Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) Vom 1. Juli 2003
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) Vom 1. Juli 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 41 aufgehoben durch Verordnung vom 13.09.2021 (GVBl. S. 523) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) vom 1. Juli 2003 | 01.07.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 28.09.2021 |
Eingangsformel | 01.07.2003 |
Teil 1 - Staatliche Pflichtfachprüfung | 01.07.2003 |
§ 1 - Prüfungsfächer | 01.05.2010 |
§ 2 - Prüfungsverfahren | 01.07.2003 |
§ 3 - Meldung | 01.07.2003 |
§ 4 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.07.2003 |
§ 5 - Zulassung | 01.07.2003 |
§ 6 - Schriftliche Prüfung | 01.05.2010 |
§ 7 - Mündliche Prüfung | 01.05.2010 |
§ 8 - Notenstufen und Punktzahlen | 01.07.2003 |
§ 9 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.05.2010 |
§ 10 - Versäumnis von Prüfungsterminen | 01.05.2010 |
§ 11 - Ordnungsverstöße | 01.07.2003 |
§ 12 - Störungen des Prüfungsablaufs | 01.05.2010 |
§ 13 - Prüfungszeugnis, Prüfungsakten | 01.05.2010 |
Teil 2 - Vorbereitungsdienst | 01.07.2003 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.07.2003 |
§ 14 - Beginn und Ende | 01.05.2010 |
§ 15 - Leitung | 01.07.2003 |
§ 16 - Ausbildung in anderen Bezirken | 01.07.2003 |
§ 17 - Dienstaufsicht, Aufsicht | 01.07.2003 |
§ 18 - Urlaub, Trennungsgeld | 01.05.2010 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.07.2003 |
§ 19 - Ausbildungsstationen | 01.05.2010 |
§ 20 - Form der Ausbildung | 01.05.2010 |
§ 21 - Ausbildung am Arbeitsplatz | 01.07.2003 |
§ 22 - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft | 01.05.2010 |
§ 23 - Ausbildungslehrgänge | 01.05.2010 |
§ 24 - Ausbildung am Arbeitsplatz Zivilrechtspflege | 01.07.2003 |
§ 25 - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege | 01.07.2003 |
§ 26 - Ausbildung am Arbeitsplatz Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit | 01.07.2003 |
§ 27 - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung | 01.07.2003 |
§ 28 - Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer | 01.07.2003 |
§ 29 - Ausbildung am Arbeitsplatz Strafrechtspflege | 01.07.2003 |
§ 30 - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege | 01.07.2003 |
§ 31 - Ausbildung am Arbeitsplatz Rechtsberatung | 01.05.2010 |
§ 32 - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung | 01.05.2010 |
§ 33 - Wahlstation | 01.09.2014 |
§ 34 - Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach | 01.07.2003 |
§ 35 - Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach | 01.05.2010 |
Teil 3 - Zweite juristische Staatsprüfung | 01.07.2003 |
§ 36 - Vorstellung, Dienstaufsicht | 01.07.2003 |
§ 37 - Prüfungsfächer | 01.05.2010 |
§ 38 - Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis | 01.07.2003 |
§ 39 - Schriftliche Prüfung | 01.07.2003 |
§ 40 - Mündliche Prüfung | 01.05.2010 |
Teil 4 - Besondere Formbestimmung | 01.07.2003 |
§ 41 - (aufgehoben) | 28.09.2021 |
Teil 5 - Gebühren | 01.07.2003 |
§ 42 - Gebührenerhebung | 01.05.2010 |
Teil 6 - Schlussbestimmung | 01.07.2003 |
§ 43 - In-Kraft-Treten | 01.07.2003 |
Anlage | 01.05.2010 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Staatliche Pflichtfachprüfung | |
§ 1 | Prüfungsfächer |
§ 2 | Prüfungsverfahren |
§ 3 | Meldung |
§ 4 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 5 | Zulassung |
§ 6 | Schriftliche Prüfung |
§ 7 | Mündliche Prüfung |
§ 8 | Notenstufen und Punktzahlen |
§ 9 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 10 | Versäumnis von Prüfungsterminen |
§ 11 | Ordnungsverstöße |
§ 12 | Störungen des Prüfungsablaufs |
§ 13 | Prüfungszeugnis, Prüfungsakten |
Teil 2 Vorbereitungsdienst | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 14 | Beginn und Ende |
§ 15 | Leitung |
§ 16 | Ausbildung in anderen Bezirken |
§ 17 | Dienstaufsicht, Aufsicht |
§ 18 | Urlaub, Trennungsgeld |
Abschnitt 2 Ausbildung | |
§ 19 | Ausbildungsstationen |
§ 20 | Form der Ausbildung |
§ 21 | Ausbildung am Arbeitsplatz |
§ 22 | Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft |
§ 23 | Ausbildungslehrgänge |
§ 24 | Ausbildung am Arbeitsplatz Zivilrechtspflege |
§ 25 | Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege |
§ 26 | Ausbildung am Arbeitsplatz Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
§ 27 | Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung |
§ 28 | Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer |
§ 29 | Ausbildung am Arbeitsplatz Strafrechtspflege |
§ 30 | Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege |
§ 31 | Ausbildung am Arbeitsplatz Rechtsberatung |
§ 32 | Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung |
§ 33 | Wahlstation |
§ 34 | Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach |
§ 35 | Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach |
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung | |
§ 36 | Vorstellung, Dienstaufsicht |
§ 37 | Prüfungsfächer |
§ 38 | Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis |
§ 39 | Schriftliche Prüfung |
§ 40 | Mündliche Prüfung |
Teil 4 Besondere Formbestimmung | |
§ 41 | (aufgehoben) |
Teil 5 Gebühren | |
§ 42 | Gebührenerhebung |
Teil 6 Schlussbestimmung | |
§ 43 | In-Kraft-Treten |
Anlage |
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 116, BS 315-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur verordnet:
Teil 1 Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 1 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt und Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung und Grundgedanken, ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum.
