrichtung, vertreten durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter.
(2) Einstellungsbehörde für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ist das fachlich zuständige Ministerium.
§ 5 Leitung der Ausbildung
Das fachlich zuständige Ministerium leitet und überwacht die Ausbildung.
§ 6 Antrag auf Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Einstellungsbehörde, im Falle des § 4 Abs. 1 an die Einstellungsbehörde, bei der die Einstellung gewünscht wird, zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein vollständiger, tabellarischer Lebenslauf,
2.
die Zeugnisse über die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Bildungsvoraussetzung und
3.
gegebenenfalls Nachweise über sonstige Schul- und Berufsausbildungen sowie bisherige berufliche Beschäftigungen.
(2) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
2.
eine Erklärung zur Verfassungstreue,
3.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt und
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird und
4.
ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausübung gibt,
vorzulegen sowie
5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
Minderjährige haben zusätzlich auf Anforderung
1.
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und
2.
die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen.
(4) Hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage amtlich beglaubigter Kopien.
(5) Wer bereits im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Ministeriums beschäftigt ist, reicht den Antrag auf dem Dienstweg ein; auf die Unterlagen in den Personalakten kann Bezug genommen werden.
§ 7 Auswahlverfahren
(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst haben sich die Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren zu unterziehen.
(2) Durch das Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die persönliche und psychische Eignung für das zweite oder das dritte Einstiegsamt besitzt.
(3) Für das zweite Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst wird im Auswahlverfahren zusätzlich die erforderliche körperliche Eignung festgestellt.
§ 8 Beamtenverhältnis, Entlassung
(1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen:
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch unter Beachtung des § 10 Abs. 4 nicht erreicht wird, oder
2.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.
Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 9 Dienstbezeichnung
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
1.
zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizvollzugsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizvollzugsobersekretäranwärterin“ oder „Justizvollzugsobersekretäranwärter“,
2.
zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des Verwaltungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,
3.
zum dritten Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizvollzugsdienstes umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel achtzehn Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des Verwaltungsdienstes umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel zwei Jahre.
(3) Der Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt umfasst die Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung und dauert in der Regel drei Jahre.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
das Ziel der Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht oder
2.
wegen Dienstunfähigkeit, Beurlaubung oder sonstiger zwingender persönlicher Umstände gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen oder sich diesem in ausreichendem Maße zu widmen.
(5) Die Entscheidungen über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 4 trifft die Einstellungsbehörde.
(6) Bei Verlängerung oder Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts nach Absatz 4 ist der weitere Ausbildungsverlauf durch die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde gesondert zu regeln.
(7) Fehlzeiten, insbesondere Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten, werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht gefährden; gegebenenfalls sind Fehlzeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen.
(8) Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten.
(9) Zeiten einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbVO) vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung förderlich sind, können bis zur Dauer von neun Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht gefährdet werden.
§ 11 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizvollzugsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnprüfung (§ 21) sind wie folgt zu bewerten:
mit Auszeichnung bestanden | = | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; |
bestanden | = | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht; |
nicht bestanden | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht. |
(2) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs Verwaltungsdienst und für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (15 bis 14 Punkte); |
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (13 bis 11 Punkte); |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (10 bis 8 Punkte); |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (7 bis 5 Punkte); |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (4 bis 2 Punkte); |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (1 bis 0 Punkte). |
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(3) Für die Bewertung der Leistungen nach Absatz 2 sind die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Laufbahnprüfung nach einem System von Punktzahlen zu bewerten.
§ 12 Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) In der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Ausgleichmaßnahmen). Dabei ist die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber verglichen werden können. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder sonst Beeinträchtigten, die die Ausbildung und die Laufbahnprüfung ableisten, kann der vorgenannte Nachteilsausgleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Über den Antrag in Bezug auf die fachtheoretische Ausbildung und Laufbahnprüfung entscheidet die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich, in Bezug auf die fachpraktische Ausbildung entscheidet die Einstellungsbehörde.
Abschnitt 2 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst
Unterabschnitt 1 Ausbildung
§ 13 Gliederung
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
praktische Einführung (mindestens 1 Monat),
2.
fachtheoretische Ausbildung (mindestens 6 Monate),
3.
fachpraktische Ausbildung im Vollzug (mindestens 7 Monate).
