Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden Vom 17. September 2007
Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden Vom 17. September 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2012 (GVBl. S. 449) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden vom 17. September 2007 | 27.09.2007 |
Eingangsformel | 27.09.2007 |
§ 1 - Behördenorganisation | 27.09.2007 |
§ 2 - Sitz und Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales | 27.09.2007 |
§ 2a - Versorgung nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz | 31.12.2012 |
§ 3 - Widerspruchsbehörde | 27.09.2007 |
§ 4 - Aufhebung bisherigen Rechts | 27.09.2007 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2012 |
Aufgrund des § 7 a des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in Verbindung mit § 219 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird verordnet:
§ 1 Behördenorganisation
Die Aufgaben des Landesamtes für Versorgung und Soziales werden vom Regierungspräsidium Gießen wahrgenommen. Ihm sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales nachgeordnet.
§ 2 Sitz und Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für
1.
die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwald-Kreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt,
2.
den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main,
3.
die Landkreise Fulda und Hersfeld-Rotenburg und den Main-Kinzig-Kreis in Fulda,
4.
die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen,
5.
die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel,
6.
den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden.
§ 2a Versorgung nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz
(1) Zuständig für die Versorgung von Kriegsopfern und Hinterbliebenen im Inland nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391), ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen.
(2) Zuständig für die Versorgung nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda.
(3) Die Zuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für Angelegenheiten nach dem sonstigen sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht bleiben unberührt.
§ 3 Widerspruchsbehörde
In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales Widerspruchsbehörde.
§ 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Anordnung über den Sitz und die Zuständigkeitsbezirke der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung vom 14. September 1994 (StAnz. S. 2840), geändert durch Anordnung vom 20. November 2002 (StAnz. S. 4588), wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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