(2) Pflichtfächer sind:
1.
die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche
a)
des Bürgerlichen Rechts,
b)
des Strafrechts,
c)
des Öffentlichen Rechts und
d)
des Europarechts
einschließlich des Verfahrensrechts sowie
2.
die rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer
a)
Deutsche Rechtsgeschichte,
b)
Römisches Recht,
c)
Verfassungsgeschichte der Neuzeit,
d)
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
e)
Rechtsphilosophie,
f)
Rechtssoziologie und
g)
Juristische Methodenlehre.
§ 2 Prüfungsverfahren
(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Es endet nach der Zulassung mit dem Bestehen oder dem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen (Prüfungskampagnen). Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt bei Bedarf weitere Prüfungstermine und Prüfungsorte.
§ 3 Meldung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 2. Januar, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr spätestens am 1. Juli beim Prüfungsamt schriftlich zu melden. Der Meldung sind beizufügen:
1.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
2.
die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1),
3.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
4.
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
5.
ein Lichtbild und
6.
eine Erklärung über die Bestimmung des Ortes, an dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Können die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erforderlichen Urkunden nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1.
mindestens sechs Studienhalbjahre Rechtswissenschaften studiert hat, davon mindestens vier Studienhalbjahre an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Studienhalbjahre an einer Universität des Landes Rheinland- Pfalz,
2.
Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern nach § 1 Abs. 2 besucht hat,
3.
die praktischen Studienzeiten abgeleistet hat (§ 2 Abs. 3 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG -),
4.
an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen hat,
5.
an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach erfolgreich teilgenommen hat,
6.
erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht hat sowie
7.
eine Zwischenprüfung bestanden hat.
(2) Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene nach Absatz 1 Nr. 4 war erfolgreich, wenn die schriftliche Leistung in Form einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. Die Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 war erfolgreich, wenn die schriftliche Leistung in Form einer Hausarbeit, einer Aufsichtsarbeit oder eines Referats mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im Ausland (§ 2 Abs. 3 Satz 4 JAG) gilt als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, wenn sie insgesamt 13 Wochen gedauert hat.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann einzelne Leistungsnachweise einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät als gleichwertig anerkennen und aus wichtigem Grund sonstige Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 zulassen.
§ 5 Zulassung
(1) Über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
(2) Bis zur Zulassung kann die Bewerberin oder der Bewerber ohne Angabe von Gründen von der staatlichen Pflichtfachprüfung zurücktreten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann die Zulassung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers
1.
zurücknehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten, oder
2.
widerrufen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren infolge schwerer Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann.
Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an sechs Tagen zu fertigen. Für drei Aufsichtsarbeiten sind die Aufgaben dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts, für zwei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts und für eine Aufsichtsarbeit dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer, zu entnehmen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt die Termine, die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel; diese hat die Bewerberin oder der Bewerber selbst zu beschaffen. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten kann vorgeschrieben werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus; bei der Erstellung der Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts ist das Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium herzustellen. Die Aufgaben betreffen einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Schwangeren Bewerberinnen gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich. Gleiches gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsamtes, einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten zu fertigen. Die Aufsicht führende Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmt; ihr können Hilfskräfte beigegeben werden.
(6) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede während der Bearbeitungszeit festgestellte Unregelmäßigkeit.
§ 7 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung entfällt zu gleichen Teilen auf die Pflichtfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, jeweils einschließlich der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds besteht. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und prüft im selben Umfang wie die übrigen Mitglieder; es verschafft sich vor der Prüfung durch Rücksprache mit den Bewerberinnen und den Bewerbern einen Eindruck von deren Persönlichkeit.
(3) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als fünf Bewerberinnen und Bewerber geladen werden. Die mündliche Prüfung dauert so lange, dass auf jede Bewerberin und jeden Bewerber etwa 30 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn die Prüfungsdauer drei Stunden überschreitet.
(4) Die Leistungen in den drei Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss jeweils gesondert zu bewerten.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der juristischen Ausbildung oder mit dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.
(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen und Vornamen der Bewerberinnen und Bewerber,
4.
die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung,
5.
die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
6.
ein nach § 9 Abs. 4 Satz 3 gewährter Zuschlag und
7.
die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Notenstufe und Punktzahl.
(7) Die Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei dem Prüfungsausschuss oder innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 JAG bei dem Prüfungsamt zustellen. Eine schriftliche Mitteilung ist mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzustimmen.
§ 8 Notenstufen und Punktzahlen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
(2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut (16, 17, 18 Punkte) | = | eine besonders hervorragende Leistung, |
gut (13, 14, 15 Punkte) | = | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
vollbefriedigend (10, 11, 12 Punkte) | = | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, |
befriedigend (7, 8, 9 Punkte) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4, 5, 6 Punkte) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) | = | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
ungenügend (0 Punkte) | = | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf
sehr gut | bei einer Punktzahl von | 14,00 bis 18,00 |
gut | bei einer Punktzahl von | 11,50 bis 13,99 |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl von | 9,00 bis 11,49 |
befriedigend | bei einer Punktzahl von | 6,50 bis 8,99 |
ausreichend | bei einer Punktzahl von | 4,00 bis 6,49 |
mangelhaft | bei einer Punktzahl von | 1,50 bis 3,99 |
ungenügend | bei einer Punktzahl von | 0,00 bis 1,49. |
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern (Prüferpaar) bewertet. Alle zu einer Aufgabe gefertigten Aufsichtsarbeiten sind demselben Prüferpaar zuzuleiten. Jede Prüferin und jeder Prüfer hat die eine Hälfte der Aufsichtsarbeiten als Erstprüferin oder Erstprüfer und die andere Hälfte als Zweitprüferin oder Zweitprüfer zu bewerten. Der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer wird die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers mitgeteilt. Sind mehr als 40 zu einer Aufgabe gefertigte Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht mehr in der Lage, die zugeteilten Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so kann sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt werden.
(2) Weichen die zwei Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3,00 Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes, eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid).