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll in drei Modulen von jeweils mindestens zwei Monaten, die fachpraktische Ausbildung in zwei Modulen durchgeführt werden. Nur Ausbildungsabschnitte im Umfang von mindestens vier Wochen sind als Module zu bezeichnen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann aus wichtigen Gründen die Aufteilung nach Absatz 1 für einzelne Ausbildungsabschnitte und Module ändern.
§ 14 Organisation, Lernortkooperation
(1) Die Jugendstrafanstalten, Justizvollzugsanstalten und die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich sind Ausbildungsbehörden. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden sind die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter.
(2) Verantwortlich für die praktischen Ausbildungsabschnitte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der jeweiligen Jugendstrafanstalt oder Justizvollzugsanstalt, für die fachtheoretische Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann einen oder mehrere Bedienstete mit der Organisation der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter beauftragen (Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren). Mit der Durchführung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sollen Bedienstete betraut werden, die ihrer Persönlichkeit nach hierzu geeignet sind und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzen.
(4) Für die Lernortkooperation können sich die Ausbildungsbehörden sowie das fachlich zuständige Ministerium elektronisch vernetzen. Die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich kann hierfür die erforderlichen Grundlagen schaffen und die übrigen Ausbildungsbehörden in das Netzwerk einbeziehen.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter können in die Lernortkooperation eingebunden und in Lerngruppen organisiert werden.
(6) Die Ausbildung ist in Lernfeldern organisiert. Der Katalog der Lernfelder und Lernsituationen wird von der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums festgelegt. Die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die Inhalte vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Laufbahnzweig des allgemeinen Justizvollzugsdienstes erforderlich sind, und zwar in den Lernfeldern:
1.
Die Rolle der Justizbediensteten und die Arbeit im Vollzug,
2.
Die Tätigkeit auf der Abteilung,
3.
Die Arbeit/Tätigkeit an der Schnittstelle zur Öffentlichkeit,
4.
Die Versorgung der Gefangenen,
5.
Die Behandlung und Betreuung der Gefangenen,
6.
Die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugseinrichtungen,
7.
Kommunikation und Umgang.
(7) Die Anwärterinnen und Anwärter führen nach der praktischen Einführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) fortlaufend ein Lernjournal. Darin ist zu vermerken, mit welchen Ausbildungsinhalten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen befasst waren. Das Lernjournal ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter regelmäßig sowie beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abzuzeichnen.
(8) In den Modulen der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist der Lernerfolg durch praktische und theoretische Lernerfolgskontrollen festzustellen. Themenbereiche können dabei zusammengefasst werden. Lernerfolgskontrollen können bei mangelhafter Leistung wiederholt werden.
§ 15 Fachpraktische Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei ihrer Einstellungsbehörde praktisch eingeführt und bei mindestens einer Jugendstrafanstalt oder Justizvollzugsanstalt fachpraktisch ausgebildet.
(2) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben im jeweiligen Laufbahnzweig selbstständig zu erledigen.
(3) Die fachpraktische Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3) umfasst alle Geschäfte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes in Justizvollzugseinrichtungen einschließlich des aufgabenorientierten Einsatzes der Informationstechnik.
(4) Durch vielseitige praktische Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf der Grundlage des hierfür erforderlichen psychologischen und pädagogischen Grundwissens Kenntnisse und Erfahrungen für einen am Vollzugsziel orientierten Umgang mit den Gefangenen gewinnen.
(5) Bei der Zuteilung der einzelnen Tätigkeiten ist darauf zu achten, dass dadurch die Ausbildung gefördert wird. In der Regel sollen die Anwärterinnen und Anwärter dabei unter Anleitung tätig werden. Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung kann erfolgen, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels förderlich ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(6) Die Ausbildung ist durch Unterricht, Übungen und Arbeitsaufträge der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich zu ergänzen. In den Übungen werden praktische Fälle aus den einzelnen Arbeitsgebieten der Anwärterinnen und Anwärter mündlich erörtert. Die für die Erfüllung der Arbeitsaufträge der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich notwendigen Voraussetzungen sind von der Ausbildungsbehörde, bei der die fachpraktische Ausbildung stattfindet, zu schaffen.
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Der fachtheoretische Lehrgang (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) soll den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Tätigkeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst in einer Justizvollzugseinrichtung notwendigen theoretischen Kenntnisse sowie die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten vermitteln.
