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Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz Vom 29. April 2008

Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz Vom 29. April 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 24.11.2021 (GVBl. S. 593)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29. April 200806.05.2008
Eingangsformel06.05.2008
§ 1 - Aufbewahrung von Schriftgut01.08.2008
§ 2 - Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen03.12.2021
§ 3 - Inkrafttreten01.08.2008
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. § 7 des Landesarchivgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens das Weglegen der Akten angeordnet worden ist.
(4) Für Schriftgut, welches § 1 Satz 1 und 2 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837 - 852 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), unterfällt und bereits vor dem Inkrafttreten der aufgrund des § 2 Abs. 1 JAktAG erlassenen Rechtsverordnung weggelegt wurde, gelten die Aufbewahrungsfristen nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 253), BS 317-1-1, fort.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am 1. August 2008 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 29. April 2008
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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