(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte beträgt. Ansonsten ist die Bewerberin oder der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(4) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung werden die Punkte der Einzelbewertungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Einzelbewertungen geteilt; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Lautet das rechnerische Ergebnis auf mindestens 4,00 Punkte, so kann der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers zutreffender gekennzeichnet wird.
(5) Ist das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung geringer als 4,00 Punkte, so ist sie nicht bestanden. Bei einem Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von 4,00 oder mehr Punkten ist sie mit der sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Prüfungsgesamtnote bestanden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Bewerberinnen und Bewerbern im Anschluss an die mündliche Prüfung die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Notenstufe und Punktzahl sowie deren Berechnung bekannt.
(6) Ist bei einem Widerspruch gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (§ 5 Abs. 3 JAG) ein Bewertungsfehler nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, so erhält zunächst die Prüferin oder der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung. Hält die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes anschließend einen Bewertungsfehler weiterhin für nicht ausgeschlossen, so kann sie oder er eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer mit der Neubewertung beauftragen.
§ 10 Versäumnis von Prüfungsterminen
(1) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber in einem Termin zur Fertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder wird eine Bearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt diese Aufsichtsarbeit als mit 0 Punkten bewertet. Bei genügender Entschuldigung des Nichterscheinens oder der Nichtablieferung bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen unberührt; die fehlenden Aufsichtsarbeiten sind unter neuer Aufgabenstellung baldmöglich nachzufertigen.
(2) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber im Termin zur mündlichen Prüfung nicht oder scheidet sie oder er vorzeitig aus diesem Termin aus, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu einem neuen Termin zu laden.
(3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich bekannt.
§ 11 Ordnungsverstöße
(1) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden; die staatliche Pflichtfachprüfung ist nicht bestanden. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Ausgabe einer Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt und nicht nachweist, dass sie oder er weder vorsätzlich noch fahrlässig in deren Besitz gelangt ist.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung entsprechend berichtigt oder die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt jede Änderung aus.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes. Sie oder er gibt sie der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt. Über die Folgen von Ordnungsverstößen in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 12 Störungen des Prüfungsablaufs
Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkung sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Termins, gegenüber der Aufsicht führenden Person in der schriftlichen Prüfung oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber die betreffende Prüfungsleistung innerhalb derselben Prüfungskampagne wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann sie oder er auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängern.
§ 13 Prüfungszeugnis, Prüfungsakten
(1) In dem Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung ist die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben.
(2) Ein Zeugnis über die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung wird nur erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine höhere Punktzahl als bei der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung erzielt hat.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb eines Monats seit dem Tage der mündlichen Prüfung oder des Zugangs der Mitteilung über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung beim Prüfungsamt ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten einsehen.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Beginn und Ende
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres folgenden ersten Arbeitstag.
(2) Der Antrag auf Aufnahme (§ 6 Abs. 3 Satz 1 JAG) muss unter Verwendung des amtlichen Vordruckes spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
2.
zwei mit Namen versehene Lichtbilder,
3.
eine Abschrift der Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
4.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
5.
eine amtlich beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung, gegebenenfalls mit einem Nachweis über eine frühzeitige Ablegung (§ 5 Abs. 5 JAG),
6.
Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 224 a Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Nachweise zu den Härtegesichtspunkten nach § 5 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569, BS 315-1-3) in der jeweils geltenden Fassung und
8.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.
Später eingehende oder unvollständige Anträge werden bis zum nächstfolgenden Aufnahmetermin zurückgestellt; bleiben jedoch im laufenden Aufnahmeverfahren Ausbildungsplätze unbesetzt, so können solche Anträge ausnahmsweise noch zum bevorstehenden Aufnahmetermin berücksichtigt werden.
(3) Wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, wird nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Gleiches gilt, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers ein Beendigungsgrund entsprechend § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus
1.
mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm mitgeteilt wird, dass die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden worden ist, oder
3.
spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können.
In besonderen Härtefällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die den Härtefall begründenden Umstände weggefallen sind.
(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von bis zu sechs Monaten ableisten.
(6) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ihre oder seine Entlassung verlangen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der juristische Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, für den die Entlassung beantragt wurde.
(7) In den Fällen des § 6 Abs. 6 JAG sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes
1. | bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats, |
2. | von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
3. | von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. |
§ 15 Leitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet unbeschadet der Absätze 2 bis 4 den juristischen Vorbereitungsdienst, überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar den Ausbildungsstationen, bestimmt eine Stammausbildungsstelle und die weiteren Ausbildungsstellen und regelt den ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 5 b Abs. 4 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes und des § 14 Abs. 5.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin oder den
Rechtsreferendar
1.
zur Ausbildung bei einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts,
2.
zur Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer unmittelbar an diese und
3.
zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde in der Pflichtstation Verwaltung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Direktion).
(3) Findet die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung in den kreisfreien Städten Mainz und Worms und in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms statt, nimmt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen leiten in der jeweiligen Ausbildungsstation die Ausbildung der ihnen überwiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung bestellt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter bei der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
§ 16 Ausbildung in anderen Bezirken
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des beteiligten Oberlandesgerichts für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland überweisen. Wird die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung davon betroffen, so erfolgt die Überweisung im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann zulassen, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der dortigen Ausbildungsbehörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast im Lande Rheinland- Pfalz ableistet.
§ 17 Dienstaufsicht, Aufsicht
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Stelle, die nach § 15 die jeweilige Ausbildung leitet. Die Ausübung der Dienstaufsicht kann auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.
(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar untersteht der Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsstelle. Den die Ausbildung betreffenden Anordnungen der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter ist Folge zu leisten.
(3) Widerspruchsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 JAG in Verbindung mit § 218 Abs. 3 Nr. 2 LBG ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 18 Urlaub, Trennungsgeld
(1) Urlaub wird auf den Ausbildungsabschnitt angerechnet, in dem er genommen wird. Während der Lehrgänge und während der Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Über die Gewährung von Urlaub in anderen Fällen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Während des gesamten juristischen Vorbereitungsdienstes wird Trennungsgeld nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz längstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 19 Ausbildungsstationen
(1) Die Ausbildung findet statt:
1.