(2) Der fachtheoretische Lehrgang (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) wird in der Regel in der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich durchgeführt. Ergänzend kann Unterricht standortungebunden in Form elektronischer Wissensvermittlung durchgeführt werden.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen während der fachtheoretischen Ausbildung, unbeschadet der Zuständigkeit ihrer Dienstvorgesetzten, der Aufsicht der Leitung der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich.
(4) Der Unterricht soll je Unterrichtstag nur so viele Stunden umfassen, dass der Anwärterin oder dem Anwärter hinreichend Zeit bleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten, das Wissen zu erweitern und zu vertiefen. Hierzu können Lerngruppen eingerichtet werden.
§ 17 Beurteilung
(1) Die Bediensteten der Ausbildungsbehörden, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen wurden, haben im Rahmen ihrer gewonnenen Kenntnisse eine Leistungsbewertung über die Persönlichkeit, das dienstliche Verhalten, die allgemeine Befähigung, Kenntnisse, die Arbeit mit dem Lernjournal und den Stand der Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters abzugeben.
(2) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind gemäß der Leistungsbewertung nach § 11 Abs. 1 in einem Beurteilungsbogen zu dokumentieren. Die zu beurteilenden Leistungen werden von der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums festgelegt.
(3) Zum Abschluss eines Moduls sind die Leistungen von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu einer Gesamtbewertung zusammenzuführen und entsprechend § 11 Abs. 1 zu bewerten.
(4) Wird ein Modul mit „nicht bestanden“ bewertet, legt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest, welche Leistungen die Anwärterin oder der Anwärter nachträglich zu erbringen hat, damit die Gesamtleistung als „bestanden“ bewertet werden kann und bestimmt den hierfür gewährten Zeitrahmen. Die Entscheidung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern.
(5) Mit Ausnahme von Absatz 4 sind alle Bewertungen der Anwärterin oder dem Anwärter in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben und auf Nachfrage zu erörtern.
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
§ 18 Zweck und Zeitpunkt
(1) Durch das erfolgreiche Ableisten der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im allgemeinen Justizvollzugsdienst erworben. Sie dient der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 2) erreicht ist.
(2) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden wurde.
(3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(4) Vertreterinnen und Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums können bei der Laufbahnprüfung, der Beratung sowie bei der Schlussentscheidung anwesend sein.
§ 19 Zulassung zur Laufbahnprüfung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen hat und die Leistungen der einzelnen Module mit „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet worden sind.
(2) Wer zur Laufbahnprüfung nicht zugelassen wird, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich kann der Leiterin oder dem Leiter der Einstellungsbehörde eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vorschlagen.
§ 20 Prüfungsausschuss
(1) Das fachlich zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Mehrmalige Bestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt; sie kann in besonderen Fällen über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu einer Dauer von drei Jahren verlängert werden.
(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(3) Die Leitung der Justizvollzugschule Rheinland-Pfalz in Wittlich bestimmt aus dem Kreis der bestellten Prüferinnen und Prüfer die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungsausschüsse der Laufbahnprüfung, denen auch die Aufgaben nach § 22 obliegen.
(4) Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds. Ein Mitglied jedes Prüfungsausschusses soll dem dritten Einstiegsamt angehören.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums; in ihren Prüfungsentscheidungen sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Den Termin für die mündliche Prüfung bestimmt das fachlich zuständige Ministerium auf Vorschlag der Leitung der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich.
(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle in § 14 Abs. 6 aufgeführten Lernfelder erstrecken.
(3) Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Kleingruppen mit nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärtern gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die mündliche Prüfung soll so lange dauern, dass für jede Anwärterin und jeden Anwärter fünfzehn Minuten nicht unterschritten und 45 Minuten nicht überschritten werden. Sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Vollzugsbediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, deren Laufbahnprüfung noch bevorsteht, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. Auf die Belange der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter ist Rücksicht zu nehmen.
(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festzuhalten ist:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der Anwärterinnen und Anwärter,
4.
die Gegenstände und die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
5.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung.
(7) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer zu unterschreiben.
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistung, Schlussentscheidung
(1) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Der Prüfungsausschuss bildet aus den Leistungsbewertungen
1.
der fachtheoretischen Module,
2.
der fachpraktischen Module,
3.
und der Laufbahnprüfung (Prüfungsergebnis)
das Gesamtergebnis.
