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Ausbildungsordnung für Notarassessoren Vom 5. März 1963

Ausbildungsordnung für Notarassessoren Vom 5. März 1963
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2020 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungsordnung für Notarassessoren vom 5. März 196301.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Ziel des Anwärterdienstes01.10.2001
§ 2 - Durchführung und Inhalt der Ausbildung01.10.2001
§ 3 - Beurteilungen01.10.2001
§ 4 - Eignungsbericht01.10.2001
§ 5 - Berücksichtigung von Tätigkeiten während des Anwärterdienstes13.02.2021
§ 6 - Dienstunfähigkeit01.10.2001
§ 7 - Urlaub01.12.2018
§ 8 - Teilzeitbeschäftigung01.12.2018
§ 9 - In-Kraft-Treten01.12.2018
Aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der Bundesnotarordnung vom 21. Dezember 1961 (GVBl. S. 268) wird verordnet:

§ 1 Ziel des Anwärterdienstes

Der Anwärterdienst soll den Notarassessor mit den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit, insbesondere mit den Formerfordernissen der Beurkundung, vertraut machen und ihm Gelegenheit geben, Erfahrungen im notariellen Rechtsverkehr zu sammeln und die notwendigen Kenntnisse des Berufsrechts zu erwerben.

§ 2 Durchführung und Inhalt der Ausbildung

(1) Während des Anwärterdienstes soll der Notarassessor nach Möglichkeit mindestens zwei Notaren überwiesen werden.
(2) Der Notarassessor ist mit allen bei der Amtstätigkeit eines Notars vorkommenden Geschäften zu befassen. Er ist insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung von Beurkundungen zu beteiligen und mit der Fertigung von Urkundsentwürfen zu beauftragen. Er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher, Verzeichnisse und Akten des Notars unterwiesen werden. Die in den §§ 23 und 24 BNotO bezeichneten Geschäfte können dem Notarassessor zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(3) Der Notarassessor hat die ihm übertragenen Dienstgeschäfte nach Weisung des ausbildenden Notars gewissenhaft auszuführen.

§ 3 Beurteilungen

(1) Der Notarassessor ist durch den ausbildenden Notar zu beurteilen
a)
einen Monat vor dem Ende des ersten Anwärterdienstjahres,
b)
bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts (§ 2 Abs. 1),
c)
auf Anfordern der Aufsichtsbehörden und der Notarkammer.
(2) Die Beurteilung soll die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars erkennen lassen und sich erstrecken auf
a)
körperliche Verfassung und Gesundheitszustand,
b)
geistige Anlagen und Fähigkeiten,
c)
charakterliche Anlagen,
d)
Fach- und Allgemeinwissen,
e)
Bildungsstreben,
f)
Leistungen,
g)
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse,
h)
dienstliches und außerdienstliches Verhalten, insbesondere Verhalten im Umgang mit dem Publikum.
Eignung und Leistung des Notarassessors werden in einer Gesamtbeurteilung zusammenfassend gewürdigt. Die Gesamtbeurteilung schließt mit einer der folgenden Bewertungen:
"gut geeignet",
"geeignet",
"noch nicht geeignet" oder
"nicht geeignet".
(3) Der ausbildende Notar übersendet die Beurteilung in dreifacher Ausfertigung der Notarkammer, die je eine Ausfertigung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Präsidenten des Landgerichts weiterleitet.
(4) Der Notarassessor ist von dem Präsidenten der Notarkammer zu hören, wenn seine Leistungen mit der Bewertung "noch nicht geeignet" oder "nicht geeignet" bewertet worden sind.

§ 4 Eignungsbericht

Nach Ablauf des ersten Anwärterdienstjahres berichtet der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz nach Anhörung der Notarkammer über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars. Dem Bericht sind die Beurteilung durch den ausbildenden Notar und die Stellungnahme der Notarkammer beizufügen.

§ 5 Berücksichtigung von Tätigkeiten während des Anwärterdienstes

(1) Zeiten, in denen der Notarassessor in den Standesorganisationen einschließlich der Verwaltung der Notarkasse oder im Einvernehmen mit der Notarkammer außerhalb von anrechenbaren Zeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 189, BS 33-12) in der jeweils geltenden Fassung als Vertreter eines Notars oder als Notariatsverwalter tätig war, werden in vollem Umfang bei der Dauer des Anwärterdienstes berücksichtigt.
(2) Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Notarassessor im Einvernehmen mit der Notarkammer bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes dient.

§ 6 Dienstunfähigkeit

(1) Der Notarassessor hat den Eintritt der Dienstunfähigkeit dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Ist der Notarassessor keinem Notar zur Ausbildung überwiesen (§ 5), so unterrichtet er die Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit.
(2) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer berichtet der ausbildende Notar der Notarkammer. Er zeigt ihr auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes durch den Notarassessor an.
(3) Die Notarkammer kann von dem Notarassessor die Vorlage eines ärztlichen oder, wenn dies erforderlich erscheint, eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit werden bis zu dreißig Tagen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Notarkammer.

§ 7 Urlaub

(1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub wie ein Richter auf Probe. Der Erholungsurlaub wird auf den Anwärterdienst angerechnet. Urlaubsgesuche sind über den ausbildenden Notar an den Präsidenten der Notarkammer zu richten.
(2) Für Notarassessorinnen gilt die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Der Notarassessor hat Anspruch auf Elternzeit wie ein Richter auf Probe nach Maßgabe der §§ 19 a bis 19 d der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung. Der Antrag ist über den ausbildenden Notar an den Präsidenten der Notarkammer zu richten, der im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts entscheidet.
(4) Der Präsident der Notarkammer kann dem Notarassessor auch aus anderem Anlass Urlaub gewähren. Dieser Urlaub wird bis zu zwei Wochen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Notarkammer. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Teilzeitbeschäftigung

(1) Soweit wesentliche dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann dem Notarassessor auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden, wenn er ein Kind unter 18 Jahren, ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Über den Antrag entscheidet der Präsident der Notarkammer. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit oder vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung gestellt werden.
(3) Der Präsident der Notarkammer kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit wesentliche dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare sowie der Verwaltung freier Notarstellen dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Eine Teilzeitbeschäftigung wird im Umfang der verminderten regelmäßig geleisteten Arbeitszeit als Dienstzeit angerechnet, soweit nicht der Notarassessor einen dreijährigen Anwärterdienst, sei es in Vollzeit oder in der entsprechend der verminderten Arbeitszeit angerechneten Teilzeit, abgeleistet hat. Im Übrigen wird sie in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet, soweit die Anrechnungshöchstgrenze gemäß § 1 Abs. 3 der Landesverordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung nicht bereits erreicht ist.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Angelegenheiten der Notarkasse (§ 113 BNotO).

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1963 in Kraft.
Der Minister der Justiz
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