21 Monate in den Pflichtstationen, und zwar:
a)
fünf Monate in der Zivilrechtspflege,
b)
vier Monate in der Verwaltung,
c)
drei Monate in der Strafrechtspflege und
d)
neun Monate in der Rechtsberatung sowie
2.
drei Monate in einer Wahlstation.
(2) In besonderen Einzelfällen können im Rahmen des § 5 b des Deutschen Richtergesetzes Dauer und Reihenfolge der Pflichtstationen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 geregelt werden. Die Pflichtstation Verwaltung kann für zwei Monate, in begründeten Ausnahmefällen bis zu vier Monate, die Wahlstation kann bis zu drei Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden. Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bis zu sechs Monate, die Wahlstation bis zu drei Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, wobei ein Ausbildungsabschnitt nicht weniger als drei Monate umfassen soll. Die Ausbildungszeit im Ausland soll insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts; Entscheidungen betreffend die Pflichtstation Verwaltung oder die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - ergehen im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
(3) Die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung kann bis zu drei Monate bei einem Gericht der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder bis zu vier Monate an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Der Antrag auf Überweisung an ein solches Gericht oder an diese Hochschule muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein.
(4) Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, wobei ein Ausbildungsabschnitt mindestens drei Monate dauern soll. Auf die Pflichtstation Rechtsberatung wird mit drei Monaten angerechnet:
1.
eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer,
2.
eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder
3.
eine Ausbildung bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Auf die Wahlstation wird mit drei Monaten angerechnet:
1.
eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer oder
2.
eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich.
§ 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 20 Form der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders, in Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen. Sie kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden. Bei einer Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung teil.
(2) Die Ausbildung in jeder Ausbildungsstation wird von einer Arbeitsgemeinschaft begleitet.
(3) Es werden eingerichtet:
1.
die Arbeitsgemeinschaften Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
2.
die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung
von der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion,
3.
die Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer,
4.
die Arbeitsgemeinschaften - Wahlfach Zivilrecht -, - Wahlfach Medienrecht -, - Wahlfach Arbeitsrecht -, - Wahlfach Sozialrecht -, - Wahlfach Strafrecht -, - Wahlfach Steuerrecht -,- Wahlfach Kapitalmarkt und Kapitalgesellschaftsrecht - und - Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht -
von dem fachlich zuständigen Ministerium und
5.
die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht -
von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium.
Zur Einrichtung gehört auch die Bestellung der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wählt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so ist sie oder er von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu befreien, wenn der nächstgelegene Arbeitsgemeinschaftsort nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Über die Befreiung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung oder in der Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
§ 21 Ausbildung am Arbeitsplatz
(1) Am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den beruflichen Tagesablauf erleben und sich mit der Arbeitsweise in dem jeweiligen Sachgebiet vertraut machen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll frühzeitig zur selbständigen Tätigkeit angeleitet werden. Maß und Art der übertragenen Arbeiten richten sich nach dem Ausbildungsziel.
(2) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz soll nur betraut werden, wer nach fachlicher Leistung und pädagogischer Befähigung hierfür geeignet ist. Einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare gleichzeitig zugewiesen werden.
(3) Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Nachweis zu führen (Ausbildungsnachweis). In dem Ausbildungsnachweis sollen die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars vermerkt und jeweils nach § 8 Abs. 2 bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Ausbildungsstation eine Note nach § 8 Abs. 2 zu erteilen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars anfügen.
(4) Bei einer Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) ist die Teilnahme an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nachzuweisen.
(5) Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Ausbildungsstation zu den Personalakten zu nehmen. Er ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar durch die Ausbilderin oder den Ausbilder vor Aufnahme in die Personalakten bekannt zu geben. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck des Ausbildungsnachweises.
§ 22 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Ausbildung am Arbeitsplatz ergänzen und vertiefen. Im Vordergrund steht die Erörterung von praktischen Rechtsfällen und Problemsachverhalten anhand von Akten oder Aktenauszügen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll sich in der Arbeitsgemeinschaft auch üben, Vorträge aus Akten und Referate in freier Rede zu halten und die eigene Rechtsauffassung in der Diskussion zu vertreten. Vom zweiten bis zum 16. Ausbildungsmonat ist monatlich mindestens eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsfächern der zweiten juristischen Staatsprüfung zu fertigen und zur Bewertung und Besprechung abzuliefern. In einer der Arbeitsgemeinschaften der Pflichtstationen sowie in der Arbeitsgemeinschaft der Wahlstation ist jeweils mindestens ein Aktenvortrag zu halten.
(2) Die Unterweisung in der Arbeitsgemeinschaft dauert wöchentlich mindestens vier Unterrichtsstunden. Die für die Fertigung und Besprechung der Aufsichtsarbeiten benötigte Zeit ist zusätzlich anzusetzen. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen nicht mehr als 25 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare angehören.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft wird von mindestens einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter betreut. Die Mitwirkung anderer geeigneter Personen ist zulässig. Zur Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum Arbeitsgemeinschaftsleiter soll nur bestellt werden, wer über die erforderliche pädagogische Befähigung sowie über eine angemessene Berufserfahrung verfügt und sich bereits als Ausbilderin oder Ausbilder bewährt hat. Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter kann auf Antrag von den sonstigen Dienstgeschäften bis zur Hälfte entlastet werden.
(4) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in der Arbeitsgemeinschaft sind nach jeder Ausbildungsstation in einem Zeugnis zu beurteilen und mit einer Note nach § 8 Abs. 2 zu bewerten. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft zu den Personalakten zu nehmen. § 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23 Ausbildungslehrgänge
(1) Ausbildungslehrgänge dienen der Einführung in Ausbildungsabschnitte, der Ergänzung der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung.
(2) Lehrkräfte sind in der juristischen Ausbildung erfahrene Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) § 20 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) In den ersten drei Wochen der Pflichtstation Zivilrechtspflege wird in einem Lehrgang in die Relationstechnik (Sachbericht und Gutachten), das Abfassen von Urteilen und Beschlüssen sowie den Gang des Zivilprozesses eingeführt.