(2) Das Gesamtergebnis wird wie folgt ermittelt und bewertet:
1.
Wird die mündliche Prüfung mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und werden vier der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder wird die mündliche Prüfung mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und werden fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet, entspricht dies dem Ergebnis
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
2.
Wird die mündliche Prüfung mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und werden drei der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder wird die mündliche Prüfung mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und werden vier der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet, entspricht dies dem Ergebnis
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. |
3.
Wird die mündliche Prüfung mit „sehr gut“ oder „gut“ beurteilt und wird eines der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder wird die mündliche Prüfung mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und werden zwei der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet oder wird die mündliche Prüfung mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und werden drei der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet, entspricht dies dem Ergebnis
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
4.
Wird die mündliche Prüfung mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und werden alle Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung mit „bestanden“ bewertet oder wird die mündliche Prüfung mit „befriedigend“ oder „ausreichend“ beurteilt und wird eines der fünf Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet, entspricht dies dem Ergebnis
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
5.
Wird die mündliche Prüfung mit „mangelhaft“ beurteilt und werden alle Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung mit mindestens „bestanden“ bewertet, entspricht dies dem Ergebnis
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
6.
Wird die mündliche Prüfung mit „ungenügend“ beurteilt und werden alle Module aus der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung mit mindestens „bestanden“ bewertet, entspricht dies dem Ergebnis
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter mindestens die Leistungsbewertung „ausreichend“ erreicht hat; anderenfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(4) Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss eine Wiederholung der mündlichen Prüfung vorschlagen. Hierfür muss die Laufbahnprüfung mit „mangelhaft“ bewertet worden sein.
(5) Die der Gesamtnote zugrunde liegenden Ergebnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sofern die Anwärterin oder der Anwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen will, werden die Bedingungen, unter denen sie oder er die Wiederholungsprüfung ablegen kann, schriftlich mitgeteilt (§ 27 Abs. 2).
(6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Geprüften die Bewertungen der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung (Gesamtbewertung) mit.
§ 23 Zeugnis
Das fachlich zuständige Ministerium erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird schriftlich bestätigt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies verlangt.
§ 24 Abbruch der Laufbahnprüfung, Rücktritt, Versäumnis des Prüfungstermins
(1) Durch das Erscheinen zur Laufbahnprüfung gibt die Anwärterin oder der Anwärter zu erkennen, dass sie oder er sich in der Lage fühlt, die mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Tritt die Anwärterin oder der Anwärter nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so erfolgt bei genügender Entschuldigung die Ladung zu einem neuen Termin; anderenfalls gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
§ 25 Ordnungsverstöße
(1) Wird versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet werden.
(2) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung entsprechend berichtigt oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Prüfungsausschuss.
§ 26 Störungen des Prüfungsablaufs
Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung vorzubringen. Beeinträchtigungen der Laufbahnprüfung durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich, spätestens gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann das fachlich zuständige Ministerium anordnen, dass alle oder einzelne Anwärterinnen und Anwärter die betreffende Prüfungsleistung wiederholen.
§ 27 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters endet mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die Laufbahnprüfung besteht.
(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden.
(3) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes bestimmt, falls die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist, die Leitung der Einstellungsbehörde in Absprache mit der Leitung der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich.
(4) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, endet am Tage der Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
Auf Antrag können Geprüfte innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ihre Prüfungsakten bei der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich einsehen.
Abschnitt 3 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst
Unterabschnitt 1 Ausbildung
§ 29 Gliederung
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Ausbildungszeiten. Die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden bei den Justizvollzugsbehörden, die fachtheoretischen Ausbildungszeiten bei dem H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden abgeleistet.
(2) Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Einführungspraktikum | 1 Monat, |
2. fachtheoretische Ausbildung I | 3 Monate, |
3. fachpraktische Ausbildung | 15 Monate, |
4. fachtheoretische Ausbildung II | 5 Monate. |
(3) Die Leiterin oder der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden legt die Reihenfolge der Unterabschnitte der fachpraktischen Ausbildung für den jeweiligen Lehrgang fest.
(4) Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsmethoden werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen S. 504) in der jeweils geltenden Fassung und der von dem Hessischen Staatsministerium der Justiz genehmigten Lehr- und Stoffpläne in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Das Selbststudium und die Befähigung zur eigenständigen Weiterarbeit sind zu fördern.
§ 30 Organisation
(1) Das fachlich zuständige Ministerium leitet die fachpraktische Ausbildung und regelt im Benehmen mit dem H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden den Verlauf der fachpraktischen Ausbildung.
(2) Für das Einführungspraktikum und für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen ist die Einstellungsbehörde verantwortlich.
§ 31 Einführungspraktikum
(1) Das Einführungspraktikum soll einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten des jeweiligen Laufbahnzweigs, in den Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben aller im Justizvollzug Tätigen geben sowie einen Überblick über die für den Justizvollzug maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
(2) Das Einführungspraktikum kann im Falle einer förderlichen Tätigkeit als Beschäftigte oder Beschäftigter im Justizvollzug entfallen.
§ 32 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung im Laufbahnzweig des Verwaltungsdienstes soll den Anwärterinnen und Anwärtern durch anwendungsbezogene Lehre die zur Erfüllung der Aufgaben des Laufbahnzweigs erforderlichen Kenntnisse vermitteln, insbesondere Kenntnisse in den Themenfeldern:
1.
Geschichtliche Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzugs,
2.
Staats- und Verfassungsrecht,
3.
Zivil- und Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Gerichtsverfassungsrecht,
4.
Beamten- und Tarifrecht,
5.
Verwaltungsrecht,
6.
Anstaltsorganisation,
7.
Betriebswirtschaftslehre und Haushaltsrecht,
8.
Vertrags- und Vergaberecht,
9.
Arbeits- und Versorgungswesen im Justizvollzug,
10.
Vollstreckungsrecht (einschließlich Strafzeitberechnung, Aufnahme- und Entlassungsverfahren, Einweisungsverfahren),
11.
Vollzugsrecht (einschließlich Vollzugsplanung),
12.
Psychologie,
13.
Kriminologie,
14.
Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug,
15.
Sport und Gesundheitsförderung.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
§ 33 Fachpraktische Ausbildung
(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben im jeweiligen Laufbahnzweig selbstständig zu erledigen.
(2) In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen, Hausarbeiten oder Referate festzustellen. Diese sind zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel zu besprechen.
(3) Für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Die Ausbildungsnachweise, Beurteilungsbeiträge nach § 34 Abs. 1, Klausuren, Hausarbeiten und Referate nach Absatz 2 sind nach Abschluss der Ausbildung der Ausbildungsbehörde zum Ausbildungsheft zu übersenden.
(4) In der fachpraktischen Ausbildung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben nur betraut werden, wenn der Ausbildungsstand dies zulässt, es der Ausbildung förderlich und ausreichende Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(5) Die fachpraktische Ausbildung beinhaltet die Abschnitte:
1.
drei Monate Vollzugsgeschäftsstelle in einer Justizvollzugsanstalt,
2.
ein Monat Vollzugsabteilung in einer Justizvollzugsanstalt,
3.
zwei Monate Verwaltungsabteilung Arbeitsverwaltung,
4.
vier Monate Verwaltungsabteilung Wirtschaftsverwaltung,
5.
zwei Monate Verwaltungsabteilung Personalverwaltung und Organisation,
6.
zwei Monate Verwaltungsabteilung Bau- und Grundstücksangelegenheiten,
7.
ein Monat Verwaltungsabteilung Sicherheit.
§ 34 Beurteilung
(1) Für die in den Abschnitten der fachpraktischen Ausbildung nach § 33 Abs. 5 gezeigten Leistungen ist jeweils ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen.
(2) Die Beurteilungsbeiträge sind von der Leiterin oder dem Leiter der Einstellungsbehörde oder einer hiermit beauftragten Person zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und dem H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden zu übersenden.
(3) Am Ende der fachpraktischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden eine Gesamtbeurteilung über die in der fachpraktischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(4) Jeweils am Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte erstellt das H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden einen Beurteilungsbeitrag über die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu bilden. Die Beurteilungen sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(5) Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung erstellt die Leiterin oder der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - in Wiesbaden eine Gesamtbeurteilung über die in der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten Leistungen. Gleichzeitig ist eine Gesamtnote für die fachtheoretische Ausbildung zu bilden. Die Gesamtbeurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(6) Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilungen werden nach den durch die oberste Dienstbehörde des Landes Hessen vorgegebenen Mustern erstellt.