(5) Die Einrichtung weiterer Lehrgänge regelt
1.
für die Pflichtstation Verwaltung und die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium und
2.
im Übrigen
das fachlich zuständige Ministerium, das bei Lehrgängen in der Pflichtstation Rechtsberatung im Einvernehmen mit den zuständigen Rechtsanwaltskammern entscheidet.
§ 24 Ausbildung am Arbeitsplatz Zivilrechtspflege
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer Zivilkammer eines Landgerichts oder der Zivilabteilung eines Amtsgerichts zuzuweisen.
(2) Am Arbeitsplatz der Richterin oder des Richters für Zivilsachen sollen neben der Teilnahme an Sitzungen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entworfen sowie in Beratungen Vorträge gehalten werden. In der Folgezeit sollen darüber hinaus unter Aufsicht der ausbildenden Richterin oder des ausbildenden Richters Parteien angehört, Beweise erhoben und mündliche Verhandlungen geleitet werden. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge selbständig vorbearbeitet und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(3) In mindestens einer Sache ist ein schriftlicher Sachbericht nebst Gutachten (Relation) zu fertigen.
§ 25 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Richterin oder eines Richters in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren) verschafft werden. Die Kenntnisse im Zivilprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch einen Einblick in die Besonderheiten des familien- und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren).
§ 26 Ausbildung am Arbeitsplatz Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Ausbildung erfolgt bei einer Direktion, einer Kreisverwaltung, einer sonstigen Kommunalverwaltung, einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder einer anderen Stelle, die das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium zugelassen hat.
(2) Am Arbeitsplatz der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit allen Aufgaben befasst werden, die typischerweise von Beamtinnen und Beamten des höheren nicht technischen Verwaltungsdienstes wahrzunehmen sind und praktisches Verwaltungshandeln einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erfordern. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll bei Verhandlungen sowie bei Besprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde zugezogen werden und Gelegenheit zum Vortrag sowie zur Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern erhalten. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge durchgesehen und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch Aufgaben und Tätigkeiten der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse kennen lernen, an ihren Sitzungen und deren Vorbereitungen durch die Verwaltung teilnehmen und geeignete Angelegenheiten selbständig oder neben der ausbildenden Beamtin oder dem ausbildenden Beamten vertreten.
(4) Zur Ausbildung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen. In Ausnahmefällen erfolgt die Zuweisung an ein Gericht einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausbildung am Arbeitsplatz der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
§ 27 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung, insbesondere mit dem Verwaltungsverfahren und der Bescheidtechnik, vertraut gemacht werden. Es soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben der Eingriffs-, Leistungs- und Planungsverwaltung verschafft werden. Die Kenntnisse im Öffentlichen Recht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung wird bei der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion oder bei einer anderen Behörde eingerichtet. Eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit leitet die Arbeitsgemeinschaft. Das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium bestellt die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter auf Vorschlag der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion; soll eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellt werden, so ist das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium herzustellen.
§ 28 Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
(1) Während der Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Pflichtstation Verwaltung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die theoretischen und praktischen Kenntnisse im Öffentlichen Recht vertiefen sowie Grundkenntnisse in anderen verwaltungsbezogenen Disziplinen einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erwerben. Im ersten Monat erfolgt die Ausbildung in Form eines Einführungslehrgangs in das Öffentliche Recht. In den folgenden drei Monaten nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach Maßgabe der Überweisungsverfügung an einem Seminar, einer projektbezogenen Arbeitsgemeinschaft, einer landesrechtlichen Übung und weiteren Lehrveranstaltungen teil. Es sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus dem Öffentlichen Recht zu fertigen und zur Bewertung abzuliefern.
(2) Wählt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Pflichtstation Verwaltung die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und zusätzlich die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht -, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer anderen Stelle nach § 26 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 erfolgen.
(3) Die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erteilt Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ein Gesamtzeugnis. In dem Gesamtzeugnis sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Noten zu bewerten. Das Nähere regelt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium.
§ 29 Ausbildung am Arbeitsplatz Strafrechtspflege
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer Staatsanwaltschaft, einer Strafkammer eines Landgerichts, einer oder einem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einer Strafrichterin oder einem Strafrichter zuzuweisen.
(2) Am Arbeitsplatz der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts soll sich die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zunächst nur mit der Aufklärung von Straftaten und der Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei vertraut machen, Anklageschriften und Einstellungsverfügungen entwerfen, bei der Vernehmung von Beschuldigten sowie von Zeuginnen und Zeugen zuhören und neben der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt an Hauptverhandlungen teilnehmen. In der Folgezeit soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar darüber hinaus selbständig Vernehmungen durchführen und neben der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. Sobald es der Stand der Ausbildung gestattet, soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter die Amtsanwältin oder den Amtsanwalt vertreten sowie die täglichen Eingänge vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen.
(3) Am Arbeitsplatz der Richterin oder des Richters in Strafsachen sollen neben dem Aktenstudium und der Teilnahme an Sitzungen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entworfen sowie in Beratungen Vorträge gehalten werden. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge vorbearbeitet und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll sich bei Zuweisung an eine Staatsanwaltschaft auch mit dem Abfassen von Urteilen, Beschlüssen und richterlichen Verfügungen in Strafsachen und bei Zuweisung an ein Gericht in Strafsachen auch mit dem Abfassen von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vertraut machen.
§ 30 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts und einer Richterin oder eines Richters in Strafsachen vertraut gemacht werden. Demgemäß sind folgende Gegenstände zu behandeln:
1.
Gang des Strafprozesses,
2.
Abfassen von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen und
3.
Abfassen von Urteilen und Beschlüssen in Strafsachen.
(2) Darüber hinaus soll in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts, einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers und einer Richterin oder eines Richters in Strafsachen verschafft werden. Die Kenntnisse im Strafprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden.
(3) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft und der ordentlichen Gerichte in Strafsachen.