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
§ 35 Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen S. 504) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt.
§ 36 Zeugnis
Das fachlich zuständige Ministerium erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird schriftlich bestätigt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies verlangt.
Abschnitt 4 Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt
Unterabschnitt 1 Ausbildung
§ 37 Gliederung
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel im Studiengang Strafvollzug abgeleistet. Die fachpraktischen Studienzeiten finden an mindestens zwei verschiedenen Justizvollzugseinrichtungen statt.
(2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. praktische Einführung | 1 Monat, |
2. fachwissenschaftliches Studium I | 8 Monate, |
3. fachpraktisches Studium I | 8 Monate, |
4. fachwissenschaftliches Studium II | 7 Monate, |
5. fachpraktisches Studium II | 9 Monate, |
6. fachwissenschaftliches Studium III | 3 Monate. |
(3) Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsmethoden werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel und die Studienpläne des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Das Selbststudium und die Befähigung zur eigenständigen Weiterarbeit sind zu fördern.
§ 38 Organisation
(1) Das fachlich zuständige Ministerium leitet das fachpraktische Studium, bestimmt die Justizvollzugseinrichtungen, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden, und regelt im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die Verantwortlichkeit der Leitung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel für das fachwissenschaftliche Studium bleibt unberührt.
(2) Für die praktische Einführung und das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Leitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugseinrichtung verantwortlich.
(3) Die ausbildungsleitende Justizvollzugseinrichtung erstellt einen den Einzelfall betreffenden Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen vorgesehenen Zeitpunkte und die Ausbilderinnen und Ausbilder bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen; die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel erhält eine Kopie des Studienverlaufsplans.
(4) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können. Sie unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter nach Maßgabe des Studienverlaufsplans und leiten sie an.
§ 39 Praktische Einführung
(1) Die praktische Einführung umfasst Einblicke in alle Geschäfte einer Diplom-Verwaltungswirtin (FH) in einer Justizvollzugseinrichtung und eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) in einer Justizvollzugseinrichtung, die Gesamtorganisation einer Justizvollzugseinrichtung und in die Aufgaben der übrigen in der Justizvollzugseinrichtung tätigen Berufsgruppen, insbesondere des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes.
(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
§ 40 Fachwissenschaftliches Studium
(1) Die fachwissenschaftlichen Studien I, II und III (fachwissenschaftliches Studium) sollen den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2) durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der künftigen Aufgaben einer Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder eines Diplom-Verwaltungswirtes (FH) bei Justizvollzugseinrichtungen erforderlich sind, und zwar
1.
in den Fächern
a)
Betriebswirtschaftslehre,
b)
Haushaltsrecht,
c)
Kriminologie,
d)
Personalführung,
e)
Psychologie,
f)
Staats- und Verwaltungsrecht,
g)
Straf- und Strafprozessrecht,
h)
Vollzugsrecht,
i)
Vollzugsverwaltung und
j)
Zivilrecht sowie
2.
in den fachübergreifenden Studienobjekten
a)
ausländische/fremdethnische Straffällige,
b)
Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
c)
jugendliche Straffällige,
d)
Lockerungen und offener Vollzug,
e)
Organisation,
f)
Rechtsschutz,
g)
Sicherheitsorganisation in Justizvollzugseinrichtungen,
h)
Suchtmittelmissbrauch, -abhängigkeit und
i)
Vollzugsplanung.
Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter wecken sowie die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Medientechnik vermitteln.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Klausuren) an. Ihnen können Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert.
§ 41 Fachpraktisches Studium
(1) In den fachpraktischen Studien I und II (fachpraktisches Studium) sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) bei Justizvollzugseinrichtungen selbstständig zu erledigen.
(2) Das fachpraktische Studium I umfasst den Ausbildungsgegenstand Verwaltung, insbesondere die Bereiche Versorgung, Haushalt/Rechnungswesen, Arbeits- und Bauverwaltung (21 Wochen).
(3) Das fachpraktische Studium II umfasst die Ausbildungsgegenstände:
1.
Vollzugsabteilung, insbesondere die Bereiche Vollzugsplanung, Lockerungen, Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen sowie Bearbeitung besonderer - sicherheitsrelevanter - Vorkommnisse (17 Wochen) und
2.
Personalführung (10 Wochen).
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung nach den Absätzen 2 und 3 sind, und verschiedene Organisationsstrukturen und Vollzugsarten kennenlernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Einrichtungen für den Vollzug von Untersuchungshaft vorzusehen. Die Ausbildung ist - soweit möglich - mit konkreten Anlässen der täglichen Aufgabenerledigung zu verbinden. So frühzeitig und so weitgehend wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Anwärterinnen und Anwärtern Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen, die Ausbilderinnen und Ausbilder zu entlasten, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Anwärterinnen und Anwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 37 Abs. 2 vorgegebenen Studienabschnitte, im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.
§ 42 Begleitende Lehrveranstaltungen
(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die begleitenden Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel zentral an der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich oder an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel durchgeführt. Einschließlich der im Rahmen der begleitenden Lehrveranstaltungen zu fertigenden Aufsichtsarbeiten sind etwa 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne.
(3) Die Lehrkräfte, die die begleitenden Lehrveranstaltungen durchführen, bestimmt die Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich oder die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(4) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.
§ 43 Beurteilung
(1) Alle Ausbildenden, denen Anwärterinnen und Anwärter zur fachpraktischen Ausbildung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche überwiesen sind, haben sich jeweils in einem Beurteilungsbeitrag zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit der betreffenden Anwärterin oder des betreffenden Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen. Die Leitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugseinrichtung gibt nach Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung entsprechend Satz 1 ab.
(2) Alle Lehrkräfte, die Anwärterinnen und Anwärter in den begleitenden Lehrveranstaltungen unterrichten, haben sich jeweils in einem Beurteilungsbeitrag zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit der betreffenden Anwärterin oder des betreffenden Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen. Die Leitung der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in Wittlich oder die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel gibt nach Beendigung der begleitenden Lehrveranstaltungen eine Beurteilung entsprechend Satz 1 ab.
(3) Abweichend von § 11 sind während des fachwissenschaftlichen Studiums die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
(4) Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel bestimmt sich nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung.
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
§ 44 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.
(2) In der Schlussentscheidung nach § 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung ist der ermittelte Punktwert für die Gesamtnote in eine Note nach § 11 Abs. 2 umzurechnen, wobei ein Punktwert zwischen 10,25 und 13,99 der Note „gut“ und ein Punktwert zwischen 6,50 und 10,24 der Note „befriedigend“ entspricht.
§ 45 Zeugnis
Das fachlich zuständige Ministerium erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird schriftlich bestätigt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies unverzüglich verlangt.
Teil 3 Ausbildungsqualifizierung
§ 46 Zulassung
(1) Beamtinnen und Beamte des zweiten Einstiegsamtes, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für den Zugang zum dritten Einstiegsamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, können zur Ausbildungsqualifizierung (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG, § 28 LbVO) für die dem dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug nachfolgenden Beförderungsämter zugelassen werden, wenn sie sich in einer dreijährigen Dienstzeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst oder im Verwaltungsdienst bewährt haben.
(2) Die §§ 2 und 4 Abs. 2 sowie § 6 gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Beamtin oder des Beamten werden durch die Zulassung nicht berührt.
§ 47 Ausbildung
(1) Die Beamtin oder der Beamte wird für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ausgebildet. Die Ausbildung entspricht dem Vorbereitungsdienst. § 10 Abs. 3 bis 9 und die §§ 11 und 37 bis 43 gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde unverzüglich dem fachlich zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet nach Anhörung der Beamtin oder des Beamten, ob die Ausbildung abgebrochen wird; in diesem Fall tritt die Beamtin oder der Beamte in die frühere Beschäftigung zurück.
§ 48 Prüfung
(1) Nach erfolgreicher Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 44 und 45 gelten entsprechend.
(2) Wer die Einführungszeit abgebrochen, die Prüfung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt nach Absatz 1 endgültig nicht bestanden oder auf eine Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück.
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 Übergangsbestimmung
Wer den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat, wird nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst vom 26. Juli 2013 (GVBl. S. 322, BS 315-6) ausgebildet und geprüft.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 49, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum zweiten und dritten Einstiegsamt im Justizvollzugsdienst vom 26. Juli 2013 (GVBl. S. 322, BS 315-6) außer Kraft.
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