§ 31 Ausbildung am Arbeitsplatz Rechtsberatung
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer bei Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zuzuweisen. Wer überwiegend als Syndikusanwältin oder als Syndikusanwalt in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nicht mit der Ausbildung betraut werden. Die Benennung der Ausbilderinnen und Ausbilder muss spätestens bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats für die ersten sechs Monate und spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats für die letzten drei Monate der Pflichtstation Rechtsberatung erfolgen. Satz 3 gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2. Erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig oder unvollständig, so bestimmt insoweit die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer die Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder.
(2) Am Arbeitsplatz der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar Gelegenheit erhalten, sich in der Rechtsberatung von Mandantinnen und Mandanten, im Sichten und Ordnen des Stoffs, in der Vertragsgestaltung sowie in der Anfertigung von Schriftsätzen zu üben. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll im Anwaltsprozess neben der Ausbilderin oder dem Ausbilder vor Gericht auftreten und in Verfahren ohne Anwaltszwang alleine Termine wahrnehmen; ferner soll sie oder er mit den Grundzügen des anwaltlichen Standesrechts und der Büroorganisation vertraut gemacht werden.
§ 32 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung sollen in erster Linie Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, im Übrigen vertiefend auch Strafrecht und Verwaltungsrecht einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans aus der Sicht der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts behandelt werden. Daneben soll die Arbeitsgemeinschaft dem Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie dem Erkennen und der Lösung fächerübergreifender Problemstellungen in den in Satz 1 genannten Bereichen dienen und exemplarisch sonstige, für die anwaltliche Praxis relevante Rechtsgebiete darstellen. Soweit der Stoffplan das Verwaltungsrecht einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts betrifft, bedarf es zu dessen Erlass insoweit des Einvernehmens des für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministeriums.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus den in Absatz 1 genannten Rechtsgebieten.
§ 33 Wahlstation
(1) In der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in einem der folgenden Wahlfächer ergänzen und vertiefen:
1.
Zivilrecht,
2.
Medienrecht,
3.
Arbeitsrecht,
4.
Sozialrecht,
5.
Strafrecht,
6.
Verwaltungsrecht,
7.
Steuerrecht,
8.
Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht oder
9.
Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht.
(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat ein Wahlfach zu wählen und eine dem Wahlfach zugeordnete Ausbildungsstelle zu bezeichnen. Neben den Ausbildungsstellen der entsprechenden Pflichtstationen kommen als weitere Ausbildungsstellen insbesondere in Betracht:
1.
im Wahlfach Zivilrecht:
Oberlandesgericht, Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Notarin oder Notar,
2.
im Wahlfach Medienrecht:
Medienunternehmen (Presse, Rundfunk, Telemedien), Medienanstalt, Medieninstitut, Behörde mit Medienbezug,
3.
im Wahlfach Arbeitsrecht:
nationale oder internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht,
4.
im Wahlfach Sozialrecht:
nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung, Sozialversicherungsträger, Sozialgericht, Landessozialgericht,
5.
im Wahlfach Strafrecht:
Generalstaatsanwaltschaft, Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
6.
im Wahlfach Verwaltungsrecht:
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde, diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonstige deutsche Behörde im Ausland, Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommunaler Spitzenverband, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht,
7.
im Wahlfach Steuerrecht:
Finanzamt, Landesamt für Steuern, Finanzgericht, Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,
8.
im Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht:
Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer und
9.
im Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht:
Behörde der Wirtschaftsverwaltung, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Kartellbehörde, Unternehmensverband, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsunternehmen.
Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden; dies gilt nicht im Falle des § 28 Abs. 2. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung in dem jeweiligen Wahlfach gewährleistet ist; bei Ausbildungsstellen im Wahlfach Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen.
(3) Die Bestimmung des Wahlfachs, die Wahl der Ausbildungsstellen und eine beabsichtigte Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats unwiderruflich anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wahlfach und Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung des von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar im Studium gewählten Schwerpunktbereichs.
(4) Die Ausbildung in der Wahlstation kann um drei Monate vorverlegt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer besuchen will. Über den Antrag, der spätestens am Ende des 14. Ausbildungsmonats gestellt sein muss, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle des Wahlfachs Verwaltungsrecht im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. Macht die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der Möglichkeit der Vorverlegung Gebrauch, schließt sich an die Wahlstation eine weitere dreimonatige Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung und daran die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung an.
(5) Erfolgt die Ausbildung in der Wahlstation an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, so gelten § 22 Abs. 1 Satz 5 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechend.
§ 34 Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach
Die Ausbildung am Arbeitsplatz richtet sich nach den §§ 24, 26, 29 und 31, hilfsweise nach einem von der Ausbildungsstelle vorzulegenden Ausbildungsplan.
§ 35 Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nimmt an der für das gewählte Wahlfach eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt.
(2) In den Arbeitsgemeinschaften ist die Praxis der Rechtsanwendung im betreffenden Wahlfach nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffpläne zu vermitteln. Der Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht - ist im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium aufzustellen.
(3) Gegenstand des Aktenvortrags sind praktische Fälle in Aktenform aus dem gewählten Wahlfach.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft leitet eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im betreffenden Wahlfach.
(5) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 können bei der Gestaltung einzelner Arbeitsgemeinschaften die besonderen Gegebenheiten im betreffenden Wahlfach berücksichtigt werden; eine gleichwertige Ausbildung in den einzelnen Wahlfächern ist zu gewährleisten.
Teil 3 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 36 Vorstellung, Dienstaufsicht
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt bis zum Ende des 16. Ausbildungsmonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes eine Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Der Vorstellungsbericht und die Personalakte werden spätestens im 24. Ausbildungsmonat übersandt.
(2) Während des Prüfungsverfahrens unterstehen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 37 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind neben den sachlich zugehörigen Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 1 Abs. 2)
1.
das Zivilprozessrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht,
2.
das Strafprozessrecht,
3.
das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht und
4.
die Prüfungsgegenstände des Wahlfachs (Absatz 2).
(2) Prüfungsgegenstände in den Wahlfächern sind:
1.
im Wahlfach Zivilrecht:
Familienrecht, Erbrecht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
2.
im Wahlfach Medienrecht:
Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht, Äußerungsrecht, Urheber- und Verlagsrecht,
3.
im Wahlfach Arbeitsrecht:
individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
4.
im Wahlfach Sozialrecht:
Recht der Sozialversicherung, der Grundsicherung und der Sozialhilfe, sozialgerichtliches Verfahren,
5.
im Wahlfach Strafrecht:
Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht, Strafverteidigung,
6.
im Wahlfach Verwaltungsrecht:
Umweltrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht (Gewerberecht, wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand auf kommunaler Ebene, Vergaberecht im Überblick), Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts,
7.
im Wahlfach Steuerrecht:
Einkommensteuerrecht, Buchführung und Bilanzkunde, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,
8.
im Wahlfach Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht:
Aktienrecht, GmbH-Recht, Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Kapitalmarktrecht, Übernahmerecht und
9.
im Wahlfach Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht:
Kartellverbot, kartellrechtliche Missbrauchs- und Zusammenschlusskontrolle nach europäischem und deutschem Recht, kartellrechtliches Diskriminierungsverbot nach deutschem Recht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts; Recht des lauteren Wettbewerbs einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der Bezüge zum europäischen Wettbewerbsrecht.
(3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 1 zum Gegenstand der zweiten juristischen Staatsprüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.
(4) Die Prüfungsfächer nach Absatz 1 umfassen jeweils auch Aufgaben- und Problemstellungen aus rechtsberatenden Bereichen.
§ 38 Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis
(1) Für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren gelten § 5 Abs. 1 und 3 und die §§ 6 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 39 und 40 nichts anderes ergibt.
(2) Auf dem Prüfungszeugnis ist das Wahlfach (§ 33 Abs. 1) zu vermerken, sofern die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht bis zum Tag der mündlichen Prüfung beantragt, von einem solchen Vermerk abzusehen.
§ 39 Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden an acht Tagen im 18. Ausbildungsmonat geschrieben. Es sind zu bearbeiten:
1.
vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen,
2.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen und
3.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 und 4 aus. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium ausgewählt.
(3) Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 32,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden.
§ 40 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer nach § 37 Abs. 1.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
1.
eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Justizdienstes mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) Die Aufgabe für den in der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag aus Akten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 JAG) wird den Prüfungsgegenständen des Wahlfachs nach § 37 Abs. 2 entnommen. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt etwa 90 Minuten. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Vorbereitung benutzt werden dürfen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen begründeten Vorschlag für die Sachbehandlung zu machen; soweit sich aus der Aufgabenstellung nichts anderes ergibt, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstücks vorzutragen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare geladen werden. Die Prüfung dauert so lange, dass auf jede Rechtsreferendarin und jeden Rechtsreferendar einschließlich des Aktenvortrags etwa eine Stunde entfällt.
(5) Für die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden fünf Einzelbewertungen erteilt, und zwar eine für den Aktenvortrag und je eine für die Prüfungsfächer nach Absatz 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der durch fünf geteilten Summe der Einzelbewertungen, eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) Das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung errechnet sich aus einem Anteil von 70 v. H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 30 v. H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Entscheidung über die Erhöhung des errechneten Gesamtergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 9 Abs. 4 Satz 3) sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen.
(7) In der Niederschrift über den Prüfungshergang (§ 7 Abs. 6) ist auch die Bewertung des Aktenvortrags nach Notenstufe und Punktzahl festzustellen.
Teil 4 Besondere Formbestimmung
§ 41 (aufgehoben)
Teil 5 Gebühren
§ 42 Gebührenerhebung
(1) Es werden erhoben:
1.
für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 JAG), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, eine Gebühr von 300,00 EUR und
2.
für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7 JAG) eine Gebühr von 400,00 EUR.
(2) Wird gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen oder die abschließende Prüfungsentscheidung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung Widerspruch eingelegt, wird unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 und höchstens 1 000,00 EUR erhoben.
(3) Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 6 Schlussbestimmung
§ 43 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Anlage
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)
A.
Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts
I.
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinen Nebengesetzen:
1.
Buch 1 - Allgemeiner Teil - BGB,
2.
der allgemeine Teil des Schuldrechts, dabei im Überblick:
a)
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310 BGB),
b)
besondere Vertriebsformen (§§ 312 bis 312 f BGB),
3.
aus dem besonderen Teil des Schuldrechts:
a)
Kaufvertrag, Werkvertrag, Miete,
b)
gesetzliche Schuldverhältnisse
(Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht und Recht der unerlaubten Handlungen einschließlich Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes und Grundzüge der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz einschließlich des Pflichtversicherungsgesetzes),
c)
im Überblick die übrigen Schuldverhältnisse,
4.
aus dem Sachenrecht folgende Gebiete:
a)
Besitz,
b)
die allgemeinen Bestimmungen über Rechte an Grundstücken,
c)
Erwerb und Verlust des Eigentums,
d)
Ansprüche aus dem Eigentum,
e)
im Überblick:
aa)
Inhalt des Eigentums,
bb)
Miteigentum,
cc)
Hypothek und Grundschuld,
dd)
Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten,
5.
aus dem Familienrecht folgende Gebiete im Überblick:
a)
Ehewirkungen,
b)
Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung,
c)
Verwandtschaft und Abstammung,
d)
allgemeine Bestimmungen der Unterhaltspflicht unter Verwandten,
e)
gesetzliche Vertretung des Kindes und deren Beschränkungen (§§ 1643, 1821 und 1822 BGB),
6.
aus dem Erbrecht folgende Gebiete im Überblick:
a)
Erbfolge,
b)
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
c)
Erbengemeinschaft,
d)
Testament, Erbvertrag und Pflichtteil (§§ 2064 bis 2338 BGB),
e)
Erbschein,
7.
aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:
allgemeine Lehren und ihre Bezüge zum
a)
Vertragsrecht,
b)
Eheschließungs- und Ehewirkungsrecht sowie
c)
Erbrecht.
II.
aus dem Arbeitsrecht folgende Gebiete im Überblick:
1.
Abschluss und Wirksamkeit von Arbeitsverträgen,
2.
Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien,
3.
Leistungsstörungen und Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis,
4.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Kündigungsschutzrecht und Betriebsübergang),
5.
Wirkung tarifrechtlicher und betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen auf die vorgenannten Gebiete des Individualarbeitsrechts;
III.
aus dem Handelsrecht folgende Gebiete im Überblick:
1.
Kaufleute,
2.
Handelsregister,
3.
Handelsfirma,
4.
Prokura und Handlungsvollmacht,
5.
allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte,
6.
Handelskauf;
IV.
aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:
1.
das Recht der Personengesellschaften,
2.
aus dem Recht der Kapitalgesellschaften die Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
V.
aus dem Zivilprozessrecht im Überblick:
1.
aus dem Erkenntnisverfahren:
a)
Aufbau des Instanzenzugs und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte,
b)
Verfahrensgrundsätze,
c)
Zulässigkeit der Klage, insbesondere Partei- und Prozessfähigkeit,
d)
Klagearten, Klageerhebung und Rechtshängigkeit,
e)
Urteil, Prozessvergleich und Erledigung in der Hauptsache,
f)
Berufung,
g)
Rechtskraft,
2.
aus dem Vollstreckungsrecht:
a)
allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung,
b)
Arten der Zwangsvollstreckung,
c)
Pfändungspfandrecht,
d)
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung,
e)
materielles Insolvenzrecht.
B.
Kernbereiche des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts
I.
die allgemeinen Lehren des Strafrechts, dabei im Überblick:
1.
internationales Strafrecht (§§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuchs - StGB -),
2.
Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20 und 21 StGB),
3.
Rechtsfolgen der Tat (ohne Nebenfolgen, Vollstreckungsverjährung, Verfall und Einziehung),
4.
Konkurrenzen,
5.
Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen,
6.
Verfolgungsverjährung;
II.
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:
1.
falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 und 156 bis 160 StGB),
2.
Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen und fahrlässige Tötung (§§ 211 bis 216 und 222 StGB),
3.
Körperverletzung (§§ 223 bis 229 StGB),
4.
Freiheitsberaubung und Nötigung (§§ 239 und 240 StGB),
5.
Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 bis 244 a und 246 bis 248 b StGB),
6.
Raub und Erpressung (§§ 249 bis 253 und 255 StGB),
7.
Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 bis 259 StGB),
8.
Betrug und Untreue (§§ 263 und 266 StGB),
9.
Urkundenfälschung (§§ 267, 271 und 274 StGB),
10.
im Überblick:
a)
der § 113 des sechsten Abschnitts (Widerstand gegen die Staatsgewalt),
b)
die §§ 123, 138, 142 und 145 d des siebenten Abschnitts (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung),
c)
der § 164 des zehnten Abschnitts (falsche Verdächtigung),
d)
die §§ 185 bis 187, 190 und 192 bis 194 des vierzehnten Abschnitts (Beleidigung),
e)
der § 221 des sechzehnten Abschnitts (Straftaten gegen das Leben),
f)
der § 231 des siebzehnten Abschnitts (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
g)
die §§ 239 a, 239 b und 241 des achtzehnten Abschnitts (Straftaten gegen die persönliche Freiheit),
h)
die §§ 263 a, 265, 265 a und 266 b des zweiundzwanzigsten Abschnitts (Betrug und Untreue),
i)
der § 303 des siebenundzwanzigsten Abschnitts (Sachbeschädigung),
j)
die §§ 306 bis 306 e, 315 b bis 316 a, 323 a und 323 c des achtundzwanzigsten Abschnitts (gemeingefährliche Straftaten),
k)
die §§ 331 bis 334, 336, 340 und 348 des dreißigsten Abschnitts (Straftaten im Amt);
III.
aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick:
1.
wesentliche Verfahrensgrundsätze,
2.
allgemeiner Gang des Strafverfahrens,
3.
Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten,
4.
erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und der weitere Instanzenzug,
5.
Zwangsmittel (strafprozessuale Grundrechtseingriffe: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81 a der Strafprozessordnung, Beschlagnahme, Durchsuchung und Telefonüberwachung),
6.
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht und Beweisverbote,
7.
Berufung und Revision,
8.
Rechtskraft.
C.
Kernbereiche des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts
I.
das Staatsrecht ohne das Notstandsverfassungsrecht;
II.
aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick:
1.
Verfassungsbeschwerde,
2.
Organstreitverfahren,
3.
Bund-Länder-Streitigkeiten,
4.
abstrakte und konkrete Normenkontrolle;
III.
Grundzüge des Völkerrechts;
IV.
aus dem Verwaltungsrecht:
1.
das allgemeine Verwaltungsrecht (einschließlich eines Überblicks über das Recht der staatlichen Ersatzleistungen),
2.
Verwaltungsverfahrensrecht (ohne die Bestimmungen über das förmliche Verwaltungsverfahren),
3.
das allgemeine Verwaltungsorganisationsrecht im Überblick,
4.
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
a)
das allgemeine Gefahrenabwehrrecht,
b)
im Überblick:
aa)
Baurecht,
bb)
Kommunalrecht,
cc)
Versammlungsrecht,
dd)
Recht der öffentlichen Sachen;
V.
aus dem Verwaltungsprozessrecht:
1.
der Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
2.
die Zulässigkeit der Klage,
3.
die Klagearten,
4.
die Klagebefugnis,
5.
das Vorverfahren,
6.
das Verfahren im ersten Rechtszug,
7.
der vorläufige Rechtsschutz,
8.
die gerichtlichen Entscheidungen.
D.
Europarecht
I.
Rechtsquellen, Rechtsanwendung und Rechtsschutz;
II.
Organe und Handlungsformen;
III.
Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten;
IV.
Verhältnis und Bezüge zum nationalen Recht.
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